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Ab 2022 ist ein Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtend

Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber unabhängig vom Abschlussdatum beim Einsparen von Entgeltumwandlungen über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds 15% des umgewandelten Entgelts (!höchstens die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge), als Zuschuss leisten.

*Ausnahme: Ein von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweichender Tarifvertrag

 

Wie ermittelt man das SV-Ersparnis der Entgeltumwandlung?

Um die Sozialversicherungsersparnis zu ermitteln, muss der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt werden. Zu beachten ist ein Freibetrag von bis zu höchstens 4% Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Im Jahr 2021 beträgt befreite Höchstbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss  3.408 Euro pro Jahr oder 284 Euro pro Monat. Umlagen zur Unfallversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) und Insolvenzgeldumlagen werden nicht berücksichtigt.

 

Tipp: Stimmen Sie die Entgeltumwandlung mit Ihrem/Ihrer Arbeitnehmer*in ab, damit der Betrag mit dem Arbeitgeberzuschuss die Sozialversicherungsfreigrenze nicht überschreitet und keine Sozialversicherungsbeiträge anfällig werden.

 

Wie berechnet man den Zuschuss zur Entgeltumwandlung?

Maßgeblicher Zeitraum:  Der Monat, in dem der Beitragsanspruch entsteht.
Hier zu beachten sind Einmalzahlungen, die im ersten Quartal des Folgejahres (März-Klausel) entstanden sind und dem Vorjahr zuzurechnen wurden. Denn für die Sozialversicherungsersparnis durch spätere beitragspflichtige Zahlungen ( Bsp. Einmalzahlungen oder Sonderzuwendungen) ist keine rückwirkende Korrektur von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen.

 

Art der Abrechnung: pauschal oder „spitze“?

Gesetzlich ist der Zuschuss nur dann zu leisten, wenn er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart wird. Der Zuschuss kann pauschal in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrages gezahlt oder bei geringerer Sozialversicherungsersparnis für jeden einzelnen Arbeitnehmenden auf den Cent genau ermittelt werden.

Beispiel: Das Reduktionsmodell

Bei einem laufenden Entgeltumwandlungsbetrag von 100 Euro monatlich und einem pauschalen Zuschuss von 15 Prozent müsste der Arbeitgeber 15 Euro monatlich zusätzlich bei dem Versorgungsträger einzahlen. Da sich der neue Gesamtbeitrag von 115 Euro jedoch nicht in demselben Tarif umsetzen lässt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Neuaufteilung des Versicherungsbeitrags vereinbaren. Im Rahmen dieser Neuaufteilung kann dann der 15-prozentige Zuschuss entweder bezogen auf einen reduzierten Entgeltumwandlungsbetrag ermittelt werden oder es wird der Zuschuss zugrunde gelegt, der an sich anteilig auf den Versicherungsbeitrag entfiele.

Quelle: Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist ab 2022 verpflichtend

Stand: 12.09.2021