Ein Mitarbeiter reicht eine Nebentätigkeitsanzeige ein. Der Nächste fragt, ob er abends in einem Restaurant arbeiten darf. Ein Dritter hat seit Monaten einen Zweitjob, von dem die Personalabteilung erst durch die Krankenkasse erfährt. Nebenjobs gehören zum Arbeitsalltag, und für Arbeitgeber bringen sie konkrete Pflichten mit sich: von der korrekten Abrechnung über die Sozialversicherung bis zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.
Dieser Artikel erklärt, welche Regeln 2026 gelten, wann Arbeitgeber einen Nebenjob ablehnen dürfen und wie die Lohnabrechnung bei Mehrfachbeschäftigung funktioniert.
Was zählt als Nebenjob?
Ein Nebenjob ist jede Erwerbstätigkeit, die ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung ausübt. Die arbeitsrechtliche und steuerliche Einordnung hängt davon ab, in welcher Form die Nebentätigkeit ausgeübt wird.
Drei Formen von Nebenjobs
Die Minijob-Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 EUR pro Monat (7.236 EUR/Jahr). Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde gekoppelt und steigt automatisch mit jeder Mindestlohnerhöhung.
Wichtig für Arbeitgeber: Die Form des Nebenjobs bestimmt, welche Melde- und Abrechnungspflichten auf Sie zukommen. Ein Minijob neben dem Hauptjob ist der einfachste Fall. Ein zweiter sozialversicherungspflichtiger Job erfordert deutlich mehr Aufwand in der Lohnabrechnung.
Meldepflicht: Wann müssen Arbeitnehmer den Nebenjob melden?
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer seinen Nebenjob beim Arbeitgeber melden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus bestimmten Situationen.
Wann eine Meldepflicht besteht
Arbeitsvertragliche Klausel: Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Nebentätigkeitsklausel. Diese kann eine Anzeigepflicht (Mitteilung genügt) oder eine Genehmigungspflicht (Arbeitgeber muss zustimmen) vorsehen. Prüfen Sie den Arbeitsvertrag Ihres Mitarbeiters.
Ohne vertragliche Klausel: Auch ohne ausdrückliche Regelung muss der Arbeitnehmer den Nebenjob melden, wenn:
- Die Nebentätigkeit mit dem Hauptjob konkurriert (gleiche Branche, gleiche Kunden)
- Die Arbeitsleistung im Hauptjob beeinträchtigt wird (Übermüdung, Fehlzeiten)
- Die Arbeitszeit aus dem Arbeitszeitgesetz überschritten würde
- Der Arbeitnehmer während einer Krankschreibung oder im Urlaub einer Nebentätigkeit nachgeht
Was passiert, wenn ein Nebenjob nicht gemeldet wird?
Verschweigt ein Arbeitnehmer einen Nebenjob trotz vertraglicher Anzeigepflicht, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben: Abmahnung, im Wiederholungsfall auch Kündigung. Übt ein Mitarbeiter während einer Krankschreibung eine Nebentätigkeit aus, die der Genesung widerspricht, ist eine fristlose Kündigung möglich.
Praxistipp: Dokumentieren Sie Nebentätigkeitsanzeigen schriftlich. Eine kurze Bestätigung per E-Mail oder ein Formular genügt. So haben beide Seiten einen Nachweis. Die Dokumentation sollte enthalten: Art der Nebentätigkeit, Name des Zweitarbeitgebers, voraussichtliche wöchentliche Arbeitszeit und den geplanten Verdienst. Diese Angaben brauchen Sie auch für die Prüfung des Arbeitszeitgesetzes und der Sozialversicherung.
Darf der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?
Grundsätzlich gilt: Nein. Die freie Berufswahl ist durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt. Arbeitnehmer dürfen in ihrer Freizeit arbeiten, was sie möchten. Ein generelles Nebenjobverbot im Arbeitsvertrag ist unwirksam.
Wann ein Verbot zulässig ist
Der Arbeitgeber darf einen konkreten Nebenjob untersagen, wenn einer dieser Gründe vorliegt:
1. Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB): Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer nicht für einen direkten Konkurrenten arbeiten. Dieses Verbot gilt kraft Gesetz, auch ohne vertragliche Regelung. Ein Vertriebsmitarbeiter eines Softwareunternehmens darf nicht nebenbei für ein konkurrierendes Softwarehaus verkaufen.
2. Beeinträchtigung der Arbeitsleistung: Wenn der Nebenjob dazu führt, dass der Mitarbeiter seine Pflichten im Hauptjob nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Beispiel: Ein Lagerarbeiter, der nachts in einer Bar arbeitet und morgens regelmäßig übermüdet zur Schicht erscheint.
3. Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Überschreitet die Gesamtarbeitszeit aus Haupt- und Nebenjob die gesetzlichen Grenzen, muss der Arbeitgeber den Nebenjob untersagen. Die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes liegt beim Arbeitgeber.
4. Imageschaden: Wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen des Arbeitgebers schadet. Diese Fälle sind selten, aber in der Rechtsprechung anerkannt.
BAG-Rechtsprechung zur Nebentätigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt klargestellt: Eine pauschale Genehmigungspflicht für Nebenjobs ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber berechtigte Interessen nachweisen kann (BAG, Az. 9 AZR 464/14). Die Genehmigung darf nur aus den oben genannten Gründen verweigert werden.
Steuerklasse 6 beim Nebenjob: Was Arbeitgeber wissen müssen
Die steuerliche Behandlung eines Nebenjobs hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob oder einen sozialversicherungspflichtigen Zweitjob handelt.
Wann Steuerklasse 6 greift
Steuerklasse 6 wird automatisch zugewiesen, wenn ein Arbeitnehmer ein zweites oder weiteres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat. In dieser Steuerklasse gelten keine Freibeträge: kein Grundfreibetrag, kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag, kein Sonderausgaben-Pauschbetrag. Die Steuerabzüge sind daher deutlich höher als in den Steuerklassen 1 bis 5.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen die Lohnsteuer für den Zweitjob nach Steuerklasse 6 abführen. Die Steuerklasse ergibt sich aus den ELStAM-Daten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), die automatisch vom Finanzamt bereitgestellt werden. Verweigert ein Arbeitnehmer die Angabe seiner Steuer-ID, muss der Arbeitgeber dies dokumentieren und Steuerklasse 6 anwenden.
Wann ein Nebenjob steuerfrei bleibt
Ein Minijob bis 603 EUR/Monat kann steuerfrei oder pauschal versteuert werden. In den meisten Fällen wählt der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung mit 2 %. Der Minijob wird dann nicht über die ELStAM abgerechnet und erscheint nicht in Steuerklasse 6.
Häufiger Irrtum: Ein Minijob mit 603 EUR Verdienst ist nicht automatisch Steuerklasse 6. Solange nur ein Minijob neben dem Hauptjob existiert und die Pauschalversteuerung gewählt wird, wird die Steuerklasse 6 nicht angewendet. Erst wenn ein zweiter Minijob hinzukommt oder der Verdienst die 603-EUR-Grenze überschreitet, greift die individuelle Besteuerung.
Sozialversicherung bei Mehrfachbeschäftigung
Die Sozialversicherung bei Mehrfachbeschäftigung folgt klaren Regeln, die Arbeitgeber kennen müssen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob die Beiträge korrekt abgeführt werden.
Grundregel: Zusammenrechnung der Entgelte
Übt ein Arbeitnehmer mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, werden die Entgelte für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung betrifft alle vier Zweige:
- Krankenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze 2026: 66.150 EUR/Jahr)
- Rentenversicherung (BBG 2026: 96.600 EUR/Jahr West, 96.600 EUR/Jahr Ost)
- Arbeitslosenversicherung (BBG wie Rentenversicherung)
- Pflegeversicherung (BBG wie Krankenversicherung)
Überschreitet die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Gesamtbeitrag auf die beteiligten Arbeitgeber aufgeteilt. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers führt diese Aufteilung durch und informiert die Arbeitgeber.
Sonderfall: Ein Minijob neben dem Hauptjob
Ein einzelner Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei. Der Minijobber zahlt lediglich den Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,6 % von maximal 603 EUR), sofern er sich nicht befreien lässt.
Aber: Ab dem zweiten Minijob wird zusammengerechnet. Verdient ein Arbeitnehmer in zwei Minijobs zusammen mehr als 603 EUR, werden beide Jobs sozialversicherungspflichtig. Nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob bleibt privilegiert, alle weiteren werden mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
Berechnungsbeispiel: Mehrfachbeschäftigung
Ein Arbeitnehmer verdient 3.200 EUR brutto im Hauptjob und 1.500 EUR brutto im Zweitjob. Gesamtentgelt: 4.700 EUR/Monat. Da beide Entgelte unter der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (5.512,50 EUR/Monat) liegen, zahlt jeder Arbeitgeber den vollen Beitragsanteil auf sein jeweiliges Entgelt.
Anders sieht es aus, wenn die Summe die BBG übersteigt: Bei einem Hauptjob mit 4.500 EUR und einem Zweitjob mit 2.000 EUR (Summe: 6.500 EUR) wird der Beitrag anteilig berechnet. Der Hauptarbeitgeber trägt 69,2 % (4.500/6.500) und der Zweitarbeitgeber 30,8 % (2.000/6.500) des Gesamtbeitrags bis zur BBG.
Meldepflichten für Arbeitgeber
Bei Mehrfachbeschäftigung müssen Arbeitgeber die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die weiteren Beschäftigungsverhältnisse informieren. Die Krankenkasse koordiniert dann die Beitragsaufteilung. Verwenden Sie die Meldung zur Sozialversicherung (DEÜV-Meldung) mit dem entsprechenden Meldegrund.
Wichtig: Als Arbeitgeber erfahren Sie von einer Mehrfachbeschäftigung in der Regel durch die Rückmeldung der Krankenkasse nach der Anmeldung. Alternativ gibt der Arbeitnehmer bei der Einstellung an, dass ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht. Fragen Sie aktiv danach, denn fehlende Angaben führen zu falschen Beitragsnachweisen.
Arbeitszeitgesetz: Grenzen für Nebenjobs
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt klare Grenzen für die Gesamtarbeitszeit, und diese gelten arbeitnehmer-, nicht arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Die Arbeitszeiten aus allen Beschäftigungsverhältnissen werden addiert.
Die wichtigsten Grenzen
Haftung des Arbeitgebers
Beide Arbeitgeber haften für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, nicht nur der Hauptarbeitgeber. Erfährt ein Arbeitgeber von einem Nebenjob, muss er prüfen, ob die Gesamtarbeitszeit die gesetzlichen Grenzen einhält. Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann (§ 22 ArbZG).
Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet 40 Stunden pro Woche im Hauptjob. Für einen Nebenjob bleiben maximal 8 Stunden pro Woche, um die 48-Stunden-Grenze nicht zu überschreiten. Arbeitet derselbe Mitarbeiter Vollzeit (40 h) und nimmt einen Abendjob mit 15 Stunden pro Woche an, liegt er bei 55 Stunden. Das verstößt gegen § 3 ArbZG.
Empfehlung: Lassen Sie sich bei einer Nebentätigkeitsanzeige die wöchentliche Arbeitszeit des Nebenjobs mitteilen und dokumentieren Sie die Prüfung.
Sonderfall: Nebenjob am Wochenende
Viele Nebenjobs finden samstags oder sonntags statt, etwa in Gastronomie, Einzelhandel oder Pflege. Samstag ist ein regulärer Werktag im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG), aber für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen (§ 10 ArbZG): Krankenhäuser, Gaststätten, Rettungsdienste, Verkehrsbetriebe und weitere.
Auch bei Wochenendarbeit gilt: Die 48-Stunden-Grenze pro Woche und die 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen müssen eingehalten werden. Ein Arbeitnehmer, der freitags bis 18 Uhr im Hauptjob arbeitet, darf den Nebenjob erst samstags ab 5 Uhr beginnen.
Typische Fehler bei Nebenjobs in der Lohnabrechnung
Minijob-Grenze nicht überwacht
Ein Arbeitnehmer verdient im Hauptjob regulär und hat einen Minijob. Im Dezember bekommt er Weihnachtsgeld im Minijob. Der Jahresverdienst überschreitet 7.236 EUR. Die Konsequenz: Der Minijob wird rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Überwachen Sie die Verdienstgrenze regelmäßig, besonders bei Einmalzahlungen.
Zweiten Minijob nicht erkannt
Meldet ein Arbeitnehmer einen zweiten Minijob nicht, wird die Zusammenrechnung erst bei einer Betriebsprüfung auffällig. Dann drohen Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge mit Säumniszuschlägen. Fragen Sie bei der Einstellung gezielt nach bestehenden Beschäftigungsverhältnissen.
Steuerklasse 6 nicht korrekt angewendet
Der häufigste Fehler: ELStAM werden nicht abgerufen oder der Arbeitnehmer gibt seine Steuer-ID nicht an. In beiden Fällen muss Steuerklasse 6 angewendet werden. Dokumentieren Sie eine fehlende Steuer-ID schriftlich.
Arbeitszeitgesetz ignoriert
Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass sie für die Gesamtarbeitszeit verantwortlich sind. Ein Hinweis „Der Mitarbeiter ist selbst verantwortlich“ schützt nicht vor dem Bußgeld. Fordern Sie die wöchentliche Arbeitszeit des Nebenjobs schriftlich an und prüfen Sie die Einhaltung der 48-Stunden-Grenze.
Falsche Lohnart zugeordnet
In der Lohnabrechnungssoftware muss der Nebenjob korrekt als Nebenbeschäftigung gekennzeichnet sein. Wird er versehentlich als Hauptbeschäftigung angelegt, stimmen die Sozialversicherungsmeldungen nicht. Das fällt spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung auf.
Häufige Fragen
Ist der Zweitjob immer Steuerklasse 6?
Nein. Ein Minijob bis 603 EUR/Monat wird in der Regel pauschal mit 2 % versteuert und fällt nicht unter Steuerklasse 6. Nur ein sozialversicherungspflichtiger Zweitjob oder ein zweiter Minijob, der die Verdienstgrenze überschreitet, wird in Steuerklasse 6 abgerechnet.
Welche Daten benötige ich als Arbeitgeber für einen Nebenjob?
Für einen Minijob: Personalfragebogen, Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Angabe zu weiteren Beschäftigungen und eine Erklärung, ob der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchte. Für einen sv-pflichtigen Zweitjob zusätzlich: ELStAM-Abruf und Krankenkassenzugehörigkeit.
Wann wird ein Minijob mit Steuerklasse 6 abgerechnet?
Sobald ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob mehr als einen Minijob hat. Der erste Minijob bleibt pauschal versteuert, jeder weitere wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und fällt in Steuerklasse 6. Gleiches gilt, wenn der Verdienst eines Minijobs regelmäßig über 603 EUR liegt und damit kein Minijob mehr ist.
Wie viel darf man nebenbei verdienen, ohne es anzumelden?
Eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Bei der Minijob-Zentrale muss der Arbeitgeber des Minijobs die Beschäftigung anmelden, unabhängig von der Verdiensthöhe. Steuerlich ist ein Minijob bis 603 EUR/Monat über die Pauschalversteuerung abgegolten.
Darf ein Arbeitnehmer in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?
Ja. Während der Elternzeit darf ein Arbeitnehmer bis zu 32 Stunden pro Woche (seit September 2021) bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Voraussetzung: Der Hauptarbeitgeber muss der Nebentätigkeit zustimmen. Die Zustimmung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Kann ein Arbeitnehmer einen Nebenjob beim gleichen Arbeitgeber haben?
Grundsätzlich ja, aber sozialversicherungsrechtlich werden beide Beschäftigungen als ein Arbeitsverhältnis behandelt. Ein Minijob beim gleichen Arbeitgeber ist neben einem Hauptjob nicht möglich. Die Entgelte werden zusammengerechnet, die Minijob-Privilegierung entfällt. Arbeitet ein Mitarbeiter beispielsweise Vollzeit in der Buchhaltung und samstags im Lager desselben Unternehmens, wird alles zusammen abgerechnet.
Nebenjobs korrekt abrechnen: So unterstützt LohnDialog
Mehrfachbeschäftigung, Steuerklasse 6, Beitragsaufteilung: Die Abrechnung von Nebenjobs erfordert Fachwissen und saubere Prozesse. Fehler werden bei Betriebsprüfungen aufgedeckt und können zu Nachzahlungen führen.
LohnDialog übernimmt die komplette Lohnabrechnung, einschließlich der korrekten Behandlung von Midijobs, Minijobs und Mehrfachbeschäftigungen. Mit über 35 Jahren Erfahrung, festen Ansprechpartnern und der ADDISON SBS Lohn Software sorgen wir dafür, dass jede Abrechnung stimmt.
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