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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Lohnfortzahlung

Zahlreiche Missverständnisse ranken sich um das Thema der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Unsere Experten von Lohndialog haben hier für Sie alle relevanten Fakten zusammengetragen. Nutzen Sie diesen Artikel für Ihr Unternehmen. So sind Sie stets auf dem aktuellen Stand der Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zur Lohnfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsverhinderung und an gesetzlichen Feiertagen klären wir separat in unserem Bereich Wissen auf.

Engeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ihre Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bei Ihnen beschäftigt sind. Voraussetzung ist weiter, dass Ihr Mitarbeiter keine Schuld an der Arbeitsunfähigkeit hat. Anspruch haben laut §1 Abs 2 des EntgFG alle Arbeitnehmer: Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, Dies gilt auch für die Kollegen, die Sie als Minijobber oder in Heimarbeit beschäftigen,

Alle haben den gleichen Anspruch auf Lohnfortzahlung: 42 Tage oder sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung endet mit Ablauf des 42. Kalendertags, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht. Die Frist beginnt am Folgetag der Erkrankung, es sei denn, der Arbeitnehmer meldet sich schon vor Arbeitsbeginn krank.

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Bezüglich der Meldung der Arbeitsunfähigkeit gilt die unverzügliche, formlose Mitteilung. Spätestens am vierten Tag muss die ärztliche Bescheinigung vorliegen. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss vermerkt sein. Diese Regelungen gelten auch für den Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung.

Entgeltfortzahlung bei erneuter Erkrankung

Manchmal ist es wie verhext: Einer Ihrer Arbeitnehmer erkrankt an einem Hüftleiden und wird für sechs Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Der Mitarbeiter kommt danach einige oder gar nur einen Tag zur Arbeit und bricht sich ein Handgelenk. Auch berücksichtigt wird, wenn der Mitarbeiter beispielsweise an einem Sonn- oder Feiertag arbeitsfähig war. Die Folge für Sie: Der Mitarbeiter wird erneut arbeitsunfähig geschrieben, möglicherweise wieder sechs Wochen. Für diese neue Erkrankung steht dem Mitarbeiter eine weitere Entgeltfortzahlung zu, ebenfalls wieder für maximal sechs Wochen.

Achtung: Wie fast überall gibt es Ausnahmen! Diese sind:

  • Der Kollege mit dem Hüftleiden bricht sich während dieser Krankschreibung das Handgelenk. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf erneute sechs Wochen Entgeltfortzahlung (nach Bruch des Gelenks).
  • Der Mitarbeiter ist zwischen seinen zwei Erkrankungen nicht arbeitsfähig. Die Experten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sprechen hier von einer Einheit des Versicherungsfalls.

Aber: Vergehen sechs arbeitsfähige Monate nach Ende der letzten Krankschreibung, und erkrankt Ihr Mitarbeiter an dem gleichen (Hüft)Leiden, so darf er wieder die vollen sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG). Gleiches gilt, wenn er zwölf Monate nach der Ersterkrankung erneut an seinem Hüftleiden laboriert (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG).

Der Mitarbeiter erhält das Entgelt, das er ohne Arbeitsunfähigkeit auch erhalten hätte, inkl. regelmäßig geleisteter Überstunden. Sie legen das Bruttoarbeitsentgelt mit Sachbezügen und Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen zugrunde, das bei Arbeitsfähigkeit auch angefallen wäre.

Im Falle von Kurzarbeit verringert sich die Lohnfortzahlung auf den gekürzten Lohn. Am Ende der Entgeltfortzahlung nach 42 Tagen zahlt die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld an den Mitarbeiter.