Seit Januar 2022 ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für alle Arbeitgeber verpflichtend. Wer bei der Entgeltumwandlung seiner Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss an den Versorgungsträger weiterleiten. In der Praxis wird diese Pflicht häufig falsch berechnet oder übersehen, was bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen führt.
Dieser Artikel erklärt, welche Arbeitgeber betroffen sind, wie der Zuschuss korrekt berechnet wird, welche Höchstgrenzen 2026 gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten. Die hier genannten Grenzwerte und Freibeträge gelten für das Kalenderjahr 2026 und werden jährlich angepasst.
Die gesetzliche Grundlage: § 1a Abs. 1a BetrAVG
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in § 1a Abs. 1a. Die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2019 für Neuzusagen und seit dem 1. Januar 2022 für alle bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Wann ist der Zuschuss Pflicht?
Der Arbeitgeberzuschuss ist verpflichtend, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer wandelt Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds um
- Der Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge ein
- Es liegt kein abweichender Tarifvertrag vor, der eine andere Regelung trifft
Wann entfällt die Pflicht?
Der Zuschuss entfällt in folgenden Fällen:
- Keine SV-Ersparnis: Liegt das Bruttogehalt über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (2026: 8.450 EUR/Monat, einheitlich für West und Ost), spart der Arbeitgeber keine SV-Beiträge und muss keinen Zuschuss leisten
- Arbeitgeberfinanzierte bAV: Wenn der Arbeitgeber die bAV komplett selbst finanziert (ohne Entgeltumwandlung), greift § 1a Abs. 1a nicht
- Unterstützungskasse oder Direktzusage: Für diese Durchführungswege gilt die Zuschusspflicht nicht
- Abweichender Tarifvertrag: Tarifverträge können den Zuschuss ausschließen, reduzieren oder anders regeln
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?
Der Zuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Es gilt: Der Zuschuss ist auf die tatsächliche SV-Ersparnis begrenzt. Spart der Arbeitgeber weniger als 15 Prozent, muss er nur die tatsächliche Ersparnis weitergeben.
Berechnung der SV-Ersparnis
Die Ersparnis ergibt sich aus dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen auf den umgewandelten Betrag:
| Versicherungszweig | AG-Anteil 2026 (ca.) |
|---|---|
| Krankenversicherung | 7,3 % + halber Zusatzbeitrag (ca. 1,0 %) |
| Rentenversicherung | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % |
| Pflegeversicherung | 1,7 % (AG-Anteil) |
| Summe AG-Anteil | ca. 20,6 % |
Bei einem Umwandlungsbetrag von 200 EUR beträgt die SV-Ersparnis des Arbeitgebers ca. 41,20 EUR. Der Pflichtzuschuss von 15 % wäre 30 EUR. Da die tatsächliche Ersparnis (41,20 EUR) höher ist als 15 %, gilt der Pauschalsatz von 15 % = 30 EUR.
Pauschale vs. spitze Berechnung
Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten:
| Methode | Beschreibung | Vorteil |
|---|---|---|
| Pauschal (15 %) | 15 % des Umwandlungsbetrags, unabhängig von der tatsächlichen Ersparnis | Einfach, verwaltungsarm |
| Spitz (individuell) | Tatsächliche SV-Ersparnis für jeden Arbeitnehmer einzeln berechnen | Günstiger, wenn Ersparnis unter 15 % liegt |
In der Praxis wählen die meisten Arbeitgeber die pauschale Methode, weil der Verwaltungsaufwand der spitzen Berechnung den finanziellen Vorteil selten rechtfertigt. Die spitze Berechnung lohnt sich vor allem bei Arbeitnehmern, deren Gehalt nahe an der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Rechenbeispiel: Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss
Beispiel 1: Standardfall
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt | 4.000 EUR/Monat |
| Entgeltumwandlung (Direktversicherung) | 200 EUR/Monat |
| Neues Brutto (für SV-Berechnung) | 3.800 EUR/Monat |
| AG-Zuschuss (15 % von 200 EUR) | 30 EUR/Monat |
| Gesamtbeitrag an Versorgungsträger | 230 EUR/Monat |
Der Arbeitnehmer wandelt 200 EUR um. Der Arbeitgeber zahlt 30 EUR obendrauf. Insgesamt fließen 230 EUR monatlich in die Direktversicherung. Wichtig: Vor der Erhöhung muss geprüft werden, ob der bestehende bAV-Vertrag den höheren Gesamtbeitrag zulässt. Ist das nicht der Fall, muss entweder der Vertrag angepasst, ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen oder der Arbeitnehmeranteil entsprechend gekürzt werden (z.B. auf 170 EUR Eigenanteil + 30 EUR AG-Zuschuss = 200 EUR Gesamtbeitrag).
Beispiel 2: Gehalt über BBG (keine Ersparnis)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt | 9.000 EUR/Monat |
| BBG Rentenversicherung 2026 | 8.450 EUR/Monat |
| Entgeltumwandlung | 300 EUR/Monat |
| SV-Ersparnis Arbeitgeber | 0 EUR (Gehalt bereits über BBG) |
| AG-Zuschuss | 0 EUR (keine Pflicht) |
Da das Gehalt über der BBG liegt, spart der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge. Ein Zuschuss ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Arbeitgeber zahlen dennoch freiwillig einen Zuschuss, um die bAV attraktiver zu machen.
Beispiel 3: Teilweise Ersparnis (Gehalt nahe BBG)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt | 8.550 EUR/Monat |
| BBG Rentenversicherung 2026 | 8.450 EUR/Monat |
| Entgeltumwandlung | 200 EUR/Monat |
| Neues Brutto | 8.350 EUR/Monat |
| Betrag über BBG (ohne Umwandlung) | 100 EUR |
| Betrag in BBG, der durch Umwandlung SV-frei wird | 100 EUR |
| SV-Ersparnis AG (ca. 20,6 % auf 100 EUR) | ca. 20,60 EUR |
| AG-Zuschuss (15 % von 200 EUR) | 30 EUR |
| Tatsächliche Pflicht | 20,60 EUR (begrenzt auf Ersparnis) |
Hier ist die spitze Berechnung günstiger: Der Arbeitgeber muss nur 20,60 EUR statt 30 EUR zahlen.
Höchstgrenzen 2026: Steuer- und SV-Freibeträge
Die steuerliche Förderung der bAV ist begrenzt. Für 2026 gelten folgende Werte:
| Grenze | Wert 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| SV-Freibetrag (4 % der BBG RV) | 338 EUR/Monat (4.056 EUR/Jahr) | § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV |
| Steuerlicher Freibetrag (8 % der BBG RV) | 676 EUR/Monat (8.112 EUR/Jahr) | § 3 Nr. 63 EStG |
Was bedeutet das für den Zuschuss?
Der Arbeitgeberzuschuss von 15 % wird auf den umgewandelten Betrag berechnet, nicht auf die Freibeträge. Aber: Wenn die Summe aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss den SV-Freibetrag von 338 EUR/Monat übersteigt, werden auf den übersteigenden Betrag Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Praxistipp: Stimmen Sie den Umwandlungsbetrag so ab, dass der Gesamtbeitrag (Umwandlung + AG-Zuschuss) den SV-Freibetrag nicht überschreitet. Bei einem pauschalen Zuschuss von 15 % ist der optimale Umwandlungsbetrag:
338 EUR / 1,15 = 293,91 EUR/Monat (gerundet 294 EUR)
Bei 294 EUR Umwandlung + 44,10 EUR Zuschuss = 338,10 EUR = nahezu genau am SV-Freibetrag.
Was passiert bei Einmalzahlungen?
Auch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien), die in die bAV umgewandelt werden, ist der 15-%-Zuschuss zu leisten. Hier gelten besondere Regeln:
- Der Zuschuss wird im Monat der Entgeltumwandlung fällig
- Der jährliche SV-Freibetrag (4.056 EUR in 2026) wird als Jahressumme betrachtet
- Die sogenannte März-Klausel bei Einmalzahlungen im ersten Quartal kann zu abweichenden Berechnungszeiträumen führen
- Eine rückwirkende Korrektur von Sozialversicherungsbeiträgen durch spätere Einmalzahlungen ist nicht vorgesehen
Typische Fehler beim bAV-Arbeitgeberzuschuss
Zuschuss komplett vergessen
Der häufigste Fehler: Altverträge vor 2022 laufen ohne Zuschuss weiter, weil die Umstellung übersehen wurde. Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Pflicht für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, unabhängig vom Abschlussdatum.
Zuschuss auf den falschen Betrag berechnet
Der Zuschuss bezieht sich auf den umgewandelten Entgeltbetrag, nicht auf den Gesamtbeitrag an den Versorgungsträger. Wenn der Arbeitnehmer 200 EUR umwandelt, beträgt der Zuschuss 30 EUR (15 % von 200 EUR), nicht 15 % von 230 EUR.
Zuschuss bei Gehalt über BBG gezahlt
Wenn keine SV-Ersparnis vorliegt (Gehalt über BBG), ist kein Zuschuss geschuldet. Ein freiwilliger Zuschuss ist möglich und auch empfehlenswert, aber er darf nicht als gesetzliche Pflicht dargestellt werden.
SV-Freibetrag überschritten
Wenn Umwandlung plus Zuschuss den SV-Freibetrag übersteigen, werden auf den übersteigenden Betrag SV-Beiträge fällig. Das reduziert die Ersparnis für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.
Altverträge nicht angepasst
Direktversicherungsverträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, sind seit 2022 zuschusspflichtig. Der Versorgungsträger muss über den zusätzlichen Zuschuss informiert werden, damit er korrekt zugeordnet wird.
Häufige Fragen
Muss jeder Arbeitgeber einen bAV-Zuschuss zahlen?
Nein. Die Pflicht gilt nur, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bei Gehältern über der Beitragsbemessungsgrenze oder bei arbeitgeberfinanzierter bAV (ohne Entgeltumwandlung) entfällt die Pflicht. Auch abweichende Tarifverträge können die Pflicht einschränken.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge?
Der Zuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Er ist auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Bei einem Umwandlungsbetrag von 200 EUR/Monat beträgt der Zuschuss pauschal 30 EUR. Liegt die tatsächliche SV-Ersparnis unter 30 EUR, muss nur der geringere Betrag gezahlt werden.
Ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV steuerfrei?
Ja. Der Arbeitgeberzuschuss ist zusammen mit dem Umwandlungsbetrag bis zum steuerlichen Freibetrag von 8 % der BBG RV steuerfrei (2026: 676 EUR/Monat). Sozialversicherungsfrei ist der Gesamtbetrag bis 4 % der BBG RV (2026: 338 EUR/Monat).
Gilt die Zuschusspflicht auch für Minijobber?
Ja. Wenn ein Minijobber Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandelt, muss der Arbeitgeber den 15-%-Zuschuss leisten, sofern er SV-Beiträge einspart. In der Praxis kommt Entgeltumwandlung bei Minijobbern selten vor, weil der Verdienst bereits gering ist.
Was passiert, wenn ich den Zuschuss nicht zahle?
Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Zuschuss. Er kann die Nachzahlung einfordern. Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung werden fehlende Zuschüsse festgestellt. Der Arbeitgeber muss dann nachzahlen, einschließlich der entgangenen Rendite auf den nicht eingezahlten Betrag.
Gilt die Pflicht auch für Unterstützungskassen und Direktzusagen?
Nein. Die Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt nur für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Unterstützungskassen und Direktzusagen sind nicht betroffen.
Wie wirkt sich der Zuschuss auf die Lohnabrechnung aus?
Der Arbeitgeberzuschuss wird zusammen mit dem Umwandlungsbetrag an den Versorgungsträger überwiesen. In der Lohnabrechnung erscheint er als eigene Position. Der Zuschuss mindert nicht das Bruttogehalt des Arbeitnehmers, sondern ist eine zusätzliche Arbeitgeberleistung. Er fließt in den SV-Freibetrag ein und muss bei der Berechnung berücksichtigt werden, damit die Grenze von 338 EUR/Monat (2026) nicht unbeabsichtigt überschritten wird. Im Lohnabrechnungsprogramm wird der Zuschuss als eigene Lohnart geführt.
Können Arbeitnehmer den Zuschuss ablehnen?
Nein. Der Arbeitgeberzuschuss ist eine gesetzliche Pflicht, keine freiwillige Leistung. Der Zuschuss wird direkt an den Versorgungsträger gezahlt und erhöht die bAV-Ansprüche des Arbeitnehmers. Eine Auszahlung an den Arbeitnehmer statt an den Versorgungsträger ist nicht vorgesehen.
Entgeltumwandlung korrekt abrechnen: Wir übernehmen das für Sie
Die Kombination aus Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss, SV-Freibeträgen und Beitragsbemessungsgrenzen ist fehleranfällig. Besonders bei Gehaltsänderungen, Einmalzahlungen oder Mitarbeitern nahe der BBG muss der Zuschuss jeden Monat neu berechnet werden.
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