Baugewerbe – Urlaubsansprüche im Auslernjahr

Urlaubsansprüche im Auslernjahr – Das sollten Arbeitgeber im Baugewerbe wissen Wenn Auszubildende ihre Ausbildung abgeschlossen haben, beginnt für sie das sogenannte Auslernjahr. Dieses umfasst das Kalenderjahr, in dem die Ausbildung endet und eine Übernahme oder ein Berufswechsel stattfinden kann. Für Arbeitgeber im Baugewerbe ist es wichtig, die besonderen Regelungen zu den Urlaubsansprüchen in diesem Jahr zu kennen. Urlaubsanspruch während der Ausbildung Während der Ausbildungszeit richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das bedeutet: Der Anspruch beträgt grundsätzlich 30 Urlaubstage pro Jahr. Endet das Ausbildungsverhältnis vor dem 30.06., beträgt der Anspruch 2,5 Tage pro vollem Ausbildungsmonat. Ende der Ausbildung Urlaubsanspruch laut Nachweis 31.07. 30 Tage 28.02. 5 Tage Urlaubsanspruch nach der Ausbildung im Baugewerbe Wechselt der ehemalige Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis als gewerblicher Arbeitnehmer im Baugewerbe, gilt der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) mit dem sogenannten Ansparprinzip: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entstehen 2,5 Urlaubstage. Auch die Ausbildungsmonate im Auslernjahr zählen bereits als Beschäftigungszeit. Bereits während der Ausbildung genommene Urlaubstage werden angerechnet. Ende der Ausbildung Beschäftigungsmonate im Auslernjahr Angesparte Urlaubstage Hinweis 31.07. 7 Monate 17,5 Tage Abzüglich während der Ausbildung genommener Tage Wenn nach der Ausbildung nicht im Baugewerbe gearbeitet wird Erfolgt bis zum 01.07. des Folgejahres keine Tätigkeit im Baugewerbe, kann der Resturlaub beim Ausbildungsbetrieb ausgezahlt werden. Der Antrag muss zwischen dem 01.07. und 30.09. des Folgejahres gestellt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung gegenüber SOKA-BAU besteht nicht. Besondere Regelung für Jugendliche Ist der Auszubildende am 01.01. des Auslernjahres noch nicht 18 Jahre alt, greifen die gesetzlichen Sonderregelungen für Jugendliche. Fazit Für Arbeitgeber im Baugewerbe ist es entscheidend, die speziellen Regelungen im Auslernjahr zu kennen. Eine korrekte Berechnung und Abwicklung der Urlaubsansprüche vermeidet Konflikte und sorgt für Rechtssicherheit – egal ob der ehemalige Auszubildende im Betrieb bleibt oder den Beruf wechselt. 26.09.2025