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Arbeitsverbot und Entgeltfortzahlung im Mutterschutz

Früher oder später ist es soweit: Eine Mitarbeiterin ist guter Hoffnung. Auf Sie als Arbeitgeber kommen neue Aufgaben zu: gegebenenfalls Ersatz suchen und die Auseinandersetzung mit der Entgeltfortzahlung im Mutterschutz für die schwangere Kollegin. Wir von Lohndialog haben hier die wichtigsten Aspekte zu Beschäftigungsverboten und Lohnfortzahlung im Mutterschutz zusammengefasst.

Gesetzliche Arbeitsverbote im Mutterschutz

Während der letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gilt für werdende Mütter ein generelles Arbeitsverbot. Acht bzw. zwölf Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Feststellung einer Behinderung des Kindes) nach der Entbindung gilt das absolute Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG).

Der Unterschied:

→ Das generelle Arbeitsverbot kann aufgehoben werden, wenn die werdende Mutter ausdrücklich, idealerweise schriftlich, erklärt, dass sie vor der Entbindung weiter arbeiten möchte.
→ Das absolute Beschäftigungsverbot bedeutet: Auf gar keinen Fall darf die frisch gebackene Mutter arbeiten. Hier hilft auch keine anderweitige Erklärung ihrerseits.

Ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Schwangerschaft müssen Sie nach § 4 MuSchG die Kollegin freistellen:

  • von Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Strahlen, Stoffen, Gasen, Staub, Dämpfen, Nässe, Lärm, Kälte, Erschütterungen, Hitze
  • bei regelmäßigen, händischen Traglasten bis 5 kg und gelegentlichen Traglasten über 10 kg
  • wenn sie ihre Arbeit länger als vier Stunden täglich ausschließlich im Stehen ausführt (nach Vollendung des fünften Schwangerschaftsmonats)
  • bei Arbeiten mit erheblicher körperlicher Belastung (Beugen, Hocken, Strecken, Bücken)
  •  von Arbeiten an Maschinen und Geräten mit hoher Beanspruchung der Füße
  • bei erhöhter Unfallgefahr (Ausrutschen, Stürze, Fallen) am Arbeitsplatz
  • von Akkordarbeit mit steigendem Arbeitstempo und Fließbandarbeit mit festem Arbeitstempo
  • von Holz-Schäl-Arbeiten

Des Weiteren dürfen Sie die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft nicht einsetzen in Bereichen, in denen eine Berufskrankheit droht. Verschiedene Umstände können dazu führen, dass Ihre Mitarbeiterin längere Schutzfristen benötigt.

Individuelle Arbeitsverbote

Etwas komplizierter als die generellen oder absoluten Beschäftigungsverbote gestalten sich die individuellen Arbeitsverbote vor oder nach der gesetzlichen Schutzfrist. Hierfür benötigt die werdende Mutter ärztliche Bescheinigungen, die eine Beschäftigung untersagen. Diese Bescheinigungen werden ausgestellt, wenn Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter und / oder Kind besteht.

Sollte die stillende Mutter nur bedingt arbeitsfähig sein (durch Geburt oder Mutterschaft), ist dies auch durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. https://www.bkk-aag.de/arbeitgeber/erstattungsverfahren-umlage-2-mutterschaft-und-beschaeftigungsverbot/entgeltfortzahlung-bei-mutterschaft-und-beschaeftigungsverbot.html

Entgeltfortzahlung während und nach der Schwangerschaft

Die werdende bzw. stillende Mutter als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bekommt für die Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld und Ihren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Mutterschutzlohn). Die Mitarbeiterin darf nicht schlechter gestellt werden als in der Zeit vor der Mutterschaft. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt maximal 13 Euro kalendertäglich. Der Unterschiedsbetrag zu ihrem durchschnittlichen Nettolohn pro Tag der letzten drei Monate vor Mutterschutz ist Ihr Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Sie als Arbeitgeber erhalten die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens U2 (siehe unten) in voller Höhe erstattet.

Wir halten fest: Es gibt die Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach § 3 Abs. 1 MuSchG und das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG. In beiden Fällen erhält die Mutter eine 100 %ige Entgeltfortzahlung.

Voraussetzungen sind:

  • Sie haben die Umlage 2 korrekt an die Betriebskrankenkasse abgeführt.
  • Sie haben die Aufwendungserstattung beantragt.

Die Aufwendungserstattung bekommen Sie erst, nachdem Sie die Entgeltfortzahlung an Ihre Mitarbeiterin gezahlt haben. Die Kassen gehen nicht in Vorleistung.

Stellt ein Arzt während Schwangerschaft oder Stillzeit eine Krankheit fest, die unabhängig von beidem auftritt, so greift hier die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die betroffene Mitarbeiterin erhält demnach von Ihnen die volle Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen (42 Tage). Das U1-Verfahren tritt in Kraft: Hier haben Sie die beitragsabhängige Wahl aus differenzierten Erstattungs- und Umlagesätzen. Abhängig von der Satzung (der Umlagekasse) variieren die Kostenerstattungen zwischen 50 und 85 Prozent.