Beantragung und Abrechnung von Kurzarbeitergeld
In KW 15/2020 wurden die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Kurzarbeitergeld (KUG) durch die Bundesregierung veröffentlicht. Diese neuen gesetzlichen Bestimmungen wurden vom Softwarehersteller unserer Abrechnungssoftware sofort implementiert. Wir als LohnDialog können so auf Basis der gesetzlichen Änderungen (Stand 23. März 2020) für Ihr Unternehmen das aktuelle Kurzarbeitergeld abrechnen und gültige KUG Bescheinigungen für Sie erstellen.
Für Sie aufbereitet
- Nötige Handlungsschritte und erforderliche Daten für eine KUG-Abrechnung (PDF)
- Erfassung Ihrer von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter (XLS) Durch die Verwendung der Vorlage unterstützen Sie uns bei der schnellen Erfüllung Ihrer Lohnabrechnung.
Wie Sie dem Anforderungskatalog entnehmen können, werden je Mitarbeiter viele zusätzliche Informationen benötigt, um eine korrekte KUG-Abrechnung und die zusammenfassende Abrechnungsliste KUG für die Agentur für Arbeit erstellen zu können. Darüber hinaus müssen für die korrekte Berechnung von KUG Besonderheiten beachtet werden.
Häufige Fragen zu Kurzarbeit
Die Mindest-Anforderung ist eine Übersicht des prozentualen Entgeltausfalls pro Arbeitnehmer. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindesten ein Drittel der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Hinweis: Für die krisenbedingte Kurzarbeit in Folge der Coronakrise ab März 2020 besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (anstatt einem Drittel) Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% und für Arbeitnehmer ohne Kinder 60% des ausgefallenen Nettoentgelts.
Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
In der aktuellen Situation konzentriert sich die behördliche Anordnung von Schutzmaßnahmen, die Entschädigungsansprüche auslösen, auf die Absonderung/Quarantäne (§ 56 Abs.1 S.2 IfSG) von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen und nicht auf Berufsverbote (§ 56 Abs.1 S.1). Aus diesem Grund liegt der Schwerpunkt unserer Informationen auf der Entschädigungsform Quarantäne!
Wird ein Arbeitnehmer, ohne dass er nachweislich erkrankt ist, von der Gesundheitsbehörde abgesondert, erhält er von der Gesundheitsbehörde eine Entschädigung in Geld. Die Entschädigung in Höhe des Netto-Verdienstausfalls wird in den ersten sechs Ausfallwochen vom Arbeitgeber bezahlt, dem sie - zusammen mit den SV-Beiträgen aus dem ausgefallenen Bruttoentgelt - von der Gesundheitsbehörde erstattet wird. Für diese Zeit übernimmt der Arbeitgeber somit die Beitragsabführung und evtl. Meldepflichten. Ab der siebten Ausfallwoche ist die Gesundheitsbehörde zuständig. Freiwillig bzw. privat kranken-/pflegeversicherte Arbeitnehmer und/oder berufsständisch rentenversicherte Arbeitnehmer erhalten während der Quarantäne-Ausfallzeit keinen Arbeitgeberzuschuss zu ihren Beiträgen; sie müssen die Erstattung der kompletten Beiträge, die auf diese Zeit entfallen, bei der Gesundheitsbehörde selbst beantragen.