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Geflüchtete einstellen – so funktioniert es

Laut BAMF gingen zwischen 1953 und 2017 83% aller Asylanträge zwischen 1990 und 2017 ein. Etwa 1,7 Millionen Geflüchtete beantragten 2015 Asyl. Eine große Chance zur Integration liegt in ihrer Eingliederung und Beschäftigung in die Arbeitswelt. Neben kulturellen und sozialen Aspekten können beschäftigte Geflüchtete ein wichtiger Beitrag sein, den Fachkräftebedarf am Wirtschaftsstandort Deutschland zu decken. Doch was müssen Arbeitgeber beachten und wer bietet Hilfestellung?

Wer darf wann arbeiten?

Geduldete AusländerInnen sowie AsylbewerberInnen dürfen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde arbeiten. Diese Erlaubnis muss in der Duldungsbescheinigung respektive in der Aufenthaltsgestattung vermerkt sein. Dies gilt für Beschäftigung, Ausbildung und Praktika gleichermaßen. Arbeitgeber müssen die Bestimmungen zu Tariflohn, Mindestlohn und ortsüblichem Lohn beachten.

  • In den ersten drei Monaten des Aufenthaltes besteht ein generelles Arbeitsverbot. Lediglich Geduldete dürfen eine Ausbildung beginnen.
  • Ab dem vierten Monat dürfen Geflüchtete arbeiten, sofern die oben genannte Erlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt wurde. Auch Zeitarbeit ist dann möglich, ebenso ist der Ausbildungsbeginn für AsylbewerberInnen gestattet. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die Beschäftigungsbedingungen, wobei die Vorrangprüfung entfällt. Bei Zustimmung der BA steht der Einstellung von Geflüchteten nichts im Weg.
  • Ab dem 49. Monat haben Geflüchtete eine generelle Arbeitserlaubnis, und die Zustimmung von Behörden ist nicht erforderlich.

Eine Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten anerkannte Geflüchtete und asylberechtigte Menschen. Sie benötigen zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme keine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Besonderheit: Für diese Gruppen werden Praktika als Beschäftigung gewertet; die Bestimmungen zum Mindestlohn greifen.

Was dürfen Geflüchtete arbeiten?

Geflüchtete dürfen Praktika absolvieren, wenn sie

  • studien- oder ausbildungsbegleitend erfolgen (bis 3 Monate)
  • der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses dienen
  • im Rahmen von Studium oder Schule vorgeschrieben sind
  • der beruflichen Orientierung (Studium oder Ausbildung, sofern noch nicht vorhanden) dienen (bis 3 Monate)
  • über die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter im Rahmen von Arbeitgebermaßnahmen stattfinden.

Langzeitpraktika gelten als Einstiegsqualifizierung. Hier werden berufliche Grundkenntnisse vermittelt mit der Absicht, den Kandidaten als Azubi zu übernehmen. Oft gehen diese Praktika einher mit Sprachkursen, gefördert von Bund oder Ländern.

Selbstverständlich können Sie über einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag auch Geflüchtete direkt einstellen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Unterstützte Arbeitgebermaßnahmen

Die Agentur für Arbeit hilf Ihnen, wenn Sie

  • arbeitslos gemeldete Menschen einstellen
  • durch Praktika eventuell vorhandene Vermittlungshemmnisse verringern oder beseitigen und somit eine Heranführung an Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt ermöglichen
  • Kompetenzen und Eignungen feststellen wollen

Diese Maßnahmen dauern bis zu 6 Wochen. Wenn Sie arbeitslos gemeldete Menschen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen oder Langzeitarbeitslose in Maßnahmen bringen wollen, so dürfen diese bis zu 12 Wochen dauern.

Sie erhalten zum Ausgleich einer Minderleistung einen Zuschuss zum Lohn / Gehalt, dessen Dauer und Höhe vom individuellen Fall abhängen. Gleiches gilt, wenn Lehrgangskosten für die Anpassungsqualifizierung von älteren Bewerbern und Geringqualifizierten in KMU anfallen.
Ermöglichen Sie diesen Personengruppen eine abschlussorientierte Qualifizierung (Teil- oder Zusatzqualifizierungen, Umschlungen und Externenprüfungen), so erhalten Sie auch hier einen Zuschuss zum Entgelt.

Förderungen erhalten Sie ebenfalls bei Einstiegsqualifizierungen. Dies gilt, wenn

  • die Maßnahme zwischen 6 und 12 Monate dauert
  • für Auszubildende über 35 Jahre
  • der Berufsschulbesuch notwendig ist
  • Sprachkurse statt Berufsschulbesuch (2 x pro Woche, ESF-BAMF-Sprachkurse) erfolgen

Die Vergütung für Praktika in den Einstiegsqualifizierungen beträgt 231 Euro im Monat (Stand 08/2018). Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen die Sozialversicherungspauschale. Sie dürfen Ihren Praktikanten auch mehr als die 231 Euro im Monat bezahlen.

Weitere Unterstützung gewährt die Agentur für Arbeit in Form der „assistierten Ausbildung“, kurz (AsA), um den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Geduldete Menschen und AsylbewerberInnen benötigen dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Nur für anerkannte Geflüchtete und Asylberechtigte gibt es derzeit (08/2018) keine Wartezeit auf die AsA.

Unter abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) und ubH (umschulungsbegleitende Hilfen) sind Stützunterricht mit oder ohne sozialpädagogische Betreuung zu verstehen sowie Maßnahmen, die den Erfolg von Umschulung oder Ausbildung sichern.

Mehr Informationen und Hilfe bei Ihren ersten Schritten zur Beschäftigung von Geflüchteten bieten neben der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter und der Willkommenslotsen auch Initiativen wie dem Netzwerk-Unternehmen-integrieren-Flüchtlinge.