Pfändungsfreigrenzen 2026: Pfändungstabelle, Grundfreibetrag und Berechnung

Die deutschen Pfändungsfreigrenzen werden seit 2021 jährlich zum 1. Juli angepasst. Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Die Pfändungstabelle, die im Lohnprogramm hinterlegt ist, hat eine Gültigkeit von genau zwölf Monaten. Wer ab 1. Juli mit veralteten Werten rechnet, pfändet entweder zu viel und haftet den Mitarbeitenden gegenüber oder zu wenig und haftet dem Gläubiger. Dieser Artikel liefert alle Pfändungsfreigrenzen 2026 auf einen Blick: die aktuelle Tabelle (gültig bis 30.06.2026), die neue Tabelle ab 01.07.2026 (publiziert im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 80 vom 19.04.2026), die Vergleichswerte, einen Auszug aus der amtlichen Pfändungstabelle sowie die Abgrenzung zum P-Konto-Freibetrag. Was sind Pfändungsfreigrenzen? (§ 850c ZPO) Pfändungsfreigrenzen definieren das Arbeitseinkommen, das einem Schuldner zur Sicherung des Existenzminimums verbleiben muss. Rechtsgrundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Nur das Einkommen oberhalb dieser Grenze ist nach der amtlichen Pfändungstabelle gestaffelt pfändbar. Der Grundfreibetrag besteht aus drei Komponenten: Komponente Bedeutung Grundbetrag Persönliches Existenzminimum Zuschlag 1. Unterhaltspflicht Erste unterhaltsberechtigte Person (z. B. erstes Kind oder Ehepartner) Zuschlag weitere Unterhaltspflichten Jede zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person Wichtig: Die Grenze gilt netto, also nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Bestimmte Lohnbestandteile bleiben zusätzlich unpfändbar (§ 850a ZPO, weiter unten). Wie kommen die Pfändungsfreigrenzen zustande? Die Höhe orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz. Steigt der Grundfreibetrag, steigen auch die Pfändungsfreigrenzen im gleichen prozentualen Verhältnis. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die neuen Werte jährlich im Bundesgesetzblatt. Bis 2020 erfolgte die Anpassung nur alle zwei Jahre, seit 2021 läuft sie jährlich. Damit ist der Pfändungsschutz an die wirtschaftliche Entwicklung gekoppelt, ohne dass für jede Anpassung ein eigenes Gesetzgebungsverfahren nötig wäre. Pfändungsfreigrenzen 01.07.2025 bis 30.06.2026 Die aktuell gültigen Werte gehen auf die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 2025 Nr. 110 zurück. Position Monat Woche Tag Grundfreibetrag (§ 850c I 1 ZPO) 1.555,00 EUR 357,99 EUR 71,60 EUR 1. Unterhaltspflicht (§ 850c II 1 ZPO) + 585,23 EUR + 134,71 EUR + 26,95 EUR Weitere Unterhaltspflichten (§ 850c II 2 ZPO) + 326,04 EUR + 75,06 EUR + 15,02 EUR Höchstgrenze (§ 850c III 3 ZPO) 4.766,99 EUR 1.097,53 EUR 219,52 EUR Oberhalb der Höchstgrenze von 4.766,99 EUR netto monatlich ist der gesamte überschießende Betrag voll pfändbar, ohne weitere Staffelung. Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026 Die neuen Werte wurden im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 80 vom 19.04.2026 verkündet und gelten vom 01.07.2026 bis 30.06.2027. Position Monat Woche Tag Grundfreibetrag (§ 850c I 1 ZPO) 1.587,40 EUR 365,46 EUR 73,09 EUR 1. Unterhaltspflicht (§ 850c II 1 ZPO) + 597,42 EUR + 137,52 EUR + 27,50 EUR Weitere Unterhaltspflichten (§ 850c II 2 ZPO) + 332,83 EUR + 76,61 EUR + 15,32 EUR Höchstgrenze (§ 850c III 3 ZPO) 4.866,30 EUR 1.120,40 EUR 224,08 EUR Die Tageswerte sind für Beschäftigungsverhältnisse mit täglicher Lohnzahlung relevant, die Wochenwerte für wöchentliche Abrechnung. In der Praxis dominiert der Monatswert. Vergleich 2025/2026 zu 2026/2027 Die Anpassung folgt der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die wichtigsten Veränderungen: Position bis 30.06.2026 ab 01.07.2026 Veränderung Grundfreibetrag 1.555,00 EUR 1.587,40 EUR + 32,40 EUR (+ 2,08 %) 1. Unterhaltspflicht + 585,23 EUR + 597,42 EUR + 12,19 EUR (+ 2,08 %) Weitere Unterhaltspflichten + 326,04 EUR + 332,83 EUR + 6,79 EUR (+ 2,08 %) Höchstgrenze 4.766,99 EUR 4.866,30 EUR + 99,31 EUR (+ 2,08 %) Alle vier Komponenten steigen um den gleichen prozentualen Wert, weil sie an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags gekoppelt sind. Die Anpassung wirkt linear nach oben. Auszug aus der amtlichen Pfändungstabelle Die offizielle Pfändungstabelle staffelt das pfändbare Einkommen in 10-EUR-Schritten oberhalb der Freigrenze. Sie kann bis zu fünf Unterhaltspflichten abbilden. Ein Auszug für ausgewählte Einkommenshöhen (Stand 01.07.2025 bis 30.06.2026): Netto-Arbeitseinkommen 0 Unterhaltspflichten 1 Unterhaltspflicht 2 Unterhaltspflichten 3 Unterhaltspflichten 1.600,00 EUR 31,49 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 2.000,00 EUR 311,49 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 2.500,00 EUR 661,49 EUR 248,27 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 3.000,00 EUR 1.011,49 EUR 598,27 EUR 184,55 EUR 0,00 EUR 3.500,00 EUR 1.361,49 EUR 948,27 EUR 534,55 EUR 121,33 EUR 4.000,00 EUR 1.711,49 EUR 1.298,27 EUR 884,55 EUR 471,33 EUR 4.500,00 EUR 2.061,49 EUR 1.648,27 EUR 1.234,55 EUR 821,33 EUR 4.766,99 EUR 2.248,38 EUR 1.835,16 EUR 1.421,44 EUR 1.008,22 EUR 5.000,00 EUR 2.481,38 EUR 2.068,16 EUR 1.654,44 EUR 1.241,22 EUR 6.000,00 EUR 3.481,38 EUR 3.068,16 EUR 2.654,44 EUR 2.241,22 EUR Die Werte sind exemplarisch und gelten nur für die Periode 01.07.2025 bis 30.06.2026. Für die Vollabbildung aller Stufen verweist die Tabelle der Bundesregierung auf rund 130 Zeilen. Im Lohnprogramm ADDISON SBS Lohn, das LohnDialog im Tagesgeschäft einsetzt, ist die vollständige Tabelle hinterlegt und wird per Software-Update automatisch zum 1. Juli aktualisiert. So liest man die Tabelle Eine Mitarbeiterin mit zwei Kindern (zwei Unterhaltspflichten) und einem Nettoeinkommen von 3.000 EUR sieht in der Tabelle: pfändbar sind 184,55 EUR. Steigt das Nettoeinkommen auf 3.500 EUR, wachsen die pfändbaren Anteile auf 534,55 EUR. Die Differenz fließt also nicht linear, sondern progressiv in die Pfändung ein. So wirken sich Unterhaltspflichten auf die Freigrenze aus Die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten verändert die Freigrenze deutlich. Ein Praxisbeispiel für die Periode 01.07.2025 bis 30.06.2026: Familiensituation Grundfreibetrag Berechnung Alleinstehend, keine Unterhaltspflichten 1.555,00 EUR 1.555,00 Verheiratet, Partner ohne Einkommen (1 UP) 2.140,23 EUR 1.555,00 + 585,23 Verheiratet, 1 Kind (2 UP) 2.466,27 EUR 1.555,00 + 585,23 + 326,04 Verheiratet, 2 Kinder (3 UP) 2.792,31 EUR + 326,04 Verheiratet, 3 Kinder (4 UP) 3.118,35 EUR + 326,04 Verheiratet, 4 Kinder (5 UP) 3.444,39 EUR + 326,04 Wer als Arbeitgeber die Pfändungsberechnung in der Lohnabrechnung sauber abbilden will, braucht für jede Mitarbeiterin den ELStAM-Datensatz sowie die durch Bescheinigung dokumentierten Unterhaltspflichten. Wer zählt als Unterhaltsberechtigte? Anerkannt Voraussetzung Ehegatte/eingetragener Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebend Eigene Kinder bis 18 Jahre oder bis 25 Jahre in Ausbildung, ohne eigenes Einkommen Adoptiv- und Stiefkinder wie eigene Kinder Eltern nur in Ausnahmefällen (Bedürftigkeit, fehlendes Einkommen) Der Arbeitgeber prüft die Angaben anhand der Drittschuldnererklärung und der ELStAM-Daten (Anzahl Kinderfreibeträge). Bei Zweifeln ist eine schriftliche Erklärung des Mitarbeitenden ratsam. Die Hintergründe und Pflichten in einer Lohnpfändung sind ausführlich im Beitrag Lohnpfändung 2026: Pflichten für Arbeitgeber beschrieben. Pfändungsfreigrenze vs. P-Konto-Freibetrag (§ 899 ZPO) Ein häufiges Missverständnis: Pfändungsfreigrenze ist nicht gleich