Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für die korrekte Meldung Ihrer Beschäftigten zur Sozialversicherung. Die DEÜV Meldung ist dabei der zentrale Prozess, der sicherstellt, dass Ihre Mitarbeiter alle ihnen zustehenden Sozialleistungen erhalten. Doch welche Meldungen gibt es, welche Fristen gelten und was passiert bei Fehlern? Dieser Leitfaden erklärt Ihnen alles Wichtige zur Sozialversicherungsmeldung im Jahr 2026.
Tipp: Damit Ihre SV-Meldungen korrekt sind, benötigt Ihr Lohnbüro aktuelle Informationen von Ihnen. Laden Sie unsere kostenlose Checkliste herunter: 20 Änderungen, die Sie Ihrem Lohnbüro melden sollten.
Was ist die DEÜV Meldung?
DEÜV steht für Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung. Diese Verordnung regelt, wie Arbeitgeber ihre Beschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern anmelden, abmelden und welche Änderungen sie melden müssen.
Die rechtliche Grundlage für die Meldepflicht findet sich in § 28a des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Demnach sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer elektronisch bei den zuständigen Einzugsstellen zu melden.
Die Empfänger Ihrer SV Meldung sind:
Die Krankenkasse des Arbeitnehmers (als Einzugsstelle)
Bei Minijobs: Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)
Der Zweck der Meldepflicht ist eindeutig: Nur durch vollständige und korrekte Meldungen können Ihre Mitarbeiter im Bedarfsfall die ihnen zustehenden Leistungen erhalten, sei es Krankengeld, Arbeitslosengeld oder später die Rente.
Diese SV-Meldungen müssen Arbeitgeber kennen
Die Sozialversicherungsmeldung erfolgt immer mit einem bestimmten Abgabegrund. Jeder Grund hat eine eigene Schlüsselnummer, die das System automatisch verarbeitet. Hier ein Überblick über die wichtigsten Meldegründe:
Meldegrund | Schlüssel | Anlass | Frist |
|---|---|---|---|
Anmeldung | 10 | Beginn einer Beschäftigung | Mit erster Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen |
Sofortmeldung | 20 | Beginn in bestimmten Branchen | Spätestens bei Arbeitsaufnahme |
Abmeldung | 30 | Ende einer Beschäftigung | Mit nächster Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen |
Jahresmeldung | 50 | Jährliche Entgeltmeldung | Bis 15. Februar des Folgejahres |
Unterbrechung (Krankengeldbezug) | 51 | Krankheit über 6 Wochen | Unverzüglich |
Unterbrechung (Elternzeit) | 52 | Beginn der Elternzeit | Unverzüglich |
Unterbrechung (sonstige) | 53 | Unbezahlter Urlaub über 1 Monat | Unverzüglich |
Anmeldung zur Sozialversicherung (Meldegrund 10)
Die Anmeldung Sozialversicherung ist für jeden neuen Mitarbeiter erforderlich. Sie müssen folgende Daten übermitteln:
Versicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer)
Name, Geburtsdatum, Anschrift
Beschäftigungsbeginn
Beitragsgruppen (KV, RV, AV, PV)
Personengruppe (z.B. 101 für regulär Beschäftigte)
Betriebsnummer des Arbeitgebers
Frist: Die Anmeldung muss mit der ersten Entgeltabrechnung erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
Abmeldung (Meldegrund 30)
Endet ein Beschäftigungsverhältnis, müssen Sie den Mitarbeiter bei der Krankenkasse abmelden. Die Abmeldung enthält neben den Stammdaten auch das beitragspflichtige Entgelt seit der letzten Meldung sowie den Grund für das Ende der Beschäftigung.
Typische Abmeldegründe:
Kündigung (arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig)
Befristungsende
Renteneintritt
Tod des Arbeitnehmers
Sofortmeldung (Meldegrund 20)
Die Sofortmeldung wurde 2009 zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eingeführt. Sie gilt für bestimmte Branchen, in denen erfahrungsgemäß ein erhöhtes Risiko illegaler Beschäftigung besteht:
Baugewerbe
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Personenbeförderung
Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe
Forstwirtschaft
Gebäudereinigung
Fleischwirtschaft
Messebau
Paket- und Expresszustellung
Frist: Die Sofortmeldung muss spätestens bei Arbeitsaufnahme erfolgen, also bevor der Mitarbeiter seine Tätigkeit beginnt. Die Meldung erfolgt an die Datenstelle der Rentenversicherung.
Jahresmeldung (Meldegrund 50)
Die Jahresmeldung Sozialversicherung ist für jeden am 31. Dezember des Jahres versicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter erforderlich. Sie enthält das im Kalenderjahr erzielte beitragspflichtige Entgelt.
Frist: Die Jahresmeldung muss mit der ersten Entgeltabrechnung des neuen Jahres erfolgen, spätestens bis zum 15. Februar. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Eine separate Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) geht an die zuständige Berufsgenossenschaft.
Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51, 52, 53)
Wird ein Beschäftigungsverhältnis für mehr als einen Monat ohne Entgelt unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung erforderlich. Der Meldegrund richtet sich nach dem Anlass:
Meldegrund 51: Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug (nach Ende der Lohnfortzahlung)
Meldegrund 52: Elternzeit oder Mutterschutz ohne Entgelt
Meldegrund 53: Sonstige Unterbrechungen (unbezahlter Urlaub, Wehrdienst)
Minijob und Midijob: Besonderheiten bei der Anmeldung
Minijob Anmeldung
Die Minijob Anmeldung unterscheidet sich von der regulären Anmeldung in einem wichtigen Punkt: Sie erfolgt nicht bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers, sondern bei der Minijob-Zentrale.
Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 603 Euro monatlich (dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Für Minijobber gelten reduzierte Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber trägt.
Besonderheiten der Minijob-Meldung:
Meldung an die Minijob-Zentrale (nicht an die Krankenkasse)
Personengruppe 109 (gewerblicher Minijob) oder 110 (Minijob in Privathaushalten)
Beitragsgruppen unterscheiden sich von regulären Beschäftigungen
Midijob Anmeldung
Bei einem Midijob (Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich) gelten besondere Regeln für die Beitragsberechnung. Die Midijob Anmeldung erfolgt regulär bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Im Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Beiträge, während der Arbeitgeberanteil normal berechnet wird. Das Entgelt muss mit einem speziellen Schlüssel (Beitragsgruppe) gemeldet werden.
Fristen im Überblick: Wann muss welche Meldung erfolgen?
Die Einhaltung der Meldefristen ist entscheidend, um Probleme bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Hier eine Zusammenfassung aller wichtigen Fristen:
Meldeart | Frist | Hinweis |
|---|---|---|
Anmeldung (Meldegrund 10) | Mit erster Abrechnung, max. 6 Wochen | Ab Beschäftigungsbeginn |
Sofortmeldung (Meldegrund 20) | Vor Arbeitsaufnahme | Nur bestimmte Branchen |
Abmeldung (Meldegrund 30) | Mit nächster Abrechnung, max. 6 Wochen | Ab Beschäftigungsende |
Jahresmeldung (Meldegrund 50) | Bis 15. Februar | Für Beschäftigte am 31.12. |
Unterbrechungsmeldung | Unverzüglich | Bei Unterbrechung über 1 Monat |
Änderungsmeldung | Mit nächster Abrechnung, max. 6 Wochen | Bei Namensänderung, Kassenwechsel |
UV-Jahresmeldung | Bis 16. Februar | An die Berufsgenossenschaft |
Praxistipp: Die Techniker Krankenkasse bietet einen kostenlosen Fristenrechner an, mit dem Sie individuelle Fristen berechnen können.
So erstellen Sie DEÜV-Meldungen korrekt
Für die Übermittlung von SV-Meldungen stehen Ihnen verschiedene Wege zur Verfügung:
Option 1: SV-Meldeportal (ehemals sv.net)
Das SV-Meldeportal ist eine kostenlose Webanwendung der Sozialversicherungsträger. Hier können Sie Meldungen manuell erfassen und elektronisch übermitteln. Diese Option eignet sich besonders für Arbeitgeber mit wenigen Mitarbeitern.
Option 2: Systemgeprüfte Lohnsoftware
Professionelle Lohnabrechnungsprogramme wie ADDISON SBS Lohn oder DATEV erstellen die DEÜV-Meldungen automatisch im Rahmen der monatlichen Abrechnung. Voraussetzung ist, dass alle Stammdaten korrekt gepflegt sind.
Option 3: Full-Service Lohnabrechnung
Bei einem Full-Service-Dienstleister wie LohnDialog übernehmen erfahrene Spezialisten die komplette Meldungsabwicklung für Sie. Sie liefern lediglich die relevanten Änderungsdaten, und Ihr persönlicher Ansprechpartner kümmert sich um alles Weitere.
Diese Variante bietet maximale Sicherheit: Unsere Experten kennen alle aktuellen Meldevorschriften und Fristen. Mit über 35 Jahren Erfahrung in der Lohnabrechnung stellen wir sicher, dass Ihre Meldungen immer korrekt und fristgerecht erfolgen.
Was passiert bei fehlenden oder falschen Meldungen?
Die Betriebsprüfung Sozialversicherung findet bei jedem Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre statt. Dabei werden sämtliche Meldungen und Beitragszahlungen der vergangenen vier Jahre geprüft. Fehler können teure Folgen haben:
Mögliche Konsequenzen
Beitragsnachforderungen: Wurden Beiträge falsch berechnet oder nicht abgeführt, müssen Sie diese nachzahlen, plus Säumniszuschläge
Bußgelder: Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro
Strafrechtliche Konsequenzen: In schweren Fällen (z.B. Schwarzarbeit) können auch strafrechtliche Ermittlungen folgen
Häufige Prüfungsfeststellungen
Zu den typischen Beanstandungen bei Betriebsprüfungen gehören:
Fehlende Sofortmeldungen in meldepflichtigen Branchen
Verspätete An- oder Abmeldungen
Falsche Beitragsgruppen (besonders bei Minijobbern und Midijob-Beschäftigten)
Nicht gemeldete Einmalzahlungen
Fehlende Unterbrechungsmeldungen
Unser Rat: Investieren Sie in professionelle Unterstützung bei der Lohnabrechnung. Die Kosten dafür sind in der Regel deutlich geringer als die Risiken bei Fehlern.
Checkliste: 20 Änderungen, die Ihr Lohnbüro wissen muss
Damit Ihre SV Meldungen korrekt sind, benötigt Ihr Lohnbüro oder Ihr Abrechnungsdienstleister immer aktuelle Informationen. Viele Änderungen im Arbeitsalltag haben direkte Auswirkungen auf die Lohnabrechnung und damit auf die Sozialversicherungsmeldungen.
Wir haben für Sie eine praktische Checkliste zusammengestellt mit 20 Änderungen, die Sie unbedingt melden sollten:
Persönliche Daten (Namensänderung, neue Adresse, neue Bankverbindung)
Beschäftigungsänderungen (Arbeitszeit, Gehalt, Urlaubsanspruch)
Versicherungsdaten (Krankenkassenwechsel, Steuerklasse)
Sonderfälle (Firmenwagen, vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge)
Jetzt kostenlose Checkliste herunterladen (PDF)
FAQ: Häufige Fragen zur DEÜV Meldung
Wer ist für die SV-Meldungen verantwortlich?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, alle Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben. Er kann diese Aufgabe an einen internen Lohnbuchhalter oder einen externen Dienstleister delegieren, bleibt aber immer in der Verantwortung.
Welche Daten werden bei einer Sozialversicherungsmeldung übermittelt?
Eine vollständige Meldung enthält: Versicherungsnummer, Name und Geburtsdatum, Anschrift, Betriebsnummer, Beschäftigungszeitraum, Beitragsgruppen, Personengruppe und das beitragspflichtige Entgelt.
Was kostet es, wenn ich eine Meldung vergesse?
Bei fahrlässigen Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Zusätzlich drohen Beitragsnachforderungen mit Säumniszuschlägen.
Muss ich auch für kurzfristige Beschäftigungen eine Anmeldung machen?
Ja, auch kurzfristige Beschäftigungen (bis zu 70 Arbeitstage im Jahr) müssen gemeldet werden. Die Meldung erfolgt ebenfalls an die Minijob-Zentrale.
Wie erfahre ich von Änderungen im Meldeverfahren?
Die Sozialversicherungsträger informieren über Rundschreiben und auf ihren Websites. Wenn Sie mit einem professionellen Lohndienstleister arbeiten, erhalten Sie relevante Updates automatisch von Ihrem Ansprechpartner.
Kann ich SV-Meldungen noch korrigieren?
Ja, fehlerhafte Meldungen können durch Korrekturmeldungen berichtigt werden. Je früher Sie einen Fehler bemerken und korrigieren, desto besser.
Fazit: DEÜV-Meldungen sicher und fehlerfrei abgeben
Die korrekte Abwicklung von Sozialversicherungsmeldungen ist eine der zentralen Pflichten jedes Arbeitgebers. Mit dem richtigen Wissen über Meldegründe, Fristen und Verfahren minimieren Sie das Risiko von Beanstandungen bei Betriebsprüfungen.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Jeder Arbeitgeber muss seine Beschäftigten elektronisch zur Sozialversicherung melden
Die wichtigsten Meldungen sind Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung und Unterbrechungsmeldung
In bestimmten Branchen gilt zusätzlich die Pflicht zur Sofortmeldung
Minijobs werden bei der Minijob-Zentrale gemeldet
Die meisten Fristen betragen sechs Wochen, die Jahresmeldung ist bis 15. Februar fällig
Bei Fehlern drohen Nachzahlungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen
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