Die deutschen Pfändungsfreigrenzen werden seit 2021 jährlich zum 1. Juli angepasst. Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Die Pfändungstabelle, die im Lohnprogramm hinterlegt ist, hat eine Gültigkeit von genau zwölf Monaten. Wer ab 1. Juli mit veralteten Werten rechnet, pfändet entweder zu viel und haftet den Mitarbeitenden gegenüber oder zu wenig und haftet dem Gläubiger.
Dieser Artikel liefert alle Pfändungsfreigrenzen 2026 auf einen Blick: die aktuelle Tabelle (gültig bis 30.06.2026), die neue Tabelle ab 01.07.2026 (publiziert im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 80 vom 19.04.2026), die Vergleichswerte, einen Auszug aus der amtlichen Pfändungstabelle sowie die Abgrenzung zum P-Konto-Freibetrag.
Was sind Pfändungsfreigrenzen? (§ 850c ZPO)
Pfändungsfreigrenzen definieren das Arbeitseinkommen, das einem Schuldner zur Sicherung des Existenzminimums verbleiben muss. Rechtsgrundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Nur das Einkommen oberhalb dieser Grenze ist nach der amtlichen Pfändungstabelle gestaffelt pfändbar.
Der Grundfreibetrag besteht aus drei Komponenten:
| Komponente | Bedeutung |
|---|---|
| Grundbetrag | Persönliches Existenzminimum |
| Zuschlag 1. Unterhaltspflicht | Erste unterhaltsberechtigte Person (z. B. erstes Kind oder Ehepartner) |
| Zuschlag weitere Unterhaltspflichten | Jede zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person |
Wichtig: Die Grenze gilt netto, also nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Bestimmte Lohnbestandteile bleiben zusätzlich unpfändbar (§ 850a ZPO, weiter unten).
Wie kommen die Pfändungsfreigrenzen zustande?
Die Höhe orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz. Steigt der Grundfreibetrag, steigen auch die Pfändungsfreigrenzen im gleichen prozentualen Verhältnis. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die neuen Werte jährlich im Bundesgesetzblatt. Bis 2020 erfolgte die Anpassung nur alle zwei Jahre, seit 2021 läuft sie jährlich. Damit ist der Pfändungsschutz an die wirtschaftliche Entwicklung gekoppelt, ohne dass für jede Anpassung ein eigenes Gesetzgebungsverfahren nötig wäre.
Pfändungsfreigrenzen 01.07.2025 bis 30.06.2026
Die aktuell gültigen Werte gehen auf die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 2025 Nr. 110 zurück.
| Position | Monat | Woche | Tag |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag (§ 850c I 1 ZPO) | 1.555,00 EUR | 357,99 EUR | 71,60 EUR |
| 1. Unterhaltspflicht (§ 850c II 1 ZPO) | + 585,23 EUR | + 134,71 EUR | + 26,95 EUR |
| Weitere Unterhaltspflichten (§ 850c II 2 ZPO) | + 326,04 EUR | + 75,06 EUR | + 15,02 EUR |
| Höchstgrenze (§ 850c III 3 ZPO) | 4.766,99 EUR | 1.097,53 EUR | 219,52 EUR |
Oberhalb der Höchstgrenze von 4.766,99 EUR netto monatlich ist der gesamte überschießende Betrag voll pfändbar, ohne weitere Staffelung.
Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026
Die neuen Werte wurden im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 80 vom 19.04.2026 verkündet und gelten vom 01.07.2026 bis 30.06.2027.
| Position | Monat | Woche | Tag |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag (§ 850c I 1 ZPO) | 1.587,40 EUR | 365,46 EUR | 73,09 EUR |
| 1. Unterhaltspflicht (§ 850c II 1 ZPO) | + 597,42 EUR | + 137,52 EUR | + 27,50 EUR |
| Weitere Unterhaltspflichten (§ 850c II 2 ZPO) | + 332,83 EUR | + 76,61 EUR | + 15,32 EUR |
| Höchstgrenze (§ 850c III 3 ZPO) | 4.866,30 EUR | 1.120,40 EUR | 224,08 EUR |
Die Tageswerte sind für Beschäftigungsverhältnisse mit täglicher Lohnzahlung relevant, die Wochenwerte für wöchentliche Abrechnung. In der Praxis dominiert der Monatswert.
Vergleich 2025/2026 zu 2026/2027
Die Anpassung folgt der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die wichtigsten Veränderungen:
| Position | bis 30.06.2026 | ab 01.07.2026 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 1.555,00 EUR | 1.587,40 EUR | + 32,40 EUR (+ 2,08 %) |
| 1. Unterhaltspflicht | + 585,23 EUR | + 597,42 EUR | + 12,19 EUR (+ 2,08 %) |
| Weitere Unterhaltspflichten | + 326,04 EUR | + 332,83 EUR | + 6,79 EUR (+ 2,08 %) |
| Höchstgrenze | 4.766,99 EUR | 4.866,30 EUR | + 99,31 EUR (+ 2,08 %) |
Alle vier Komponenten steigen um den gleichen prozentualen Wert, weil sie an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags gekoppelt sind. Die Anpassung wirkt linear nach oben.
Auszug aus der amtlichen Pfändungstabelle
Die offizielle Pfändungstabelle staffelt das pfändbare Einkommen in 10-EUR-Schritten oberhalb der Freigrenze. Sie kann bis zu fünf Unterhaltspflichten abbilden. Ein Auszug für ausgewählte Einkommenshöhen (Stand 01.07.2025 bis 30.06.2026):
| Netto-Arbeitseinkommen | 0 Unterhaltspflichten | 1 Unterhaltspflicht | 2 Unterhaltspflichten | 3 Unterhaltspflichten |
|---|---|---|---|---|
| 1.600,00 EUR | 31,49 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| 2.000,00 EUR | 311,49 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| 2.500,00 EUR | 661,49 EUR | 248,27 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| 3.000,00 EUR | 1.011,49 EUR | 598,27 EUR | 184,55 EUR | 0,00 EUR |
| 3.500,00 EUR | 1.361,49 EUR | 948,27 EUR | 534,55 EUR | 121,33 EUR |
| 4.000,00 EUR | 1.711,49 EUR | 1.298,27 EUR | 884,55 EUR | 471,33 EUR |
| 4.500,00 EUR | 2.061,49 EUR | 1.648,27 EUR | 1.234,55 EUR | 821,33 EUR |
| 4.766,99 EUR | 2.248,38 EUR | 1.835,16 EUR | 1.421,44 EUR | 1.008,22 EUR |
| 5.000,00 EUR | 2.481,38 EUR | 2.068,16 EUR | 1.654,44 EUR | 1.241,22 EUR |
| 6.000,00 EUR | 3.481,38 EUR | 3.068,16 EUR | 2.654,44 EUR | 2.241,22 EUR |
Die Werte sind exemplarisch und gelten nur für die Periode 01.07.2025 bis 30.06.2026. Für die Vollabbildung aller Stufen verweist die Tabelle der Bundesregierung auf rund 130 Zeilen. Im Lohnprogramm ADDISON SBS Lohn, das LohnDialog im Tagesgeschäft einsetzt, ist die vollständige Tabelle hinterlegt und wird per Software-Update automatisch zum 1. Juli aktualisiert.
So liest man die Tabelle
Eine Mitarbeiterin mit zwei Kindern (zwei Unterhaltspflichten) und einem Nettoeinkommen von 3.000 EUR sieht in der Tabelle: pfändbar sind 184,55 EUR. Steigt das Nettoeinkommen auf 3.500 EUR, wachsen die pfändbaren Anteile auf 534,55 EUR. Die Differenz fließt also nicht linear, sondern progressiv in die Pfändung ein.
So wirken sich Unterhaltspflichten auf die Freigrenze aus
Die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten verändert die Freigrenze deutlich. Ein Praxisbeispiel für die Periode 01.07.2025 bis 30.06.2026:
| Familiensituation | Grundfreibetrag | Berechnung |
|---|---|---|
| Alleinstehend, keine Unterhaltspflichten | 1.555,00 EUR | 1.555,00 |
| Verheiratet, Partner ohne Einkommen (1 UP) | 2.140,23 EUR | 1.555,00 + 585,23 |
| Verheiratet, 1 Kind (2 UP) | 2.466,27 EUR | 1.555,00 + 585,23 + 326,04 |
| Verheiratet, 2 Kinder (3 UP) | 2.792,31 EUR | + 326,04 |
| Verheiratet, 3 Kinder (4 UP) | 3.118,35 EUR | + 326,04 |
| Verheiratet, 4 Kinder (5 UP) | 3.444,39 EUR | + 326,04 |
Wer als Arbeitgeber die Pfändungsberechnung in der Lohnabrechnung sauber abbilden will, braucht für jede Mitarbeiterin den ELStAM-Datensatz sowie die durch Bescheinigung dokumentierten Unterhaltspflichten.
Wer zählt als Unterhaltsberechtigte?
| Anerkannt | Voraussetzung |
|---|---|
| Ehegatte/eingetragener Lebenspartner | nicht dauernd getrennt lebend |
| Eigene Kinder | bis 18 Jahre oder bis 25 Jahre in Ausbildung, ohne eigenes Einkommen |
| Adoptiv- und Stiefkinder | wie eigene Kinder |
| Eltern | nur in Ausnahmefällen (Bedürftigkeit, fehlendes Einkommen) |
Der Arbeitgeber prüft die Angaben anhand der Drittschuldnererklärung und der ELStAM-Daten (Anzahl Kinderfreibeträge). Bei Zweifeln ist eine schriftliche Erklärung des Mitarbeitenden ratsam. Die Hintergründe und Pflichten in einer Lohnpfändung sind ausführlich im Beitrag Lohnpfändung 2026: Pflichten für Arbeitgeber beschrieben.
Pfändungsfreigrenze vs. P-Konto-Freibetrag (§ 899 ZPO)
Ein häufiges Missverständnis: Pfändungsfreigrenze ist nicht gleich P-Konto-Freibetrag.
| Aspekt | Pfändungsfreigrenze | P-Konto-Freibetrag |
|---|---|---|
| Wirkt auf | Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber | Guthaben auf dem Bankkonto |
| Rechtsgrundlage | § 850c ZPO | § 899 ZPO |
| Berechnung | Staffelung nach Pfändungstabelle | Pauschalbetrag |
| Grundfreibetrag 01.07.2025 | 1.555,00 EUR | 1.560,00 EUR (gerundet) |
| Grundfreibetrag 01.07.2026 | 1.587,40 EUR | 1.590,00 EUR (gerundet) |
| Wer setzt um | Arbeitgeber (Drittschuldner) | Bank |
Beide Werte greifen ineinander: Der Arbeitgeber überweist nur den unpfändbaren Teil des Lohns auf das Mitarbeitenden-Konto. Hat der Mitarbeitende sein Konto in ein P-Konto umgewandelt, ist auch der Geldeingang dort bis zur P-Konto-Grenze geschützt, selbst wenn auf dem Konto eine separate Pfändung läuft.
Übertrag in Folgemonate: Seit Dezember 2021 wird nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben auf dem P-Konto in die drei folgenden Kalendermonate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung gilt nur für das P-Konto, nicht für die Pfändung am Arbeitseinkommen.
Unpfändbare Lohnbestandteile (§ 850a ZPO)
Bevor die Pfändungsfreigrenze überhaupt angewendet wird, sind bestimmte Lohnbestandteile vollständig unpfändbar und werden aus dem Netto herausgerechnet. Nach § 850a ZPO:
| Bestandteil | Pfändbar |
|---|---|
| Aufwandsentschädigungen (z. B. Werkzeuggeld) | nein |
| Auslösungen, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand | nein |
| Erziehungsgelder | nein |
| Mutterschaftsgeld | nein |
| Studienbeihilfen | nein |
| Hälfte der Überstundenvergütung | nein |
| Hälfte des Weihnachtsgelds (max. 705 EUR) | nein |
| Urlaubsgeld in tariflicher Höhe | nein |
| Treuegelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen (üblicher Rahmen) | nein |
| Reguläres Grundgehalt und Zulagen | ja, gestaffelt nach Tabelle |
| Sonderzahlungen darüber hinaus | ja |
Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin erhält im Dezember 4.500 EUR netto inklusive 1.000 EUR Weihnachtsgeld. Für die Pfändungsberechnung werden 500 EUR (Hälfte des Weihnachtsgelds) abgezogen. Pfändungsrelevant sind dann 4.000 EUR netto.
Sonderfall Unterhaltspfändung und Unterhaltsrückstand (§ 850d ZPO)
Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen folgen eigenen Regeln. § 850d ZPO knüpft daran besondere Privilegien für Unterhaltsgläubiger. In der Praxis treffen Lohnabteilungen vor allem auf zwei Konstellationen: laufende Unterhaltszahlungen, die der Schuldner nicht freiwillig leistet, und Unterhaltsrückstände aus früheren Monaten oder Jahren. Beide werden über denselben Pfändungsbeschluss vollstreckt, sind rechtlich aber unterschiedlich behandelt.
Das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, bedient sich zuerst
Auch bei Unterhaltspfändungen gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO. Maßgeblich ist Datum und Uhrzeit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB) beim Arbeitgeber. Wer als Gläubiger seinen Beschluss zuerst zustellen lässt, bedient sich aus dem pfändbaren Lohnanteil zuerst.
Eine häufige Fehlannahme: Eine Unterhaltspfändung hätte automatischen Vorrang vor anderen Schulden wie Steuern oder Bankkrediten. Das ist so nicht richtig. Ohne Berufung auf das Unterhaltsprivileg gilt auch hier die zeitliche Reihenfolge. Der erste Pfändungsgläubiger bekommt den gesamten pfändbaren Betrag, gleich aus welchem Grund er pfändet.
Das Unterhaltsprivileg nach § 850d ZPO
Unterhaltsgläubiger können einen erweiterten Pfändungsschutz nutzen, müssen das aber im Pfändungsbeschluss explizit verlangen. Wenn das Vollstreckungsgericht das Privileg anerkennt, wird dem Schuldner nicht der reguläre Pfändungsfreibetrag aus der Tabelle (§ 850c ZPO) belassen, sondern nur der notwendige Selbstbehalt für seinen eigenen Lebensunterhalt. Die Höhe richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle und dem konkreten Pfändungsbeschluss.
Bei gleichem Bruttoeinkommen kann eine privilegierte Unterhaltspfändung damit einen deutlich höheren pfändbaren Anteil erzeugen als eine reguläre Pfändung.
Unterhaltsrückstand: Die 12-Monats-Regel
Bei der Behandlung von Unterhaltsrückständen gilt eine zentrale Einschränkung, die in der Praxis oft übersehen wird. Das Pfändungsprivileg nach § 850d ZPO greift nur für die laufenden Unterhaltsansprüche und für Rückstände aus den letzten 12 Monaten vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses.
Ältere Rückstände fallen aus dem Privileg heraus und werden wie eine normale Pfändung nach § 850c ZPO behandelt. Für sie gelten dann wieder die regulären Pfändungsfreigrenzen aus der Tabelle.
Praktische Konsequenz: Ein PfüB kann gleichzeitig privilegierte (jüngere) und nicht-privilegierte (ältere) Unterhaltsforderungen enthalten. Die Berechnung des pfändbaren Anteils läuft dann gestuft ab:
- Zunächst wird der pfändbare Betrag mit dem reduzierten Selbstbehalt nach § 850d ZPO berechnet.
- Davon werden die laufenden Unterhalts- und die privilegierten Rückstandsraten bedient.
- Ein verbleibender Differenzbetrag tilgt die nicht-privilegierten Altrückstände, allerdings nur in Höhe des nach § 850c ZPO pfändbaren Betrags.
Das ist eine der komplexesten Konstellationen in der Lohnabrechnung. Bei Unsicherheit lohnt ein genauer Blick in den PfüB, der die Aufteilung zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Forderungen ausweisen muss.
Vergleichstabelle reguläre Pfändung und Unterhaltspfändung
| Vergleich | Reguläre Pfändung (§ 850c ZPO) | Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO) |
|---|---|---|
| Freibetrag | Pfändungstabelle | notwendiger Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle) |
| Reihenfolge zwischen Pfändungen | nach Zustelldatum | nach Zustelldatum |
| Geltung des Privilegs | nicht relevant | nur bei expliziter Anerkennung im PfüB |
| Schutz für Unterhaltsrückstände | normaler Schutz | Privileg nur für Rückstände aus den letzten 12 Monaten vor Zustellung |
| Unpfändbares (§ 850a ZPO) | gilt vollständig | nur eingeschränkt |
Praxisbeispiel: Unterhaltsrückstand mit Privileg
Ein Mitarbeiter (alleinstehend, keine weiteren Unterhaltspflichten) hat ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR im Monat. Ein PfüB der Mutter seines minderjährigen Kindes geht beim Arbeitgeber ein. Forderungen: 800 EUR laufender Unterhalt pro Monat und 4.000 EUR Rückstand aus den letzten 10 Monaten (privilegiert nach § 850d ZPO).
- Reguläre Pfändungsfreigrenze § 850c ZPO (ohne Unterhaltspflicht): 1.555,00 EUR
- Notwendiger Selbstbehalt § 850d ZPO laut PfüB (orientiert an der Düsseldorfer Tabelle): 1.450,00 EUR
- Pfändbarer Anteil: 2.500 EUR minus 1.450 EUR = 1.050 EUR
- Davon: 800 EUR laufender Unterhalt plus 250 EUR auf den privilegierten Rückstand
- Verbleibender Rückstand: 3.750 EUR, wird im Folgemonat fortgesetzt
Ohne Privileg im PfüB wäre nur der Betrag oberhalb von 1.555 EUR pfändbar (945 EUR), und die Tilgung würde länger dauern.
Sonderfall Privatinsolvenz: Lohnabtretung an den Treuhänder
Aus Sicht der Lohnabrechnung wirkt eine Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. Insolvenzordnung) wie eine Lohnpfändung. Der Schuldner tritt während des Verfahrens den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänder ab. Rechtsgrundlage ist § 287 Abs. 2 InsO in Verbindung mit der Abtretungserklärung des Schuldners.
Der Arbeitgeber wird durch eine Benachrichtigung des Treuhänders über die Abtretung informiert und überweist ab diesem Zeitpunkt den pfändbaren Anteil direkt an den Treuhänder. Für die Berechnung gelten die gleichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO wie bei einer regulären Lohnpfändung. Auch die unpfändbaren Lohnbestandteile nach § 850a ZPO bleiben unverändert.
Was sich für die Lohnabrechnung ändert
| Aspekt | Lohnpfändung (§ 850c ZPO) | Privatinsolvenz (§ 287 InsO) |
|---|---|---|
| Auslöser | Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) | Insolvenzeröffnung und Abtretungserklärung |
| Zahlungsempfänger | Pfändungsgläubiger | Treuhänder oder Insolvenzverwalter |
| Pfändungsfreigrenzen | § 850c ZPO | identisch, § 850c ZPO |
| Unpfändbares (§ 850a ZPO) | gilt | gilt |
| Dauer | bis zur Tilgung | in der Regel 3 Jahre Wohlverhaltensphase (seit 01.10.2020) |
| Drittschuldnererklärung | gegenüber Gläubiger | gegenüber Treuhänder |
Zusammentreffen mit anderen Pfändungen
Geht parallel zur Privatinsolvenz noch eine reguläre Lohnpfändung ein, gilt: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden bestehende Einzelzwangsvollstreckungen grundsätzlich unzulässig (§ 89 InsO). Der Treuhänder vereinnahmt den pfändbaren Anteil und verteilt ihn nach den insolvenzrechtlichen Regeln auf alle Gläubiger.
Eine Ausnahme bilden laufende Unterhaltsverpflichtungen: Unterhaltspfändungen können auch während der Insolvenz weiter vollstreckt werden, sofern der laufende Unterhalt aus dem unpfändbaren Anteil bedient wird. Die genaue Konstellation klärt der Treuhänder mit dem Vollstreckungsgericht.
Was Arbeitgeber konkret tun
- Eingang der Treuhänder-Benachrichtigung dokumentieren, mit Datum und Aktenzeichen.
- Lohnsoftware umstellen: Der pfändbare Anteil wird ab dem Wirkungsmonat an den Treuhänder überwiesen, nicht mehr an den Mitarbeitenden.
- Drittschuldnererklärung gegenüber dem Treuhänder abgeben, sobald dieser sie anfordert. Sie enthält Angaben zum Arbeitsverhältnis, zum Nettoentgelt und zu eventuellen weiteren Pfändungen.
- Pfändungstabelle wie üblich anwenden. Die Insolvenz ändert nichts an der Berechnung des pfändbaren Anteils. Der einzige Unterschied ist der Empfänger.
In der Praxis sind Privatinsolvenzen für die Lohnabrechnung weniger komplex als Mehrfachpfändungen, weil ein einziger Ansprechpartner, der Treuhänder, den pfändbaren Anteil entgegennimmt und intern verteilt.
Wer braucht die Pfändungsfreigrenzen wann?
Drei Zielgruppen nutzen die Pfändungsfreigrenzen täglich:
Lohnabteilungen und Steuerkanzleien
Im Lohnprogramm muss die jeweils gültige Tabelle hinterlegt sein. Bei jeder Lohnabrechnung wird der pfändbare Betrag automatisiert anhand des Nettos, der Unterhaltspflichten und der Pfändungstabelle berechnet. Die Anwendung ist Pflichtaufgabe für jeden Arbeitgeber mit Pfändungsfällen. Eine 7-Punkte-Routine zur Kontrolle beschreibt der Beitrag Lohnabrechnung kontrollieren.
Schuldner und Schuldnerberatungen
Mitarbeitende mit laufenden Pfändungen prüfen anhand der Werte, wie viel ihnen mindestens monatlich verbleibt. Wichtig zu wissen: Auch bei mehrfacher Pfändung ändern sich die Freigrenzen nicht. Der pfändbare Betrag fließt nur an einen Gläubiger nach Rang.
Banken und Kreditinstitute
Banken setzen den P-Konto-Freibetrag auf dem Konto des Schuldners um. Liegt dort der monatliche Gehaltseingang, schützt der P-Konto-Freibetrag das Existenzminimum.
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte
Bei der Vollstreckung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen prüft der Gerichtsvollzieher die korrekte Anwendung der Pfändungsfreigrenzen. Anwältinnen und Anwälte der Gläubigerseite kontrollieren in der Drittschuldnererklärung, ob der Arbeitgeber die Tabellenwerte korrekt angewandt hat. Bei Abweichungen droht eine Drittschuldnerklage, in der die korrekte Anwendung der Tabelle gerichtlich überprüft wird.
Pfändungsfreigrenzen in der Lohnabrechnung praktisch umsetzen
Drei Routinen vermeiden in der Praxis die häufigsten Fehler:
- Update der Pfändungstabelle zum 1. Juli. ADDISON SBS Lohn und vergleichbare Lohnprogramme aktualisieren die Tabelle automatisch. Wer mit Excel oder älteren Programmen arbeitet, muss die neue Tabelle manuell hinterlegen. Eine Checkliste zur Aktualisierung gehört zum Jahresplan der Lohnabteilung.
- Plausibilitätsprüfung bei Lohnabrechnungen mit Pfändung. Stimmt die Anzahl der Unterhaltspflichten in der Berechnung mit den ELStAM-Daten überein? Hat sich die Steuerklasse geändert? Liegen neue Unterhaltsbescheinigungen vor?
- Dokumentation für die Lohnsteuerprüfung. Pfändungsberechnungen sind Teil der prüfungsrelevanten Lohnunterlagen. Welche Dokumente bei einer Lohnsteuerprüfung vorgelegt werden müssen, beschreibt die LohnDialog-Übersicht.
FAQ: Pfändungsfreigrenzen 2026
Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?
Vom 01.07.2025 bis 30.06.2026: 1.555,00 EUR Grundfreibetrag, plus 585,23 EUR für die erste Unterhaltspflicht, plus 326,04 EUR für jede weitere Unterhaltspflicht. Ab 01.07.2026: 1.587,40 EUR Grundfreibetrag, plus 597,42 EUR für die erste Unterhaltspflicht, plus 332,83 EUR für jede weitere Unterhaltspflicht.
Wann ändert sich die Pfändungstabelle?
Die Pfändungsfreigrenzen werden seit 2021 jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Bundesjustizministerium im Bundesgesetzblatt, in der Regel im April oder Mai des jeweiligen Jahres. Die neue Tabelle ab 01.07.2026 wurde am 19.04.2026 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 80 verkündet.
Wie hoch ist die Pfändungshöchstgrenze 2026?
Vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 liegt die Höchstgrenze bei 4.766,99 EUR netto monatlich. Oberhalb dieses Wertes ist das gesamte überschießende Einkommen voll pfändbar. Ab 01.07.2026 steigt die Höchstgrenze auf 4.866,30 EUR.
Gilt die Pfändungsfreigrenze brutto oder netto?
Die Pfändungsfreigrenze gilt netto, also nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich werden unpfändbare Lohnbestandteile nach § 850a ZPO (Aufwandsentschädigungen, halbe Überstunden, halbes Weihnachtsgeld bis 705 EUR) aus dem Netto herausgerechnet.
Was ist der Unterschied zur P-Konto-Freigrenze?
Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO greift beim Arbeitgeber für die Lohnauszahlung. Der P-Konto-Freibetrag nach § 899 ZPO schützt das Guthaben auf dem Bankkonto. Beide Werte sind nahezu identisch (Grundbetrag 2025/2026: 1.555,00 EUR bzw. 1.560,00 EUR gerundet auf dem P-Konto).
Wie wirken sich Unterhaltspflichten aus?
Pro unterhaltsberechtigte Person erhöht sich die Pfändungsfreigrenze. Die erste Unterhaltspflicht erhöht den Freibetrag um 585,23 EUR (bis 30.06.2026) bzw. 597,42 EUR (ab 01.07.2026), jede weitere um 326,04 EUR bzw. 332,83 EUR.
Sind Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld voll pfändbar?
Nein. Nach § 850a Nr. 4 ZPO ist die Hälfte des Weihnachtsgelds bis zu einem Höchstbetrag von 705 EUR unpfändbar. Der pfändbare Anteil fließt in die Pfändungsberechnung des Auszahlungsmonats. Bei 1.000 EUR Weihnachtsgeld bleiben damit 500 EUR unpfändbar, die restlichen 500 EUR werden zum laufenden Netto addiert und nach der Pfändungstabelle behandelt. Urlaubsgeld in tariflicher Höhe ist vollständig unpfändbar.
Welche Werte gelten für Mitarbeitende mit täglicher oder wöchentlicher Lohnzahlung?
Die amtliche Pfändungstabelle enthält Monats-, Wochen- und Tageswerte. Für die Periode 01.07.2025 bis 30.06.2026 entspricht der Grundfreibetrag 1.555,00 EUR/Monat einem Wochenwert von 357,99 EUR und einem Tageswert von 71,60 EUR. Ab 01.07.2026 sind es 365,46 EUR/Woche und 73,09 EUR/Tag. Diese Werte werden vor allem im Handwerk, in der Gastronomie und in der Saisonarbeit angewandt.
Was passiert bei mehreren Pfändungen?
Die Freigrenzen ändern sich nicht. Der pfändbare Betrag fließt nach dem Prioritätsprinzip (§ 804 ZPO) an den Gläubiger, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuerst beim Arbeitgeber eingegangen ist. Auch Unterhaltsgläubiger reihen sich in diese Reihenfolge ein, sofern sie sich nicht im Pfändungsbeschluss auf das Unterhaltsprivileg nach § 850d ZPO berufen.
Hat eine Unterhaltspfändung Vorrang vor anderen Schulden?
Nicht automatisch. Auch bei Unterhaltspfändungen gilt das Prioritätsprinzip nach § 804 ZPO: Maßgeblich ist Datum und Uhrzeit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Arbeitgeber. Erst wenn der Unterhaltsgläubiger im Pfändungsbeschluss explizit das Unterhaltsprivileg nach § 850d ZPO geltend macht und das Gericht es anerkennt, gilt der erweiterte Pfändungsschutz mit einem niedrigeren Freibetrag (notwendiger Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle). Für Unterhaltsrückstände gilt das Privileg nur bis 12 Monate vor Zustellung des PfüB. Ältere Rückstände werden wie eine reguläre Pfändung nach § 850c ZPO behandelt.
Wie wird eine Privatinsolvenz in der Lohnabrechnung behandelt?
Aus Sicht der Lohnabrechnung wirkt eine Privatinsolvenz wie eine Lohnpfändung. Der Schuldner tritt den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 InsO). Der Arbeitgeber überweist diesen Anteil ab Eingang der Benachrichtigung des Treuhänders an diesen statt an den Mitarbeitenden. Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und die unpfändbaren Lohnbestandteile nach § 850a ZPO gelten identisch wie bei einer regulären Pfändung. Die Wohlverhaltensphase dauert seit 01.10.2020 in der Regel 3 Jahre.
Pfändungsfreigrenzen sicher anwenden: So entlastet LohnDialog Ihre HR-Abteilung
Die jährliche Anpassung der Pfändungstabelle zum 1. Juli ist ein typisches Risikofeld in der Lohnabrechnung. Drei Gründe sprechen für eine erfahrene Lohnabwicklung:
- Tagesaktuelle Pfändungstabellen. Die neue Tabelle ab 01.07.2026 ist im Lohnprogramm hinterlegt, bevor sie in Kraft tritt. Manuelle Anpassungen entfallen.
- Sauberer Übergang bei mehrjährigen Pfändungen. Wenn eine Pfändung über den Tabellenwechsel hinaus läuft, müssen die neuen Werte ab Juli automatisch greifen. Eine falsche Berechnung im ersten Juli-Monat erzeugt schnell Haftungsrisiken.
- Ein Ansprechpartner für komplexe Fälle. Unterhaltspfändungen, Mehrfachpfändungen und Sonderzahlungen erfordern Erfahrung. LohnDialog bündelt Sachbearbeitung und technische Plattform in einem Team mit über 60 Spezialistinnen und Spezialisten an vier Standorten.
Sprechen Sie mit unseren Experten. Unser Team freut sich auf Sie und prüft, wie LohnDialog Ihre Lohnabrechnung inklusive Pfändungsabwicklung übernehmen kann. Mit 35 Jahren Erfahrung, ausgezeichnet als TOP Dienstleister 2023, 2024 und 2025.
Kontakt aufnehmen | Unsere Leistungen | Lohnpfändung in der Praxis

