Eine Mitarbeiterin wechselt nach der Trennung in Steuerklasse II. In der Personalabteilung stellt sich die Frage: Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf die Lohnabrechnung aus? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und was passiert, wenn sich die Lebenssituation ändert?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ist ein Steuerfreibetrag, der die besondere finanzielle Belastung alleinerziehender Eltern berücksichtigt. Für Arbeitgeber ist er relevant, weil er über die Steuerklasse II direkt in die Lohnabrechnung einfließt. Dieser Artikel erklärt die aktuellen Werte für 2026, die Voraussetzungen und die korrekte Umsetzung in der Gehaltsabrechnung.
Höhe des Entlastungsbetrags 2026
Der Entlastungsbetrag beträgt 2026:
| Situation | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Grundbetrag (1 Kind) | 4.260 EUR |
| Je weiteres Kind | + 240 EUR |
| 2 Kinder | 4.500 EUR |
| 3 Kinder | 4.740 EUR |
Der Betrag von 4.260 EUR ist seit 2023 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Die ursprünglich als Corona-Hilfe gedachte Erhöhung (von 1.908 EUR auf 4.008 EUR in 2020/2021) wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 verstetigt und durch das Inflationsausgleichsgesetz auf den aktuellen Wert angehoben.
Monatliche Wirkung in der Lohnabrechnung
Der Grundbetrag von 4.260 EUR wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Das entspricht einer monatlichen Steuerentlastung, die je nach Einkommenshöhe unterschiedlich ausfällt:
| Bruttogehalt (Monat) | Steuerersparnis durch Entlastungsbetrag (ca.) |
|---|---|
| 2.000 EUR | ca. 55 EUR/Monat |
| 3.000 EUR | ca. 85 EUR/Monat |
| 4.000 EUR | ca. 100 EUR/Monat |
Die tatsächliche Ersparnis hängt von den individuellen Steuermerkmalen ab. Die Werte dienen als Orientierung.
Voraussetzungen (§ 24b EStG)
Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
-
Alleinstehend: Die Person ist nicht verheiratet, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder lebt dauerhaft getrennt vom Ehegatten/Lebenspartner
-
Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person. Ausnahme: Volljährige Kinder, für die noch Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt wird, zählen nicht als “andere Person”
-
Kind im Haushalt gemeldet: Mindestens ein Kind ist in der Wohnung des Alleinerziehenden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet
-
Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Für das Kind wird Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt
Wann entfällt der Anspruch?
Der Entlastungsbetrag entfällt, wenn:
- Eine neue Partnerschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung besteht (auch ohne Heirat)
- Ein volljähriger Mitbewohner einzieht (z. B. Lebenspartner, Elternteil, Wohngemeinschaft)
- Das Kind nicht mehr im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldet ist
- Kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr gewährt wird
Zeitanteilige Gewährung: Der Entlastungsbetrag wird monatsgenau berechnet. Zieht der neue Partner im Juli ein, entfällt der Anspruch ab Juli. Für Januar bis Juni bleibt er bestehen (6/12 von 4.260 EUR = 2.130 EUR).
Steuerklasse II: Eintragung und ELStAM
So wird der Entlastungsbetrag aktiviert
Der Grundbetrag von 4.260 EUR ist in der Steuerklasse II bereits eingerechnet. Der Arbeitgeber muss nichts Zusätzliches tun. Sobald die Steuerklasse II in den ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) hinterlegt ist, wird der Freibetrag automatisch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
Die Mitarbeiterin beantragt Steuerklasse II beim zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt ändert die ELStAM, und der Arbeitgeber erhält die aktualisierten Steuermerkmale über den ELStAM-Abruf.
Erhöhungsbetrag für weitere Kinder
Der Grundbetrag (4.260 EUR) ist automatisch in Steuerklasse II enthalten. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR je weiteres Kind muss separat als Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden. Die Mitarbeiterin stellt dafür einen Antrag beim Finanzamt, das den Freibetrag in die ELStAM einträgt.
Alternativ kann der Erhöhungsbetrag über die Einkommensteuererklärung (Anlage Kind) geltend gemacht werden.
Historische Entwicklung
Der Entlastungsbetrag hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert:
| Zeitraum | Betrag pro Jahr | Anlass |
|---|---|---|
| 2004 bis 2014 | 1.308 EUR | Ersteinführung |
| 2015 bis 2019 | 1.908 EUR | Gesetzliche Anhebung |
| 2020 bis 2021 | 4.008 EUR | Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (befristet) |
| 2022 | 4.008 EUR | Verstetigung durch Jahressteuergesetz 2020 (dauerhaft) |
| 2023 bis 2026 | 4.260 EUR | Inflationsausgleichsgesetz (weitere Anhebung) |
Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR je weiteres Kind ist seit der Einführung unverändert geblieben.
Wechselmodell: Beide Eltern betreuen das Kind
Bei Eltern, die das Wechselmodell praktizieren (Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen), gelten besondere Regeln:
- Den Entlastungsbetrag erhält der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist
- Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, erhält den Entlastungsbetrag der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird
- Der Entlastungsbetrag kann nicht aufgeteilt werden. Nur ein Elternteil erhält ihn
- Die Eltern können privatrechtlich eine Ausgleichsvereinbarung treffen
Entlastungsbetrag in der Lohnabrechnung: Schritt für Schritt
Schritt 1: ELStAM prüfen
Beim monatlichen ELStAM-Abruf erkennt der Arbeitgeber anhand der Steuerklasse II, dass ein Entlastungsbetrag berücksichtigt wird. Zusätzlich können Freibeträge eingetragen sein (Erhöhungsbetrag für weitere Kinder).
Schritt 2: Lohnsteuer berechnen
Das Lohnprogramm berücksichtigt Steuerklasse II automatisch. Der Entlastungsbetrag wird als Freibetrag vor der Steuerberechnung abgezogen. Der Arbeitgeber muss keine manuelle Berechnung vornehmen.
Schritt 3: Änderungen unterjährig beachten
Ändert sich die Lebenssituation der Mitarbeiterin (neuer Partner, Kind zieht aus), muss die Steuerklasse geändert werden. Das Finanzamt aktualisiert die ELStAM, und der Arbeitgeber wendet die neuen Merkmale ab dem nächsten Abrechnungsmonat an.
Rechenbeispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt | 3.000 EUR/Monat |
| Steuerklasse | II (1 Kind) |
| Entlastungsbetrag (monatlich) | 355 EUR (4.260 / 12) |
| Zu versteuerndes Einkommen (vereinfacht) | 3.000 EUR minus Freibeträge inkl. 355 EUR |
| Lohnsteuer Steuerklasse II | ca. 277 EUR |
| Lohnsteuer Steuerklasse I (Vergleich) | ca. 362 EUR |
| Monatliche Ersparnis | ca. 85 EUR |
Die tatsächliche Ersparnis variiert je nach weiteren Freibeträgen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Typische Fehler beim Entlastungsbetrag
1. Steuerklasse II trotz neuer Partnerschaft
Zieht der neue Partner in die Wohnung ein, entfällt der Anspruch auf Steuerklasse II. Wird die Steuerklasse nicht geändert, zahlt die Mitarbeiterin zu wenig Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerveranlagung kommt es dann zu einer Nachzahlung.
2. Erhöhungsbetrag nicht beantragt
Alleinerziehende mit zwei oder mehr Kindern vergessen häufig, den Erhöhungsbetrag (240 EUR je weiteres Kind) beim Finanzamt als Freibetrag eintragen zu lassen. Der Grundbetrag (4.260 EUR) ist zwar automatisch in Steuerklasse II enthalten, der Erhöhungsbetrag aber nicht.
3. Volljähriges Kind als Ausschlussgrund gewertet
Ein volljähriges Kind im Haushalt schließt den Entlastungsbetrag nicht aus, solange für dieses Kind noch Kindergeld bezogen wird (z. B. während des Studiums bis zum 25. Lebensjahr). Erst wenn das Kindergeld entfällt und kein weiteres Kind im Haushalt lebt, entfällt auch der Entlastungsbetrag.
4. Steuerklassenwechsel nicht zeitnah umgesetzt
Bei Trennung oder Scheidung sollte die Mitarbeiterin zeitnah Steuerklasse II beantragen. Bis zur ELStAM-Änderung wird in der falschen Steuerklasse abgerechnet. Die Differenz kann zwar über die Steuererklärung korrigiert werden, bedeutet aber für die Mitarbeiterin monatelang zu hohe Abzüge.
5. Haushaltszugehörigkeit nicht korrekt dokumentiert
Das Finanzamt kann einen Nachweis der Haushaltszugehörigkeit verlangen (z. B. Meldebescheinigung). Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet, entscheidet die Kindergeldzahlung. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die Meldedaten aktuell sein müssen.
6. Entlastungsbetrag bei Verwitweten übersehen
Auch verwitwete Alleinerziehende haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. In der Praxis wird häufig nur an Geschiedene oder getrennt Lebende gedacht. Verwitwete erhalten im Sterbejahr und im Folgejahr zunächst die Steuerklasse III (Gnadensplitting). Danach können sie in Steuerklasse II wechseln.
Zusammenspiel mit anderen Freibeträgen
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist nur einer von mehreren steuerlichen Freibeträgen, die in der Lohnabrechnung relevant werden können:
| Freibetrag | Betrag 2026 | Automatisch in Steuerklasse? |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (Grundbetrag) | 4.260 EUR | Ja (Steuerklasse II) |
| Entlastungsbetrag (je weiteres Kind) | 240 EUR | Nein (Antrag beim FA) |
| Kinderfreibetrag | 6.612 EUR | Nur bei Günstigerprüfung |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 2.928 EUR | Nur bei Günstigerprüfung |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 EUR | Ja (alle Steuerklassen) |
Der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag werden nicht über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Sie kommen erst bei der Einkommensteuerveranlagung zum Tragen, wenn sie günstiger sind als das Kindergeld (Günstigerprüfung durch das Finanzamt).
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?
Der Grundbetrag beträgt 4.260 EUR pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Bei drei Kindern ergibt sich ein Entlastungsbetrag von 4.740 EUR.
Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag?
Durch Beantragung der Steuerklasse II beim zuständigen Finanzamt. Der Grundbetrag von 4.260 EUR ist in Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Für den Erhöhungsbetrag (ab dem zweiten Kind) muss ein zusätzlicher Freibetrag beantragt werden.
Wer gilt als alleinerziehend?
Alleinstehende Personen, die nicht verheiratet sind (oder dauerhaft getrennt leben), keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person führen und mindestens ein Kind im Haushalt haben, für das Kindergeld gewährt wird.
Was passiert bei einem neuen Partner?
Zieht eine volljährige Person in den Haushalt ein (auch ohne Heirat), entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ab dem Monat des Einzugs. Die Steuerklasse muss von II auf I geändert werden. Der Entlastungsbetrag wird zeitanteilig berechnet.
Können beide Eltern den Entlastungsbetrag bekommen?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nur einem Elternteil gewährt. Bei getrennt lebenden Eltern erhält ihn der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist und an den das Kindergeld gezahlt wird.
Muss der Arbeitgeber den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Der Arbeitgeber muss nichts beantragen. Er übernimmt die Steuerklasse und eventuelle Freibeträge aus den ELStAM und wendet sie bei der Lohnsteuerberechnung an. Die Beantragung liegt bei der Mitarbeiterin.
Korrekte Lohnabrechnung für alle Steuerklassen: LohnDialog übernimmt das
Steuerklassenwechsel, Freibeträge, ELStAM-Änderungen: Die korrekte Umsetzung steuerlicher Merkmale in der Lohnabrechnung erfordert Sorgfalt und aktuelle Kenntnisse. Besonders bei Lebenssituationsänderungen (Trennung, neue Partnerschaft, volljährig werdendes Kind) ändern sich die Abzüge.
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