Sie überlassen einer Teilzeitkraft einen Firmenwagen zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil liegt bei 350 EUR monatlich, das Bruttogehalt bei 800 EUR. Auf den ersten Blick sieht die Abrechnung korrekt aus. Doch bei der nächsten Betriebsprüfung stellt die Deutsche Rentenversicherung fest: Der Mindestlohn wurde nicht erfüllt. Nachzahlung: mehrere tausend Euro an Sozialversicherungsbeiträgen.
Genau diesen Fall hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 entschieden. Das Ergebnis ist eindeutig: Ein Firmenwagen ersetzt keinen Mindestlohn. Was das für Ihre Lohnabrechnung bedeutet und welche Konstellationen besonders riskant sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was hat das Bundessozialgericht entschieden?
Das BSG hat in seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az. B 12 BA 8/24 R) klargestellt: Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung erfüllt den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nicht. Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens kann nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Der Sachverhalt
Ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen beschäftigte zwei Frauen in Teilzeit. Anstatt den gesetzlichen Mindestlohn vollständig in Geld zu zahlen, erhielten die Arbeitnehmerinnen als nahezu alleinige Vergütung einen Firmenwagen mit Privatnutzung. Das Bruttogehalt entsprach in etwa dem steuerlichen geldwerten Vorteil des Fahrzeugs. Der Arbeitgeber führte Sozialversicherungsbeiträge nur auf den geldwerten Vorteil ab.
Bei einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Arbeitgeber klagte dagegen. In den Vorinstanzen (Landessozialgerichte NRW und Baden-Württemberg) bekam er noch Recht. Das BSG hob diese Entscheidungen jedoch auf und entschied zugunsten der Rentenversicherung.
Die Kernaussage
Der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen können diesen Anspruch nicht erfüllen, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen bewusst als Vergütungsbestandteil akzeptiert hat oder auf das Gehalt wirtschaftlich nicht angewiesen ist.
Bemerkenswert: Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitgeber noch Recht gegeben. Das BSG hat diese Entscheidungen aufgehoben und damit eine klare Linie gezogen. Für die Praxis bedeutet das: Wer sich bisher auf die LSG-Rechtsprechung verlassen hat, muss seine Abrechnungen jetzt überprüfen.
Warum zählt ein Firmenwagen nicht als Mindestlohn?
Das BSG stützt seine Entscheidung auf vier zentrale Rechtsgrundlagen:
Mindestlohn ist eine Geldleistung
Das Mindestlohngesetz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 MiLoG) verlangt die Zahlung eines Mindestlohns und definiert ihn als Bruttoarbeitslohn in Euro. Der Begriff "Zahlung" setzt eine Geldleistung voraus. Sachleistungen fallen nicht darunter.
Die Gewerbeordnung bestätigt das
§ 107 Abs. 1 GewO schreibt vor, dass Arbeitsentgelt in Euro berechnet und ausgezahlt werden muss. Zwar erlaubt § 107 Abs. 2 GewO unter bestimmten Voraussetzungen Sachbezüge als Vergütungsbestandteile. Doch der zwingende Charakter des Mindestlohngesetzes geht dem vor.
Existenzsicherung erfordert Liquidität
Der Mindestlohn soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können. Dafür sind liquide Geldmittel erforderlich. Ein Firmenwagen schafft keine Liquidität für Miete, Lebensmittel oder andere laufende Kosten.
Unabdingbarkeit (§ 3 MiLoG)
Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung einschränken, sind insoweit unwirksam. Vertragsgestaltungen, die Barlohn durch Sachbezüge ersetzen und dadurch den Mindestlohn unterschreiten, verstoßen gegen diesen Grundsatz.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Mai 2016 (Az. 5 AZR 135/16) festgestellt, dass das MiLoG durch die Begriffe "Zahlung" und "brutto" eine Geldleistung verlangt. Das BSG-Urteil überträgt diese arbeitsrechtliche Klarstellung nun konsequent auf das Sozialversicherungsrecht.
Was bedeutet das in der Praxis?
Arbeitgeber dürfen Firmenwagen weiterhin als Vergütungsbestandteil anbieten. Der geldwerte Vorteil wird wie bisher versteuert und verbeitragt. Allerdings muss der Barlohn allein den Mindestlohn erreichen. Der Firmenwagen ist ein Zusatz, kein Ersatz.
Doppelte Beitragspflicht: Was das für die Sozialversicherung bedeutet
Die gravierendste Konsequenz des Urteils betrifft die Sozialversicherung. Es entsteht eine doppelte Beitragspflicht.
So funktioniert die doppelte Belastung
Der geldwerte Vorteil des Firmenwagens bleibt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Darauf müssen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Gleichzeitig entsteht nach dem Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV) eine Beitragspflicht auf den gesetzlich geschuldeten Mindestlohn.
Entscheidend ist: Die Beitragspflicht knüpft an den geschuldeten Lohn an, nicht an den tatsächlich gezahlten. Auch wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht in Geld auszahlt, werden die Sozialversicherungsbeiträge darauf fällig.
Was das in Zahlen bedeutet
| Beitragsgrundlage | Beitragspflicht |
|---|---|
| Geldwerter Vorteil Firmenwagen (z. B. 350 EUR) | SV-Beiträge auf 350 EUR |
| Gesetzlicher Mindestlohnanspruch (z. B. 1.112 EUR bei Teilzeit) | SV-Beiträge auf 1.112 EUR |
| Gesamte SV-Beitragsgrundlage | 1.462 EUR |
Die Beiträge fallen also auf beide Beträge an. Für Arbeitgeber, die bisher nur auf den geldwerten Vorteil abgeführt haben, kann das erhebliche Nachforderungen auslösen.
Rechenbeispiel: Teilzeit mit Firmenwagen
Ein konkretes Beispiel zeigt, wie schnell die Mindestlohn-Grenze unterschritten wird:
Ausgangssituation
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Arbeitszeit | 20 Stunden/Woche |
| Arbeitstage/Monat | ca. 17,4 (Durchschnitt) |
| Monatliche Arbeitsstunden | ca. 86,7 |
| Mindestlohn 2026 | 13,90 EUR/Stunde |
| Mindestlohnanspruch/Monat | 1.205,13 EUR brutto |
Variante A: Barlohn + Firmenwagen (Problem)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Barlohn | 800,00 EUR |
| Geldwerter Vorteil Firmenwagen (1 % von 35.000 EUR BLP) | 350,00 EUR |
| Gesamtbezug | 1.150,00 EUR |
| Mindestlohnanspruch | 1.205,13 EUR |
| Differenz | -55,13 EUR |
Der Mindestlohn wird nicht erreicht. Der Firmenwagen kann die Lücke nicht schließen, weil nur der Barlohn zählt.
Variante B: Mindestlohnkonformer Barlohn + Firmenwagen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Barlohn (mindestens Mindestlohn) | 1.205,13 EUR |
| Geldwerter Vorteil Firmenwagen | 350,00 EUR |
| Gesamtbezug | 1.555,13 EUR |
In dieser Variante erfüllt der Barlohn den Mindestlohn. Der Firmenwagen kommt als zusätzlicher Sachbezug obendrauf. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den gesamten Betrag von 1.555,13 EUR an.
Wann wird es kritisch?
Besonders riskant sind folgende Konstellationen:
- Teilzeitbeschäftigungen mit wenigen Wochenstunden, bei denen der Barlohn knapp kalkuliert ist
- Minijobs, bei denen der geldwerte Vorteil die 556-EUR-Grenze (2026: 603 EUR bei 13,90 EUR Mindestlohn) schnell sprengt
- Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, wenn das Gehalt reduziert wird, der Firmenwagen aber bleibt
- Niedriglohnbereiche, in denen der Barlohn nur knapp über dem Mindestlohn liegt
Mehr zur korrekten Abrechnung des geldwerten Vorteils finden Sie in unserem Artikel Firmenwagen versteuern 2026: 1%-Regelung, Elektroauto und Fahrtenbuch.
Sonderfall Minijob mit Firmenwagen
Besonders heikel ist die Konstellation Minijob mit Sachbezug. Ein Beispiel: Eine Minijobberin arbeitet 10 Stunden pro Woche und erhält ein Gehalt von 550 EUR. Zusätzlich nutzt sie einen Firmenwagen mit einem geldwerten Vorteil von 200 EUR. Der Gesamtbezug liegt bei 750 EUR und damit über der Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR (2026). Das Beschäftigungsverhältnis wird rückwirkend sozialversicherungspflichtig.
Gleichzeitig muss der Barlohn den Mindestlohn abdecken: 10 Stunden x 4,33 Wochen x 13,90 EUR = 602,07 EUR. Bei 550 EUR Barlohn fehlen 52,07 EUR zum Mindestlohn. Der Arbeitgeber schuldet also nicht nur volle SV-Beiträge (weil die Minijob-Grenze überschritten ist), sondern auch Nachzahlungen auf den Mindestlohn.
Wer Minijobber beschäftigt und ihnen Sachbezüge gewährt, sollte die Gesamtkosten genau durchrechnen. Was als günstiges Zusatzangebot gedacht war, kann sich als teure Falle herausstellen.
Dienstrad, Jobticket, Tankgutschein: Gilt das Urteil auch für andere Sachbezüge?
Das BSG hat seine Entscheidung auf die grundsätzliche Frage gestützt, ob Sachleistungen den Mindestlohn erfüllen können. Die Antwort lautet: Nein. Diese Logik gilt für alle Sachbezüge.
| Sachbezug | Anrechenbar auf Mindestlohn? | Begründung |
|---|---|---|
| Firmenwagen | Nein | Keine Geldleistung, BSG B 12 BA 8/24 R |
| Dienstrad / E-Bike | Nein | Gleiche Grundsätze wie Firmenwagen |
| Tankgutschein | Nein | Sachleistung, nicht in Euro ausgezahlt |
| Jobticket | Nein | Sachleistung, keine Liquidität |
| Essenszuschuss | Nein | Sachleistung, kein Barlohn |
| Verpflegungsmehraufwand | Ja* | Wenn als Geldleistung ausgezahlt, aber: Aufwandsersatz, kein Arbeitslohn |
*Verpflegungsmehraufwand ist Aufwandsersatz und wird steuerlich gesondert behandelt. Er ist kein Arbeitslohn im engeren Sinne.
Wichtig: Die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) bleibt davon unberührt. Sachbezüge bis 50 EUR monatlich sind weiterhin steuer- und beitragsfrei, erfüllen aber dennoch nicht den Mindestlohn.
Die Abgrenzung ist klar: Alles, was nicht in Euro auf dem Konto des Arbeitnehmers ankommt, zählt nicht für den Mindestlohn. Auch wenn der Sachbezug für den Arbeitnehmer einen echten wirtschaftlichen Vorteil darstellt, erfüllt er die Anforderungen des MiLoG nicht.
Checkliste: Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Das BSG-Urteil betrifft nicht nur extreme Konstellationen wie im entschiedenen Fall. Auch bei vermeintlich normalen Gehältern kann es knapp werden. Diese fünf Punkte sollten Sie prüfen:
1. Barlohn mit Mindestlohn abgleichen
Berechnen Sie für jeden Mitarbeiter mit Firmenwagen, ob der Barlohn (ohne geldwerten Vorteil) den Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde erreicht. Berücksichtigen Sie dabei die tatsächlichen Arbeitsstunden.
2. Teilzeitkräfte besonders prüfen
Bei Teilzeitbeschäftigten mit Firmenwagen ist das Risiko am größten. Rechnen Sie den Barlohn auf den Stundenlohn herunter und vergleichen Sie mit dem Mindestlohn.
3. Minijobber mit Sachbezügen kontrollieren
Wenn Minijobber einen Firmenwagen, ein Dienstrad oder andere Sachbezüge erhalten, prüfen Sie, ob der Barlohn den Mindestlohn abdeckt und ob die Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR in 2026) eingehalten wird.
4. SV-Beiträge auf Mindestlohnanspruch prüfen
Wenn der Barlohn unter dem Mindestlohn liegt, müssen Sozialversicherungsbeiträge auf den Mindestlohn nachgemeldet werden. Die DRV kann Beiträge für die letzten vier Jahre nachfordern, bei Vorsatz sogar für 30 Jahre.
5. Arbeitsverträge anpassen
Vertragsklauseln, die den Firmenwagen als Bestandteil der Vergütung definieren und den Barlohn dadurch unter den Mindestlohn drücken, sind insoweit unwirksam. Passen Sie die Verträge an, um rechtliche Risiken auszuschließen.
Welche Strafen drohen?
Die Konsequenzen bei Verstößen sind erheblich:
| Verstoß | Rechtsfolge |
|---|---|
| Mindestlohn nicht gezahlt | Bußgeld bis 500.000 EUR (§ 21 MiLoG) |
| SV-Beiträge nicht abgeführt | Nachzahlung + Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) |
| Vorsätzliches Vorenthalten | Strafbarkeit nach § 266a StGB (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) |
| Nachforderung DRV | Rückwirkend 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre |
Einen Überblick über alle relevanten Änderungen für die Lohnabrechnung finden Sie in unserem Artikel Mindestlohn 2026 und Änderungen Lohnabrechnung.
Für Unternehmen, die ihre Lohnabrechnung extern vergeben möchten, erklären wir in unserem Artikel Lohnabrechnung outsourcen: So gelingt der Wechsel, wie der Übergang funktioniert.
Häufige Fragen
Ist ein Dienstwagen sozialversicherungspflichtig?
Ja. Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens ist nach § 14 Abs. 1 SGB IV beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) fallen auf den nach der 1-%-Regelung oder per Fahrtenbuch ermittelten Betrag an. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Wagen überwiegend dienstlich oder privat nutzt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit der Privatnutzung.
Wird ein Sachbezug auf den Mindestlohn angerechnet?
Nein. Das BSG hat in seinem Urteil vom 13. November 2025 (B 12 BA 8/24 R) klargestellt, dass Sachbezüge den Mindestlohn nicht erfüllen können. Der Mindestlohn muss als Geldleistung in Euro ausgezahlt werden.
Was kann auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Auf den Mindestlohn anrechenbar sind ausschließlich Geldleistungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Dazu zählen das monatliche Grundgehalt, vorbehaltlos gezahlte Sonderzahlungen (anteilig pro Monat) und leistungsbezogene Prämien. Nicht anrechenbar sind Sachbezüge, Aufwandserstattungen (z. B. Spesen), vermögenswirksame Leistungen und Trinkgelder.
Wie wird ein Firmenwagen auf das Gehalt angerechnet?
Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens wird zum Bruttogehalt hinzugerechnet. Bei der 1-%-Regelung beträgt er 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat (bei Elektrofahrzeugen 0,25 % bei BLP bis 100.000 EUR). Auf den Gesamtbetrag aus Barlohn und geldwertem Vorteil werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Details zur Berechnung finden Sie in unserem Artikel Firmenwagen versteuern 2026.
Betrifft das Urteil auch Diensträder?
Ja. Die Grundsätze des BSG-Urteils gelten für alle Sachbezüge. Ein Dienstrad, E-Bike, Jobticket oder Tankgutschein kann den Mindestlohn ebenfalls nicht erfüllen. Der Barlohn muss in jedem Fall mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreichen.
Können Arbeitgeber rückwirkend zur Kasse gebeten werden?
Ja. Die Deutsche Rentenversicherung kann bei Betriebsprüfungen Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachfordern (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlichem Vorenthalten gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zusätzlich werden Säumniszuschläge fällig. In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie seit 2022 Teilzeitkräften einen Firmenwagen überlassen und der Barlohn unter dem Mindestlohn lag, kann die DRV für den gesamten Zeitraum Beiträge nachfordern. Die Nachforderungen umfassen sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil, wobei der Arbeitgeber regelmäßig beide Anteile tragen muss, wenn er den Fehler zu vertreten hat.
Was ist der Unterschied zwischen Sachbezug und geldwertem Vorteil?
Ein Sachbezug ist jede nicht in Geld bestehende Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Der geldwerte Vorteil ist der steuerlich bewertete Betrag dieses Sachbezugs. Beim Firmenwagen wird der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung (1 % des Bruttolistenpreises monatlich) oder per Fahrtenbuch ermittelt. Beide Begriffe beschreiben also dasselbe Phänomen aus unterschiedlichen Perspektiven: der Sachbezug als Leistung, der geldwerte Vorteil als dessen steuerlicher Wert.
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Die Kombination aus Mindestlohn, geldwertem Vorteil und Sozialversicherung ist fehleranfällig. Besonders bei Teilzeitkräften, Minijobbern und gemischten Vergütungsmodellen lauern Risiken, die bei einer Betriebsprüfung teuer werden können.
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