Minijob oder Midijob, das entscheidet sich vor der ersten Abrechnung. Das Gesetz fragt nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, und regelmäßig heißt: was für die kommenden zwölf Monate zu erwarten ist. Diese Einschätzung treffen Sie bei der Einstellung, mit den Zahlen, die Sie zu diesem Zeitpunkt haben.

Solange jemand ein festes Monatsgehalt bezieht, ist das schnell erledigt. Schwierig wird es bei Stundenlöhnen, schwankenden Einsätzen, einem Weihnachtsgeld im November oder einer zweiten Beschäftigung, von der Sie erst im Personalgespräch erfahren. Dann liegen zwölf unterschiedliche Monatswerte vor Ihnen, und die Frage ist, was im Durchschnitt herauskommt und auf welcher Seite der Grenze das landet.

Genau dafür gibt es die Prognose Übergangsbereich von LohnDialog. Sie tragen die bekannten Angaben einmal ein, die Tabelle rechnet das Zeitjahr durch und sagt Ihnen, ob eine geringfügige Beschäftigung, ein Midijob oder eine reguläre Beschäftigung vorliegt.

Was der Download enthält: eine Excel-Arbeitsmappe mit drei Blättern. „Anleitung & Quellen“ erklärt die Bedienung in sechs Schritten und fasst zusammen, welche Zahlungen zählen. „Prognose“ ist die Eingabemaske mit Kopfdaten, zwölf Monatszeilen und einem Ergebnisblock. „Listen“ enthält die Werte hinter den Auswahlfeldern. Eine Farblogik führt Sie durch die Eingabe: Gelb sind Auswahlfelder, Orange füllen Sie aus, Grau ist für Ihren Fall nicht relevant.

Für wen die Vorlage gedacht ist: für Arbeitgeber und Personalverantwortliche, die eine neue Beschäftigung einordnen oder eine bestehende nach einer Entgeltänderung neu bewerten, für Steuerkanzleien und Lohnbüros mit entsprechenden Mandaten und für alle, die mit Stundenlöhnen oder schwankenden Einsatzzeiten arbeiten.

Tragen Sie unten kurz Ihre Kontaktdaten ein. Den Download erhalten Sie direkt im Anschluss.

Was die Vorlage abfragt

Die Arbeitsmappe ist in drei Abschnitte gegliedert, die Sie von oben nach unten durcharbeiten.

Angaben und Steuerung. Zuerst die Kopfdaten: Name, Personalnummer, Abteilung, Beginn des Prognosezeitraums und das Erstellungsdatum. Dazu das Feld „Prüfung weil“, das den Anlass festhält. Vier Auswahlfelder steuern anschließend die gesamte Berechnung: weitere Beschäftigungen neben dieser, Gehalt oder Stundenlohn, gleichbleibender oder wechselnder Betrag, sozialversicherungspflichtige Einmalzahlungen. Je nach Antwort schaltet die Tabelle einzelne Spalten grau, und graue Spalten lassen Sie leer.

Monatliche Prognose. Zwölf Zeilen ab dem gewählten Startmonat. Hier landen die Werte, die nicht schon oben pauschal hinterlegt sind, also wechselnde Monatsgehälter, Stunden, Stundenlöhne, Einmalzahlungen und Einkommen aus weiteren Beschäftigungen. Die Tabelle bildet daraus das Gesamtentgelt je Monat und bewertet jede Zeile einzeln.

Ergebnis der Prognose. Berücksichtigte Monate, Summe des Zeitjahres, monatlicher Durchschnitt, das Ergebnis und die daraus empfohlene Abrechnungsart. Darunter stehen Felder für die Begründung, für den Prüfenden, das Prüfdatum und die Freigabe. Dieser letzte Block ist kein Beiwerk, dazu unten mehr.

Warum das Gesetz nach einer Prognose fragt

Der Wortlaut des Gesetzes ist an dieser Stelle eindeutig. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn „das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt“. Und § 20 Absatz 2 SGB IV fasst in den Übergangsbereich jene Entgelte, die „regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen“.

Das Wort „regelmäßig“ ist der Angelpunkt. Maßgeblich ist die Erwartung zum Zeitpunkt der Beurteilung. Die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nennen das die vorausschauende Betrachtung.

Daraus folgt eine Konsequenz, die im Alltag gern untergeht. Weicht die Wirklichkeit später von der Prognose ab, bleibt die ursprüngliche Einordnung für die Vergangenheit bestehen, vorausgesetzt die Prognose war zum Zeitpunkt der Erstellung sachgerecht. Sie stellen die Abrechnung dann für die Zukunft um und dokumentieren den neuen Stand.

Das Zeitjahr: zwölf Monate ab dem Prüfzeitpunkt

Der Prognosezeitraum umfasst ein Jahr. Gemeint ist damit ein Zeitjahr, also zwölf Monate ab dem Monat der Beurteilung, nicht das Kalenderjahr. Den Begriff verwendet auch § 8 Absatz 1b SGB IV für das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, das „innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten“ unschädlich bleibt.

Die Vorlage setzt das um. Sie tragen den Beginn des Prognosezeitraums ein, und die zwölf Monatszeilen laufen ab diesem Datum. Beginnt eine Beschäftigung im Juli 2026, reicht das Zeitjahr bis Juni 2027. Bei absehbar kürzerer Beschäftigungsdauer verkürzt sich der Zeitraum entsprechend.

Für 2026 ergibt das eine Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro, also das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Bleibt der Durchschnitt darunter, liegt weiterhin ein Minijob vor, auch wenn einzelne Monate darüber liegen.

Welche Zahlungen in die Prognose gehören

Die Anleitung der Arbeitsmappe fasst drei Gruppen zusammen, und die Abgrenzung entscheidet häufiger über das Ergebnis als die Rechnung selbst.

Regelmäßiges Bruttoentgelt. Das monatliche Gehalt oder der Lohn und alle weiteren beitragspflichtigen laufenden Bezüge. Ausschlaggebend ist, ob eine Zahlung regelmäßig und erwartbar ist. Eine monatliche Zulage zählt deshalb mit, eine einmalige Prämie ohne Wiederholungscharakter bleibt draußen. Wie die Zahlung im Vertrag heißt, spielt für diese Frage keine Rolle.

Sonderzahlungen. Einmalzahlungen, die mit großer Sicherheit einmal jährlich fließen, weil sie vertraglich vereinbart oder betrieblich üblich sind, rechnen Sie hinzu. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind die typischen Fälle. Über das Auswahlfeld aktivieren Sie die Spalte und verteilen die Beträge auf die Monate, in denen sie anfallen.

Mehrere Beschäftigungen. Übt jemand mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, werden alle Entgelte zusammengerechnet. § 20 Absatz 2 SGB IV sagt dazu: „bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend“. Ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung bleibt außen vor.

Schwankendes Entgelt und Stundenlohn: so füllen Sie die Monatsspalten

Zwei Auswahlfelder ergeben vier Kombinationen, und jede führt zu einer anderen Eingabe.

Vergütungsart

Monatlich gleichbleibend

Was Sie eintragen

Gehalt

Ja

ein Monatsgehalt im Kopf der Tabelle, Monatsspalten bleiben grau

Gehalt

Nein

die Monatsgehälter einzeln in Spalte B

Stundenlohn

Ja

Stundenlohn und Stunden je Monat im Kopf der Tabelle

Stundenlohn

Nein

Stunden und Stundenlohn je Monat in den Spalten C und D

Der Fall, für den sich der Aufwand wirklich lohnt, ist der letzte. Bei saisonalen Einsätzen, Aushilfen im Einzelhandel oder Schichtmodellen mit stark unterschiedlicher Auslastung liegt der Monatswert mal deutlich über und mal unter der Grenze. Entscheidend ist der Durchschnitt über das Zeitjahr, und den rechnet die Tabelle aus.

Ein Beispiel aus dem Einzelhandel. Eine Aushilfe arbeitet zu 14,00 Euro je Stunde. In acht ruhigen Monaten kommt sie auf 38 Stunden, das sind 532 Euro und damit deutlich unter der Grenze. In den vier Monaten mit Ferien- und Weihnachtsgeschäft sind es im Schnitt 53,5 Stunden, also 749 Euro. Über das Zeitjahr summiert das auf 518 Stunden und 7.252 Euro, ein Monatsdurchschnitt von 604,33 Euro. Die Beschäftigung liegt damit knapp über der Geringfügigkeitsgrenze und gehört in den Übergangsbereich, obwohl acht der zwölf Monate für sich betrachtet darunter bleiben. Eine Beurteilung allein nach dem ersten Monat hätte hier einen Minijob ergeben.

Wann Sie neu prognostizieren müssen

Das Feld „Prüfung weil“ listet die Anlässe auf, die eine neue Betrachtung auslösen: Ersteintritt, Jahresbeginn, Entgeltänderung, eine neue weitere Beschäftigung und sonstige Änderungen.

Zum Jahreswechsel dürfen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen ohnehin eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung vornehmen. Das ist der bequemste Zeitpunkt, weil die neuen Grenzwerte dann feststehen.

Eine Entgeltänderung berücksichtigen Sie erst ab dem Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht. Eine im Oktober vereinbarte Erhöhung zum 1. Januar wirkt sich damit erst auf die Prognose ab Januar aus.

Die Grenzen 2026 und was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Für 2026 gelten diese Beträge.

Grenze

Betrag monatlich

Geringfügigkeitsgrenze (Minijob bis einschließlich)

603,00 Euro

Untergrenze Übergangsbereich

603,01 Euro

Obergrenze Übergangsbereich

2.000,00 Euro

Die Geringfügigkeitsgrenze hängt direkt am Mindestlohn. § 8 Absatz 1a SGB IV schreibt die Rechnung vor: „Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.“ Beim Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das die 603 Euro des Jahres 2026.

Der Mindestlohn für 2027 steht bereits fest. § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung setzt ihn ab dem 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Dieselbe Formel führt damit auf 633 Euro, die Untergrenze des Übergangsbereichs liegt dann bei 633,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro, denn sie steht als fester Betrag im Gesetz und ist nicht an den Mindestlohn gekoppelt.

Zur Vorlage selbst. Die aktuelle Fassung ist auf den Stand 2026 gesetzt und hat die 603,01 Euro fest hinterlegt. Reicht Ihr Zeitjahr über den 1. Januar 2027 hinaus, prüfen Sie das Ergebnis für die Monate ab Januar gegen die dann geltende Untergrenze von 633,01 Euro. Für Zeitjahre, die vollständig in 2027 liegen, brauchen Sie eine aktualisierte Fassung.

Dokumentation für die Betriebsprüfung

Der Ergebnisblock endet mit vier Feldern: Begründung, geprüft von, Prüfdatum, Freigabe. In einer Prüfung sind das die wichtigsten Zeilen des ganzen Bogens.

Eine Prognose schützt nur, wenn sie nachweisbar ist. Kommt es Jahre später zur Prüfung nach § 28p SGB IV, sieht die Rentenversicherung zunächst das Ergebnis: tatsächlich gezahlte Entgelte, die von der gewählten Abrechnungsart abweichen. Ohne Unterlagen steht dann Aussage gegen Zahl. Mit einem ausgefüllten Bogen, der Datum, Datengrundlage und Verantwortlichen nennt, lässt sich zeigen, dass die Einordnung auf den damals bekannten Angaben beruhte.

Legen Sie die ausgefüllte Datei deshalb zur Personalakte und heben Sie sie auch dann auf, wenn sich die Beschäftigung längst geändert hat.

Typische Fehler bei der Einordnung

Das falsche Jahr gerechnet. Bei einem Eintritt im März führt die Rechnung über Januar bis Dezember zu einem anderen Durchschnitt als die zwölf Monate ab März.

Weihnachts- oder Urlaubsgeld vergessen. Ein Monatsentgelt von 590 Euro bleibt sicher unter der Grenze, solange man nur auf den Monat schaut. Kommt ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld von einem halben Monatsgehalt dazu, steigt das Jahresentgelt auf 7.375 Euro und der Durchschnitt auf 614,58 Euro. Aus dem vermeintlichen Minijob wird ein Midijob, rückwirkend ab dem ersten Monat des Zeitjahres.

Die zweite Beschäftigung nicht abgefragt. Sie entscheidet über die Zusammenrechnung, taucht aber in keinem Ihrer eigenen Systeme auf. Fragen Sie aktiv danach, am besten schon bei der Aufnahme der Personalstammdaten.

Erst im Dezember nachgerechnet. Dann sind elf Monate falsch abgerechnet, obwohl eine Prognose im Januar dieselbe Erkenntnis geliefert hätte.

Die Kennzeichnung im Personalstamm nicht gesetzt. Der Übergangsbereich wird über ein Kennzeichen im Personalstamm gesteuert und nicht über eine Lohnart. Fehlt es, rechnet das Programm regulär ab, auch wenn die Prognose eindeutig war.

Häufige Fragen

Ab welchem Verdienst beginnt der Übergangsbereich 2026?

Bei 603,01 Euro im Monat. Bis einschließlich 603,00 Euro liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, weil § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV auf ein Entgelt abstellt, das die Grenze „nicht übersteigt“. Die Obergrenze liegt bei 2.000,00 Euro. Was ein Minijob den Arbeitgeber an Abgaben kostet, zeigt unsere Übersicht zu den Minijob-Kosten 2026.

Gilt für die Prognose das Kalenderjahr oder ein Zeitjahr?

Ein Zeitjahr, also zwölf Monate ab dem Monat der Beurteilung. Zum Jahreswechsel dürfen Sie zusätzlich eine neue vorausschauende Jahresbetrachtung vornehmen, weil dann die aktualisierten Grenzwerte vorliegen.

Zählt ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung mit?

Nein. Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen wird das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt zusammengerechnet, ein geringfügig entlohnter Minijob daneben bleibt bei dieser Betrachtung außen vor.

Was passiert, wenn das tatsächliche Entgelt von der Prognose abweicht?

Für die Vergangenheit bleibt es bei der ursprünglichen Einordnung, sofern die Prognose zum Erstellungszeitpunkt sachgerecht war. Sobald sich die Verhältnisse dauerhaft ändern, etwa durch eine Entgelterhöhung, erstellen Sie eine neue Prognose und stellen die Abrechnung ab dem Zeitpunkt des Anspruchs um.

Gilt der Übergangsbereich auch für Auszubildende?

Auszubildende sind ausgenommen. § 20 Absatz 2a SGB IV nimmt Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ausdrücklich von der besonderen Beitragsberechnung aus. Sie zahlen reguläre Beiträge, auch wenn ihre Vergütung betragsmäßig im Übergangsbereich liegt.

Unterstützung bei Midijobs und Übergangsbereich

Die Einordnung ist der eine Teil, die laufende Abrechnung der andere. Im Übergangsbereich gilt eine eigene Beitragsberechnung mit dem Faktor F, einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme und einem Arbeitgeberanteil, der über dem einer regulären Beschäftigung mit gleichem Brutto liegt. Wie das im Einzelnen funktioniert, zeigt unser Artikel Midijob 2026: Übergangsbereich richtig abrechnen.

Wenn Sie die laufende Abrechnung nicht selbst führen möchten: LohnDialog übernimmt die Lohn- und Gehaltsabrechnung inklusive aller Midijob-Fälle, prüft die Einordnung bei Eintritt und stellt sie bei Entgeltänderungen rechtzeitig um. Mit 35 Jahren Erfahrung, über 60 Fachkräften an vier Standorten und einem festen persönlichen Ansprechpartner.

Sprechen Sie mit unseren Experten. Unser Team freut sich auf Sie.


Quellen und weiterführende Informationen

  • § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze und Berechnungsformel, unvorhersehbares Überschreiten im Zeitjahr
  • § 20 SGB IV: Übergangsbereich, Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen, Beitragsberechnung und Ausnahme für Auszubildende
  • § 1 MiLoV5: Mindestlohn 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab 1. Januar 2027
  • Minijob-Zentrale: Geringfügigkeitsrichtlinien 2026 der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
  • Minijob-Zentrale: Rundschreiben zum Übergangsbereich
  • Deutsche Rentenversicherung: Verdienstgrenzen im Mini- und Midijob 2026

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Vorlage ist eine Prognosehilfe und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.