Jeden April wird auf dem Bau umgestellt. Nicht nur das Wetter ändert sich, sondern auch die tarifliche Arbeitszeit. Statt 38 Stunden pro Woche wie in den Wintermonaten gelten ab April 41 Stunden. Das klingt nach einer einfachen Anpassung, doch in der Lohnabrechnung hat der Wechsel Auswirkungen auf Durchschnittsberechnung, Arbeitszeitkonten, Überstundenberechnungen und die Sollarbeitszeit.
Dieser Artikel erklärt, wie der Arbeitszeitwechsel im Baugewerbe funktioniert, welche Regelungen der BRTV vorgibt und worauf Arbeitgeber bei der Umstellung achten müssen.
Sommer- und Winterarbeitszeit im Baugewerbe: Die Grundlagen
Die tarifliche Arbeitszeit im Bauhauptgewerbe ist im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) § 3 geregelt. Der BRTV unterscheidet zwei Arbeitszeitperioden:
Sommerarbeitszeit (April bis November)
Tag | Tägliche Arbeitszeit |
|---|---|
Montag bis Donnerstag | 8,5 Stunden |
Freitag | 7,0 Stunden |
Wochensumme | 41,0 Stunden |
Winterarbeitszeit (Januar bis März + Dezember)
Tag | Tägliche Arbeitszeit |
|---|---|
Montag bis Donnerstag | 8,0 Stunden |
Freitag | 6,0 Stunden |
Wochensumme | 38,0 Stunden |
Im Jahresdurchschnitt ergibt sich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Dieser Durchschnittswert ist relevant für die Berechnung von Urlaubsentgelt und anderen Leistungen, die auf Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit kalkuliert werden.
Warum die Unterscheidung?
Die saisonale Arbeitszeitverteilung folgt der Logik der Baubranche: Im Sommer sind die Tage länger, das Wetter besser und die Auftragslage in der Regel höher. Im Winter verkürzt sich die Arbeitszeit, weil viele Arbeiten witterungsbedingt eingeschränkt oder nicht möglich sind. Der BRTV bildet diese Realität tariflich ab, statt eine einheitliche 40-Stunden-Woche über das gesamte Jahr festzulegen.
Was sich ab April konkret ändert
Der Wechsel von der Winter- auf die Sommerarbeitszeit bedeutet in der Praxis:
1. Drei Stunden mehr pro Woche
Ab April arbeiten die gewerblichen Arbeitnehmer 41 statt 38 Stunden pro Woche. Das sind drei zusätzliche Stunden, verteilt auf Montag bis Freitag:
Winterarbeitszeit | Sommerarbeitszeit | Differenz | |
|---|---|---|---|
Mo bis Do | 8,0 h/Tag | 8,5 h/Tag | +0,5 h/Tag |
Freitag | 6,0 h | 7,0 h | +1,0 h |
Woche | 38,0 h | 41,0 h | +3,0 h |
2. Veränderte Sollarbeitszeit
Die monatliche Sollarbeitszeit steigt im April deutlich. Die exakte Stundenzahl hängt von der Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Monat ab und wird durch Feiertage beeinflusst. Ein typischer April mit 22 Arbeitstagen ergibt:
Sommerarbeitszeit: (17 Tage x 8,5 h) + (5 Freitage x 7,0 h) = 179,5 Sollstunden
Zum Vergleich März (Winterarbeitszeit, 21 Arbeitstage): (17 Tage x 8,0 h) + (4 Freitage x 6,0 h) = 160,0 Sollstunden
Die Differenz kann je nach Monat und Feiertagsverteilung 15 bis 20 Stunden betragen.
3. Anpassung der Stundensätze
Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) bleibt gleich, unabhängig davon, ob Sommer- oder Winterarbeitszeit gilt. Was sich ändert, ist das monatliche Bruttoentgelt, weil mehr Stunden abgerechnet werden.
Rechenbeispiel Facharbeiter (LG 4, GTL 26,05 EUR ab 01.04.2026):
Monat | Sollstunden (ca.) | Brutto (ca.) |
|---|---|---|
März (Winter, 21 AT) | 160,0 h | 4.168,00 EUR |
April (Sommer, 22 AT) | 179,5 h | 4.675,98 EUR |
Differenz | +19,5 h | +507,98 EUR |
Die Mitarbeiter spüren den Wechsel also direkt auf dem Lohnzettel. Das führt regelmäßig zu Rückfragen, besonders bei Beschäftigten, die den saisonalen Rhythmus der Baubranche noch nicht kennen. Auch für die Personalplanung ist die Differenz relevant: Die Lohnkosten pro Mitarbeiter steigen im April spürbar, obwohl der Stundenlohn gleichbleibt.
Arbeitszeitkonto und der Wechsel
Viele Baubetriebe führen Arbeitszeitkonten nach § 3 Nr. 1.4 BRTV. Das Arbeitszeitkonto dient dazu, saisonale Schwankungen auszugleichen: Im Sommer werden Plusstunden aufgebaut, im Winter bei Arbeitsausfall abgebaut.
Auswirkungen des Arbeitszeitwechsels auf das Konto
Der Wechsel der Sollarbeitszeit hat keine automatische Auswirkung auf das Arbeitszeitkonto. Entscheidend ist:
Geleistete Stunden über der neuen Sollarbeitszeit (41 h/Woche) fließen als Plusstunden ins Konto
Geleistete Stunden unter der neuen Sollarbeitszeit werden als Minusstunden verbucht
Der Bezugspunkt für Plus und Minus wechselt also im April von 38 auf 41 Stunden
Praxishinweis: Im April kann es vorkommen, dass ein Mitarbeiter zwar 40 Stunden pro Woche arbeitet, aber trotzdem Minusstunden aufbaut. Denn 40 Stunden liegen unter der neuen Sollarbeitszeit von 41 Stunden. Im März wären dieselben 40 Stunden noch Plusstunden gewesen. Diese Umstellung muss im Abrechnungssystem korrekt abgebildet werden.
Geschütztes Guthaben
Das Arbeitszeitkonto kennt ein geschütztes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III. Dieses Guthaben darf nicht zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld herangezogen werden. Der Arbeitszeitwechsel ändert daran nichts, aber die Frage wird im Frühjahr oft gestellt, weil die Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.) gerade geendet hat.
Überstunden in der Sommerarbeitszeit
Überstunden entstehen im Baugewerbe, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die tarifliche Sollarbeitszeit überschreitet. Ab April liegt die Schwelle bei 41 Stunden pro Woche.
Zuschläge für Überstunden
Überstundenzuschläge im Baugewerbe nach BRTV:
Zuschlagsart | Satz |
|---|---|
Überstundenzuschlag (allgemein) | 25 % |
Nachtarbeit (20:00 bis 06:00 Uhr) | 20 % |
Sonntagsarbeit | 75 % |
Feiertagsarbeit | 200 % |
Wichtig: Die 41. Stunde in der Sommerwoche ist keine Überstunde. Sie gehört zur tariflichen Regelarbeitszeit. Erst ab der 42. Stunde beginnt die Überstundenberechnung.
Überstunden und Arbeitszeitkonto
Betriebe mit Arbeitszeitkonto können Überstunden ins Konto einstellen, statt sie mit Zuschlag auszuzahlen. Das ist in der Sommerperiode gängige Praxis, um Guthabenstunden für den Winter aufzubauen. Die Zuschläge müssen aber in jedem Fall ausgezahlt werden. Nur die Grundvergütung der Überstunden kann ins Konto fließen.
Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Der Arbeitszeitwechsel im April hat direkte Folgen für mehrere Positionen in der monatlichen Lohnabrechnung:
Monatliches Bruttoentgelt
Da die Sollarbeitszeit steigt, steigt auch das monatliche Bruttoentgelt bei Stundenlöhnern. Bei Gehaltsempfängern (kaufmännische Angestellte) bleibt das Monatsgehalt gleich. Der Wechsel betrifft primär die gewerblichen Arbeitnehmer, deren Lohn auf Stundenbasis berechnet wird.
Sozialversicherungsbeiträge
Höheres Bruttoentgelt bedeutet höhere SV-Beiträge, sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Besonders im April kann die Differenz zum Vormonat erheblich sein, da neben dem Arbeitszeitwechsel oft auch Tariferhöhungen zum 1. April in Kraft treten. Seit 2026 kommt die historische Ost-West-Angleichung hinzu, die in den neuen Bundesländern zu einem doppelten Anstieg führt: mehr Stunden und höherer Stundenlohn.
SOKA-BAU-Beiträge
Die monatlichen SOKA-BAU-Beiträge berechnen sich auf Basis des Bruttolohns. Da der Bruttolohn im April durch die höhere Stundenzahl steigt, steigen auch die Beiträge für Urlaubskasse (15,1 %), Berufsbildung (1,9 %) und Zusatzversorgung (3,2 % West / 1,7 % Ost). Arbeitgeber sollten die höheren SOKA-BAU-Beiträge in ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer im April krank, berechnet sich die Entgeltfortzahlung nach dem Entgelt, das er ohne die Arbeitsunfähigkeit verdient hätte. Fällt die Krankheit in die Sommerarbeitszeit, ist die tägliche Entgeltfortzahlung höher als in den Wintermonaten, weil mehr Sollstunden pro Tag zugrunde gelegt werden. Ein Krankheitstag am Montag im April kostet den Arbeitgeber 8,5 Stunden x GTL statt 8 Stunden x GTL im März.
Besonderheiten für Teilzeitkräfte
Teilzeitbeschäftigte im Baugewerbe erhalten eine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, die unter der tariflichen Vollzeit liegt. Beim Arbeitszeitwechsel stellt sich die Frage: Ändert sich auch die Teilzeitarbeitszeit?
Die Antwort hängt vom Arbeitsvertrag ab:
Prozentuale Vereinbarung (z. B. 75 % der Tarifarbeitszeit): Die Arbeitszeit wechselt automatisch mit. Im Sommer: 75 % von 41 h = 30,75 h/Woche. Im Winter: 75 % von 38 h = 28,5 h/Woche.
Feste Stundenzahl (z. B. 30 h/Woche): Die Arbeitszeit bleibt ganzjährig gleich. Der Arbeitszeitwechsel hat keine Auswirkung.
Checkliste: Umstellung auf die Sommerarbeitszeit
So stellen Sie Ihren Betrieb im April korrekt um:
Abrechnungssystem anpassen: – Sollarbeitszeit von 38 auf 41 Stunden/Woche umstellen – Tägliche Verteilung anpassen: Mo bis Do 8,5 h, Fr 7,0 h – Prüfen, ob die Software den Wechsel automatisch durchführt oder manuell eingestellt werden muss
Arbeitszeitkonto prüfen: – Aktuellen Kontostand dokumentieren – Bezugspunkt für Plus/Minus auf 41 h/Woche anpassen – Geschütztes Guthaben nach § 96 SGB III kennzeichnen
Mitarbeiter informieren: – Neue Arbeitszeiten bekannt geben (Aushang, Intranet, persönlich) – Auf veränderte Bruttolöhne hinweisen (höheres Entgelt durch mehr Stunden) – Überstundenregelung ab April erklären (erst ab 42. Stunde)
Baustellenplanung anpassen: – Arbeitsbeginn und -ende an längere Tage anpassen – Pausenregelung überprüfen (bei mehr als 6 h täglicher Arbeitszeit: mindestens 30 Min.)
SOKA-BAU-Meldung: – Monatliche Meldung mit korrekter Sollarbeitszeit erstellen – Höhere Bruttolöhne in der Beitragsbemessung berücksichtigen
Typische Fehler beim Arbeitszeitwechsel
1. Sollarbeitszeit nicht rechtzeitig umgestellt
Der häufigste Fehler: Das Abrechnungssystem rechnet im April noch mit 38 statt 41 Stunden. Folge: Alle Stunden über 38 werden fälschlich als Überstunden gewertet, inklusive Zuschlag. Das führt zu überhöhten Lohnzahlungen, die später korrigiert werden müssen.
2. Arbeitszeitkonto mit falschem Bezugspunkt
Wenn das Arbeitszeitkonto im April noch mit 38 Stunden als Bezugspunkt arbeitet, entstehen fiktive Plusstunden. Ein Mitarbeiter, der exakt 41 Stunden arbeitet (also die tarifliche Sollzeit), bekommt fälschlich 3 Plusstunden gutgeschrieben.
3. Teilzeitverträge nicht angepasst
Bei prozentualen Teilzeitvereinbarungen muss die Sollarbeitszeit im April mit angepasst werden. Wird das vergessen, rechnet der Betrieb die Teilzeitkraft auf Basis der Winterstunden ab und schuldet die Differenz nach.
4. Entgeltfortzahlung mit falschen Stunden
Krankheitstage im April werden gelegentlich noch mit Winterstunden (8 h/Tag Mo bis Do) abgerechnet, obwohl die Sommerarbeitszeit bereits gilt. Bei einem Facharbeiter LG 4 mit GTL 26,05 EUR fehlen dann pro Krankheitstag 0,5 h x 26,05 EUR = 13,03 EUR.
5. Urlaubstage am Monatsübergang März/April
Ein Mitarbeiter nimmt vom 28. März bis 4. April 2026 Urlaub. Die Urlaubstage im März werden mit Winterstunden bewertet, die Urlaubstage im April mit Sommerstunden. Die Differenz muss in der Abrechnung sauber getrennt werden.
Häufige Fragen zum Arbeitszeitwechsel im Baugewerbe
Wann genau wechselt die Arbeitszeit von Winter auf Sommer?
Der Wechsel erfolgt zum 1. April jeden Jahres. Ab dem ersten Arbeitstag im April gilt die Sommerarbeitszeit von 41 Stunden pro Woche. Der Rückwechsel zur Winterarbeitszeit erfolgt zum 1. Dezember.
Gilt die Sommerarbeitszeit auch für Angestellte im Baubüro?
Für kaufmännische und technische Angestellte gelten die Regelungen des jeweiligen Rahmentarifvertrags für Angestellte. In vielen Fällen liegt die wöchentliche Arbeitszeit bei 40 Stunden, ohne saisonale Unterscheidung. Der BRTV § 3 mit der Sommer-/Winter-Regelung gilt primär für gewerbliche Arbeitnehmer.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter im April Urlaub nimmt?
Im Baugewerbe werden die Urlaubstage nicht nach Stunden bezahlt sondern als Tagessatz im Durchschnitt aus dem bisher angespartem Urlaubsentgelt, dieser Tagessatz wird jeden Monat neu ermittelt. Das kann bei der Urlaubsplanung zu Irritationen führen.
Wie werden Feiertage im April abgerechnet?
Feiertage, die auf einen Werktag fallen, werden nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) mit der Arbeitszeit vergütet, die der Arbeitnehmer ohne den Feiertag geleistet hätte. Im April also mit Sommerstunden: 8,5 h (Mo bis Do) oder 7 h (Fr). Karfreitag und Ostermontag liegen 2026 im April und werden entsprechend abgerechnet.
Kann der Arbeitgeber von der saisonalen Arbeitszeit abweichen?
Ja, durch Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung können andere Arbeitszeitmodelle festgelegt werden. Die Abweichung darf die tarifliche Jahresarbeitszeit nicht überschreiten. In der Praxis nutzen manche Betriebe ein ganzjähriges 40-Stunden-Modell mit Arbeitszeitkonto, statt saisonal zu wechseln. Diese Vereinbarung muss schriftlich dokumentiert sein.
Wie wirkt sich der Arbeitszeitwechsel auf das Kurzarbeitergeld aus?
Die Schlechtwetterzeit endet am 31. März. Ab April ist reguläres Kurzarbeitergeld (nicht Saison-Kug) möglich, aber in der Praxis selten. Für die Berechnung von Kurzarbeitergeld im April wird die Sommerarbeitszeit von 41 Stunden als Sollarbeitszeit herangezogen.
Welche Software bildet den Arbeitszeitwechsel automatisch ab?
Die gängigen Baulohn-Programme (einschließlich ADDISON SBS Lohn) unterstützen die saisonale Arbeitszeitumstellung. In der Regel sind die BRTV-Arbeitszeitmodelle hinterlegt und wechseln automatisch zum 1. April und 1. Dezember. Eine manuelle Prüfung der Einstellungen ist dennoch empfehlenswert, um Fehler durch veraltete Kalender-Konfigurationen auszuschließen.
Gelten die 41 Stunden auch in der Schlechtwetterzeit?
Die Schlechtwetterzeit im Sinne des SGB III läuft vom 1. Dezember bis zum 31. März. Sie ist nicht identisch mit der Winterarbeitszeit nach BRTV, die ebenfalls Januar bis März plus Dezember umfasst. In der Praxis überschneiden sich beide Zeiträume. Ab April gelten die 41 Stunden, und die Schlechtwetterzeit ist beendet. Saison-Kurzarbeitergeld kann ab April nicht mehr beantragt werden.
Müssen Arbeitgeber die Arbeitszeitumstellung dokumentieren?
Eine gesonderte Dokumentation der Umstellung ist tariflich nicht vorgeschrieben, da die BRTV-Regelung allgemeinverbindlich ist und automatisch gilt. Empfehlenswert ist dennoch ein Aushang oder eine Mitteilung an die Belegschaft, die auf die neuen Arbeitszeiten hinweist. Bei Betrieben mit Betriebsrat ist die Arbeitszeitverteilung mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Änderungen der täglichen Anfangs- und Endzeiten bedürfen einer Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Arbeitszeitwechsel korrekt abbilden
Der Wechsel von der Winter- auf die Sommerarbeitszeit gehört zu den wiederkehrenden Aufgaben in der Baulohnabrechnung. Die Regeln sind klar, aber die Auswirkungen auf Arbeitszeitkonten, Überstundenberechnung und monatliche Sollstunden erfordern Sorgfalt in der Umsetzung.
LohnDialog übernimmt die vollständige Baulohnabrechnung inklusive aller saisonalen Anpassungen. Unsere spezialisierten Baulohn-Experten stellen sicher, dass Arbeitszeitmodelle, Zuschläge und Meldungen korrekt umgestellt werden.
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