Kundencenter Jetzt beraten lassen: 030 - 467 223 13 030 - 467 223 13

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie auch bei der Lohn- und Einkommensteuer berücksichtigt?

Ja. Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, entlastet. Dabei handelt es sich um einen Steuerfreibetrag in Höhe von normalerweise 1.908 Euro jährlich. Für die Jahre 2020 und 2021 wird dieser Steuerfreibetrag auf 4.008 Euro jährlich erhöht. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro jährlich pro Kind. Dieser Erhöhungsbetrag bleibt unverändert.

 

Beispiele für die Wirkung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende:

Alleinerziehende/r mit 21.000 Euro Bruttojahreslohn (1.750 Euro Bruttolohn im Monat):

 

Unter Berücksichtigung eines Kindes und typisierter Vorsorgeaufwendungen betrüge in diesem Beispiel die festzusetzende Einkommensteuer mit einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro jährlich 986 Euro. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags um 2.100 Euro auf 4.008 Euro jährlich senkt die festzusetzende Einkommensteuer 2020 auf 523 Euro. Die einkommensteuerliche Entlastung beträgt in 2020 also 463 Euro. Alleinerziehende/r mit 36.000 Euro Bruttojahreslohn (3.000 Euro Bruttolohn im Monat):

 

Unter Berücksichtigung eines Kindes und typisierter Vorsorgeaufwendungen betrüge in diesem Beispiel die festzusetzende Einkommensteuer mit einem Entlastungsbetrag für -Alleinerziehende von 1.908 Euro jährlich 4.324 Euro. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags um 2.100 Euro auf 4.008 Euro jährlich senkt die festzusetzende Einkommensteuer 2020 auf 3.718 Euro. Die einkommensteuerliche Entlastung beträgt in 2020 also 606 Euro.

 

Wird sich der erhöhte Entlastungsbetrag bereits zeitnah positiv auf das monatliche Einkommen der Alleinerziehenden auswirken? Müssen Alleinerziehende einen Antrag stellen?

Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer und pflegt den Erhöhungsbetrag erstmals als Freibetrag in die ELStAM (Elektronische Lohn-SteuerAbzugsMerkmale) ein bzw. der Erhöhungsbetrag wird zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag berücksichtigt. Nur in Ausnahmefällen muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden. Der Freibetrag wird dann bei den ELStAM und bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Bitte erkundigen Sie sich hierzu ggf. bei dem für Sie zuständigen Finanzamt. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung; in diesem Fall ist ein entsprechender Antrag in der Steuererklärung für 2020 und 2021 erforderlich.

 

Wie wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Eltern gehandhabt, die das Wechselmodel“ praktizieren?

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält der Elternteil bei dem das Kind gemeldet ist. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es weiterhin nur für einen Elternteil. Es steht den Elternteilen jedoch frei, privatwirtschaftliche Abreden zur nachträglichen Verteilung des Vorteils aus der Entlastung zu treffen.

 

 

Quelle: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-entlastungsbetrag-alleinerziehende-einkommmenssteuer