Die Aushilfe für die Samstagsschicht ist gefunden, der Arbeitsvertrag liegt zur Unterschrift bereit, und aus der Geschäftsführung kommt die Frage nach einer einzigen Zahl: Was kostet uns diese Kraft am Ende wirklich? Für die Personalplanung ist nicht der vereinbarte Verdienst die entscheidende Größe, sondern der Betrag, der tatsächlich vom Konto geht. Genau hier setzen die Minijob-Kosten für Arbeitgeber an: Sie bestehen aus dem Verdienst und zusätzlich aus Pauschalabgaben, Umlagen und dem Aufwand für die Meldungen an die Minijob-Zentrale.

Diese Seite beantwortet die Kostenfrage der Reihe nach: welche Pauschalbeiträge gewerbliche Arbeitgeber abführen, wie hoch die Umlagen ausfallen, wie die Lohnsteuer abgegolten wird, welche Meldepflichten und Zahlungsfristen gelten und an welcher Stelle ein zweiter Minijob die gesamte Kalkulation kippt.

Als Referenzwert für alle Rechenbeispiele gilt die Verdienstgrenze: Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt 2026 bei nicht mehr als 603 Euro im Monat, also bei bis zu 7.236 Euro im Jahr. Zum Einordnen der Stundenplanung: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde.

Minijob-Kosten für Arbeitgeber 2026: Die Pauschalabgaben im Überblick

Die wichtigste Zahl vorweg: Auf den Verdienst eines Minijobbers zahlen gewerbliche Arbeitgeber höchstens 31,17 Prozent an Pauschalabgaben obendrauf. Diese Summe setzt sich aus mehreren Einzelposten zusammen, die alle als fester Prozentsatz des Verdienstes berechnet werden.

Beitragsart Beitragssatz
Krankenversicherung (pauschal) 13 Prozent
Rentenversicherung (pauschal) 15 Prozent
Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) 2 Prozent
Umlage U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) 0,8 Prozent
Umlage U2 (Mutterschaft) 0,22 Prozent
Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent
Summe Arbeitgeber höchstens 31,17 Prozent

Die Sätze stammen aus der Abgaben-Übersicht der Minijob-Zentrale für Gewerbetreibende und gelten für Minijobs mit Verdienstgrenze im Gewerbe. Für Privathaushalte, die über das Haushaltsscheck-Verfahren abrechnen, gelten eigene Regeln.

Für die Praxis ist die Rechnung auf Basis der Verdienstgrenze am aussagekräftigsten. Wer einen Minijobber bis an die Grenze von 603 Euro beschäftigt, kommt auf folgenden Monatsaufwand:

Position Betrag pro Monat
Verdienst des Minijobbers 603 Euro
Pauschalabgaben (31,17 Prozent) rund 187,96 Euro
Gesamtkosten für den Arbeitgeber rund 791 Euro

Ein voll ausgeschöpfter Minijob kostet Sie also rund 791 Euro im Monat statt der 603 Euro, die im Arbeitsvertrag stehen. Das ist die Zahl, die in die Budgetplanung gehört, und der Abstand zwischen beiden Werten ist der Grund, warum Minijobs in Kalkulationen so häufig zu günstig angesetzt werden.

Die Minijob-Zentrale nennt für 2026 nicht mehr als 603 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 7.236 Euro im Jahr, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt den Mindestlohn von 13,90 Euro seit dem 1. Januar 2026. Wichtig für die Kostenseite: Die Prozentsätze in der Tabelle ändern sich nicht, wenn Sie weniger als 603 Euro zahlen. Sie beziehen sich immer auf den tatsächlichen Verdienst, die absolute Belastung sinkt also proportional mit dem vereinbarten Entgelt.

Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung: Was der Arbeitgeber zahlt

Die beiden größten Posten sind die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung. Sie machen zusammen den größten Teil der Gesamtbelastung aus und sind damit der eigentliche Kostentreiber im Minijob.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 13 Prozent des Verdienstes. Er fällt für gewerbliche Arbeitgeber an und wird zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 15 Prozent des Verdienstes. Dieser Beitrag ist für Arbeitgeber besonders erklärungsbedürftig, weil er häufig mit der Rentenversicherungspflicht des Minijobbers verwechselt wird. Beides sind getrennte Vorgänge: Der Arbeitgeberanteil von 15 Prozent ist unabhängig davon fällig, wie sich der Beschäftigte entscheidet.

Beide Beiträge sind echte Pauschalen: Sie werden als fester Prozentsatz des Verdienstes berechnet. Für die Kalkulation ist das eine gute Nachricht, denn die Sätze sind planbar und lassen sich auf jeden Minijob im Betrieb gleich anwenden. Wer den Personalkostenplan für das laufende Jahr aufstellt, kann mit diesen beiden Posten also ohne Einzelfallprüfung rechnen.

Rentenversicherungspflicht und Befreiung: Was sich für Ihre Kosten ändert und was nicht

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt den Pauschalbeitrag von 15 Prozent, der Beschäftigte stockt mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes auf den vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent auf. Diesen Eigenanteil trägt der Beschäftigte, nicht der Betrieb.

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Den Antrag stellen sie schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber, der Arbeitgeber hat anschließend sechs Wochen Zeit für die Meldung. Die Minijob-Zentrale hält ausdrücklich fest, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des Minijobs mit Verdienstgrenze gilt.

Der entscheidende Punkt für Ihre Kalkulation: Die Befreiung senkt nur den Eigenanteil des Beschäftigten. Für den Arbeitgeber ändert sich nichts. Die Minijob-Zentrale formuliert es so: Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag, im Gewerbe liegt dieser bei 15 Prozent. Wer die Befreiung als Sparoption für den Betrieb einplant, rechnet also falsch.

Neu ist die Möglichkeit, eine einmal ausgesprochene Befreiung wieder zurückzunehmen. Die Deutsche Rentenversicherung hat den Widerruf der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zum 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt. Der Widerruf ist einmalig möglich, wirkt nicht rückwirkend und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Für die Personalabteilung bedeutet das einen weiteren Vorgang, der dokumentiert und gemeldet werden will, für die Arbeitgeberkosten dagegen keine Veränderung.

Umlage U1 und U2: Die oft übersehenen Minijob-Kosten für Arbeitgeber

Neben den Pauschalbeiträgen fallen die Umlagen an. Einzeln betrachtet wirken sie klein, in der Summe über alle Minijobs eines Betriebs sind sie es nicht, und in Kostenschätzungen fehlen sie am häufigsten.

Die Umlage U1 finanziert den Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie wurde zum 1. Januar 2026 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent gesenkt. Bei einem Verdienst von 603 Euro entlastet diese Senkung Arbeitgeber um rund 1,80 Euro pro Minijob und Monat. Über eine größere Zahl von Minijobs und über ein volles Jahr summiert sich dieser Effekt spürbar, ohne dass Sie selbst etwas geändert hätten. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit, ob Ihre Kostenstellenplanung für 2026 noch mit dem alten Satz von 1,1 Prozent rechnet, der bis zum 31. Dezember 2025 galt.

Die Umlage U2 deckt die Aufwendungen bei Mutterschaft ab und liegt bei 0,22 Prozent des Verdienstes. Sie fällt für alle Beschäftigten an, unabhängig von Geschlecht und Alter, und ist damit kein Posten, den man je nach Belegschaft weglassen könnte.

Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 Prozent des Verdienstes. Der Satz wurde 2025 angehoben, ältere Übersichten führen deshalb häufig noch einen niedrigeren Wert. Wenn Sie mit einer intern gepflegten Tabelle arbeiten, ist das der erste Wert, den Sie gegen die aktuelle Aufstellung der Minijob-Zentrale abgleichen sollten.

Alle Umlagen sind in der Gesamtbelastung von höchstens 31,17 Prozent bereits enthalten. Sie werden zusammen mit den Pauschalbeiträgen und der Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale gezahlt.

Pauschsteuer oder ELStAM: Wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer beim Minijob abführt

Für die Besteuerung eines Minijobs hat der Arbeitgeber zwei Wege. Der erste ist die Pauschsteuer von 2 Prozent des Verdienstes. Sie deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in einem Betrag ab und wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsabgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Aus Arbeitgebersicht ist das die schlanke Variante: ein fester Prozentsatz, ein Zahlungsweg, keine individuelle Abfrage von Lohnsteuerabzugsmerkmalen und keine Abhängigkeit von der Steuerklasse des Beschäftigten. Die 2 Prozent sind in der Gesamtbelastung von höchstens 31,17 Prozent bereits eingerechnet.

Der zweite Weg ist die individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Beschäftigten. Sie kann im Einzelfall sinnvoll sein, verlangt vom Arbeitgeber aber den vollständigen Abruf und die laufende Pflege der Merkmale sowie die Abbildung in der monatlichen Abrechnung. Wer nur wenige Minijobber beschäftigt und den Aufwand gering halten will, fährt mit der Pauschsteuer in aller Regel einfacher.

Die Entscheidung zwischen beiden Wegen gehört in dieselbe Prüfung wie die übrigen Lohnsteuerthemen des Jahres. Einen Überblick über die aktuellen Neuerungen in der Entgeltabrechnung finden Sie in unserer Übersicht zu den Mindestlohn und Änderungen in der Lohnabrechnung 2026.

Mehrere Minijobs: Wann aus 603 Euro plötzlich Sozialversicherungspflicht wird

Ein teurer Fehler in der Minijob-Abrechnung ist kein falscher Prozentsatz, sondern eine übersehene Zweitbeschäftigung. Denn die Verdienstgrenze von 603 Euro gilt nicht pro Arbeitsverhältnis, sondern pro Person.

Hat ein Beschäftigter mehrere Minijobs und keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, werden die Verdienste zusammengerechnet. Übersteigt die Summe 603 Euro im Monat, entfällt die geringfügige Beschäftigung, und alle betroffenen Jobs werden sozialversicherungspflichtig. Betroffen sind dann auch Arbeitgeber, die selbst deutlich unter der Grenze geblieben sind.

Anders liegt der Fall bei einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Dann bleibt nur ein Minijob privilegiert, für ihn gilt die Grenze von 603 Euro. Jeder weitere Minijob wird unabhängig von der Verdiensthöhe sofort sozialversicherungspflichtig. Er wird nicht mit dem ersten zusammengerechnet, sondern ist eigenständig beitragspflichtig. Die Minijob-Zentrale beantwortet diesen Fall in ihrem FAQ zur Zusammenrechnung mehrerer Minijobs.

Das Risiko trifft den Arbeitgeber mit Verzögerung. Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28p SGB IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen. Diese Prüfung findet mindestens alle vier Jahre statt. Wird dabei eine übersehene Zusammenrechnung festgestellt, geht es nicht um den laufenden Monat, sondern um zurückliegende Zeiträume, und die Beiträge sind nachzuzahlen.

Beispiel: Zwei Minijobs bei zwei Arbeitgebern

Eine Beschäftigte arbeitet bei Firma A für 350 Euro im Monat und bei Firma B für 300 Euro im Monat, eine Hauptbeschäftigung hat sie nicht. Die Summe beträgt 650 Euro und übersteigt damit die Grenze von 603 Euro. Die Folge: Es liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, beide Arbeitsverhältnisse werden sozialversicherungspflichtig.

Für Firma A und Firma B heißt das, dass die günstige Pauschalabrechnung entfällt und stattdessen reguläre Beiträge fällig werden. Keiner der beiden Betriebe hat die Grenze allein überschritten, tragen müssen die Folgen trotzdem beide.

Der praktische Schutz ist einfach und kostet nichts: Fragen Sie vor Beschäftigungsbeginn schriftlich ab, ob weitere Beschäftigungen bestehen, und lassen Sie sich Änderungen während des Arbeitsverhältnisses melden. Diese Auskunft kann Ihnen niemand abnehmen, sie kommt vom Beschäftigten selbst. Die Checkliste am Ende dieser Seite unterstützt Sie dabei, die nötigen Angaben strukturiert zu erfassen.

Meldepflichten zur Minijob-Zentrale: Was Arbeitgeber erledigen müssen

Zu den Minijob-Kosten für Arbeitgeber gehört neben dem Geld auch der Verwaltungsaufwand. Er beginnt vor dem ersten Arbeitstag und wiederholt sich anschließend jeden Monat.

Die Anmeldung des Minijobbers erfolgt elektronisch, und zwar über das SV-Meldeportal oder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm. Der Zeitpunkt ist der Beschäftigungsbeginn. Für die Nutzung des Meldewegs benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat, das rechtzeitig vor der ersten Meldung vorliegen muss. In risikobehafteten Branchen, dazu zählen unter anderem das Bau- und das Gaststättengewerbe, besteht zusätzlich eine Sofortmeldepflicht. Die Details beschreibt die Minijob-Zentrale unter Minijob im Gewerbe anmelden.

Für die laufende Abrechnung gelten zwei getrennte Termine, die in der Praxis regelmäßig durcheinandergeraten. Der Beitragsnachweis ist bereits zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats fällig. Die Zahlung der Beiträge muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Minijob-Zentrale sein. Beide Fristen sind in der Übersicht zu Beitragszahlung und Fristen dokumentiert.

Praktisch heißt das: Ihre Abrechnung muss vor dem Monatsende stehen, nicht danach. Wer Stundenzettel erst am Monatsletzten einsammelt, arbeitet strukturell gegen die eigene Frist. Ein fester Stichtag für die Zeiterfassung im Betrieb, einige Tage vor dem fünftletzten Bankarbeitstag, löst dieses Problem meist ohne weiteren Aufwand.

Damit die Anmeldung auf Anhieb vollständig ist, brauchen Sie die Stammdaten des Beschäftigten, die Angaben zur Rentenversicherungspflicht und die Auskunft über weitere Beschäftigungen. Wenn Sie diese Punkte strukturiert erheben möchten, nutzen Sie den Download: Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (PDF) weiter unten auf dieser Seite.

Kurzfristige Beschäftigung als Alternative

Nicht jede Aushilfe muss ein Minijob mit Verdienstgrenze sein. Für Auftragsspitzen, Saisonarbeit, Ferienjobs und befristete Projekteinsätze gibt es die kurzfristige Beschäftigung, und die Kostenstruktur sieht dort grundlegend anders aus.

Maßgeblich ist hier nicht der Verdienst, sondern die Zeit. Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig bedeutet, dass die Beschäftigung für den Beschäftigten die Haupteinnahmequelle darstellt. Ist das der Fall, greift die Ausnahme nicht.

Auf der Kostenseite entfallen die Sozialversicherungsbeiträge des Beschäftigten. Die Lohnsteuer wird entweder individuell nach der Steuerklasse erhoben oder pauschal mit 25 Prozent, wie die Minijob-Zentrale zur kurzfristigen Beschäftigung ausführt.

Für Arbeitgeber ergibt sich daraus eine klare Abwägung: Bei einem dauerhaften Bedarf mit begrenztem Monatsverdienst ist der Minijob mit Verdienstgrenze der passende Rahmen. Bei einem zeitlich eng begrenzten Bedarf mit höherem Stundenvolumen kann die kurzfristige Beschäftigung die günstigere Konstruktion sein. Entscheidend ist, dass die Zeitgrenze eingehalten wird und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, denn beides gehört zu den Voraussetzungen.

Minijob oder Midijob? Kurze Einordnung für Arbeitgeber

Wenn ein Beschäftigter dauerhaft mehr als 603 Euro im Monat verdient, liegt kein Minijob mehr vor. Der Verdienst fällt dann in den Übergangsbereich, umgangssprachlich Midijob, der von 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat reicht.

Für die Arbeitgeberkosten ist das ein Systemwechsel und keine Feinjustierung: Statt der Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale fallen dann reguläre Sozialversicherungsbeiträge an, die Beitragsstruktur ist eine völlig andere. Wer also überlegt, einem Minijobber ein paar Stunden mehr zu geben, sollte den Sprung über die 603 Euro bewusst kalkulieren und nicht nebenbei entscheiden.

Infografik Vergleich Minijob Midijob Vollzeit 2026: Minijob bis 603 Euro mit Pauschalabgaben, Midijob 603,01 bis 2.000 Euro im Übergangsbereich mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen, Vollzeit ab 2.000 Euro mit vollen Sozialversicherungsbeiträgen

Häufige Fragen zu den Minijob-Kosten für Arbeitgeber 2026

Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber 2026?

Gewerbliche Arbeitgeber zahlen zusätzlich zum Verdienst höchstens 31,17 Prozent an Pauschalabgaben. Bei einem Verdienst von 603 Euro sind das rund 187,96 Euro im Monat. Die Gesamtkosten liegen damit bei rund 791 Euro im Monat.

Wie hoch sind die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung beim Minijob?

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 13 Prozent des Verdienstes, der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15 Prozent. Beide Sätze gelten für gewerbliche Arbeitgeber und werden an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Was zahlt der Arbeitgeber zusätzlich an Umlagen U1 und U2?

Die Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 0,8 Prozent, zuvor waren es 1,1 Prozent. Die Umlage U2 für Mutterschaft beträgt 0,22 Prozent. Dazu kommt die Insolvenzgeldumlage mit 0,15 Prozent.

Muss der Arbeitgeber beim Minijob Lohnsteuer abführen?

Ja. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 2 Prozent des Verdienstes abgelten, damit sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgedeckt. Alternativ ist die individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich.

Werden mehrere Minijobs eines Arbeitnehmers zusammengerechnet?

Ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden die Verdienste zusammengerechnet. Übersteigt die Summe 603 Euro, entfällt die geringfügige Beschäftigung, und alle betroffenen Jobs werden sozialversicherungspflichtig. Besteht eine Hauptbeschäftigung, bleibt nur ein Minijob privilegiert, jeder weitere wird unabhängig von der Verdiensthöhe sofort sozialversicherungspflichtig.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei nicht mehr als 603 Euro im Monat, das entspricht bis zu 7.236 Euro im Jahr. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde.

Welche Werte gelten 2026 für einen Minijob?

Für das Jahr 2026 gelten 603 Euro Verdienstgrenze im Monat und höchstens 31,17 Prozent Pauschalabgaben für gewerbliche Arbeitgeber. Für Ihre Personalplanung 2026 sind das die maßgeblichen Werte.

Minijobs bei LohnDialog abrechnen lassen

Die Minijob-Kosten für Arbeitgeber sind nur zum Teil eine Frage der Prozentsätze. Der zweite Teil ist Wiederholung: Anmeldung über das SV-Meldeportal, monatlicher Beitragsnachweis zum fünftletzten Bankarbeitstag, Zahlung zum drittletzten Bankarbeitstag, dokumentierte Befreiungsanträge und die laufende Prüfung, ob Zweitbeschäftigungen die Grenze von 603 Euro sprengen. Jeder dieser Schritte ist für sich klein, in Summe binden sie jeden Monat Zeit.

Ehrlich dazugesagt: Ausgelagert wird die Abrechnung, nicht die Auskunftspflicht des Beschäftigten. Ob jemand weitere Minijobs hat, erfahren Sie nur von der Person selbst, und dieser Punkt bleibt beim Arbeitgeber.

LohnDialog ist ein Familienunternehmen mit 35 Jahren Erfahrung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Welche Leistungen dazugehören, lesen Sie auf der Seite zur Entgeltabrechnung. Wenn Sie erst wenige Mitarbeitende beschäftigen und grundsätzlich prüfen möchten, ab wann sich eine externe Abrechnung rechnet, hilft der Überblick zur Lohnabrechnung für kleine Unternehmen weiter.

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