Wenn die Temperaturen auf der Baustelle fallen und der Wind durch die Gerüste pfeift, wird jede Arbeitsstunde zur Belastungsprobe. Genau hier setzt das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) an: Es soll Arbeitnehmern im Baugewerbe einen finanziellen Ausgleich für die erschwerten Arbeitsbedingungen in den Wintermonaten bieten. Gleichzeitig schafft es einen Anreiz für Arbeitgeber, ihre Beschäftigten auch in der kalten Jahreszeit weiterzubeschäftigen, statt sie in die Winterarbeitslosigkeit zu schicken.
Für Sie als kaufmännischen Leiter oder Baulohn-Verantwortlichen bedeutet das: Sie müssen wissen, wer Anspruch auf MWG hat, wie hoch die Leistung ausfällt und wie Sie sie korrekt in der Entgeltabrechnung verbuchen. Dieser Leitfaden beantwortet alle zentralen Fragen und zeigt typische Fehler, die in der Praxis immer wieder auftreten.
Was ist das Mehraufwands-Wintergeld?
Das Mehraufwands-Wintergeld ist eine Leistung der Winterbeschäftigungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, §§ 102 und 175). Es wird an gewerbliche Arbeitnehmer gezahlt, die in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen arbeiten.
Der Zweck ist eindeutig: Das MWG soll die Mehrbelastung durch Kälte, Nässe und erschwerte Arbeitsbedingungen im Winter ausgleichen. Damit unterscheidet es sich vom Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug), das erst greift, wenn witterungsbedingt gar nicht gearbeitet werden kann.
Die Finanzierung erfolgt über die Winterbeschäftigungsumlage. Im Jahr 2026 beträgt diese Umlage 1,0 % der Bruttolohnsumme, aufgeteilt auf Arbeitgeber (0,6 %) und Arbeitnehmer (0,4 %). Eingezogen wird die Umlage von der Bundesagentur für Arbeit über das SOKA-BAU-Verfahren.
Wer hat Anspruch auf MWG?
Nicht jeder Beschäftigte im Baugewerbe erhält automatisch Mehraufwands-Wintergeld. Es müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Voraussetzungen für den Anspruch
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Gewerblicher Arbeitnehmer: Der Beschäftigte muss als gewerblicher Arbeitnehmer im Baugewerbe tätig sein. Kaufmännische und technische Angestellte, die im Büro arbeiten, haben keinen Anspruch.
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Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden: MWG wird nur für Stunden gezahlt, die tatsächlich auf einer witterungsabhängigen Arbeitsstelle geleistet wurden. Krankheitstage, Urlaubstage und Ausfalltage durch Schlechtwetter zählen nicht.
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Witterungsabhängige Arbeitsstelle: Die Arbeit muss an einem Ort stattfinden, der unmittelbar den Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Arbeiten in geschlossenen Hallen oder beheizten Gebäuden begründen keinen MWG-Anspruch.
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Betrieb im Baugewerbe: Der Arbeitgeber muss einem Wirtschaftszweig angehören, der in die Winterbeschäftigungsförderung einbezogen ist.
Begünstigte Betriebe und Gewerke
Das MWG gilt für Betriebe des Bauhauptgewerbes und verwandte Gewerke, darunter:
- Hochbau und Tiefbau
- Straßenbau und Gleisbau
- Gerüstbau
- Dachdeckerhandwerk
- Garten- und Landschaftsbau
- Abbruchgewerbe
- Zimmererhandwerk
Die vollständige Liste der einbezogenen Wirtschaftszweige ist in der Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) festgelegt.
Höhe und Zeitraum des MWG
Höhe der Leistung
Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 EUR pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Er wird zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gezahlt und erhöht somit das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers direkt um 1,00 EUR pro Stunde.
Zeitraum
Der Anspruchszeitraum für das MWG läuft vom 15. Dezember bis zum letzten Tag im Februar (28. bzw. 29. Februar im Schaltjahr). Das ist ein wichtiger Unterschied zur allgemeinen Schlechtwetterzeit für Saison-Kurzarbeitergeld, die bereits am 1. Dezember beginnt und bis zum 31. März andauert.
| Leistung | Zeitraum |
|---|---|
| Mehraufwands-Wintergeld (MWG) | 15. Dezember bis Ende Februar |
| Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) | 1. Dezember bis 31. März |
| Zuschuss-Wintergeld (ZWG) | 1. Dezember bis 31. März |
Stundenlimits pro Monat
Für das MWG gelten maximale Stundengrenzen je Kalendermonat:
| Monat | Maximale MWG-Stunden |
|---|---|
| Dezember (ab 15.12.) | 90 Stunden |
| Januar | 180 Stunden |
| Februar | 180 Stunden |
| Gesamt (maximal) | 450 Stunden |
Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer kann in der gesamten MWG-Saison maximal 450 EUR Mehraufwands-Wintergeld erhalten.
MWG berechnen: Praxisbeispiel
Ein Bauunternehmen mit 20 gewerblichen Arbeitnehmern möchte die MWG-Kosten für die Winterperiode kalkulieren.
Ausgangssituation
- 20 gewerbliche Arbeitnehmer auf witterungsabhängigen Baustellen
- Tarifliche Wochenarbeitszeit: 40 Stunden (Dezember bis März im Bauhauptgewerbe)
- Durchschnittlich 5 Ausfalltage pro Mitarbeiter durch Schlechtwetter im gesamten Zeitraum
Berechnung pro Mitarbeiter
Dezember (15.12. bis 31.12.):
- Verfügbare Arbeitstage (15.12. bis 31.12.): ca. 10 Werktage
- Abzüglich 24.12. und 31.12. (arbeitsfrei ohne Lohnanspruch im Bauhauptgewerbe): 8 Werktage
- Tatsächlich geleistete Stunden: 8 Tage x 8 Stunden = 64 Stunden
- MWG Dezember: 64 x 1,00 EUR = 64,00 EUR
Januar:
- Verfügbare Arbeitstage: ca. 21 Werktage
- Abzüglich 2 Schlechtwettertage: 19 Arbeitstage
- Tatsächlich geleistete Stunden: 19 x 8 = 152 Stunden
- MWG Januar: 152 x 1,00 EUR = 152,00 EUR
Februar:
- Verfügbare Arbeitstage: ca. 20 Werktage
- Abzüglich 3 Schlechtwettertage: 17 Arbeitstage
- Tatsächlich geleistete Stunden: 17 x 8 = 136 Stunden
- MWG Februar: 136 x 1,00 EUR = 136,00 EUR
Zusammenfassung
| Monat | Stunden | MWG pro MA | MWG alle 20 MA |
|---|---|---|---|
| Dezember (ab 15.12.) | 64 | 64,00 EUR | 1.280,00 EUR |
| Januar | 152 | 152,00 EUR | 3.040,00 EUR |
| Februar | 136 | 136,00 EUR | 2.720,00 EUR |
| Gesamt | 352 | 352,00 EUR | 7.040,00 EUR |
Pro Mitarbeiter werden in diesem Beispiel 352,00 EUR MWG über die gesamte Saison ausgezahlt. Für das Unternehmen mit 20 gewerblichen Arbeitnehmern summiert sich das auf 7.040,00 EUR. Da die Leistung steuer- und beitragsfrei ist, entspricht dieser Betrag dem tatsächlichen Mehraufwand für die Lohnabrechnung. Die Refinanzierung erfolgt über die Winterbeschäftigungsumlage.
Abgrenzung zum Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
Neben dem Mehraufwands-Wintergeld gibt es das Zuschuss-Wintergeld (ZWG). Beide Leistungen gehören zur Winterbeschäftigungsförderung, unterscheiden sich aber grundlegend in Zweck und Anwendungsbereich.
| Kriterium | Mehraufwands-Wintergeld (MWG) | Zuschuss-Wintergeld (ZWG) |
|---|---|---|
| Zweck | Ausgleich für erschwerte Arbeitsbedingungen | Zuschuss bei Auflösung von Arbeitszeitguthaben |
| Zeitraum | 15.12. bis Ende Februar | 1.12. bis 31.03. |
| Höhe | 1,00 EUR pro Stunde | 2,50 EUR pro Stunde |
| Voraussetzung | Tatsächlich geleistete Arbeitsstunde | Auflösung von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von S-Kug |
| Bezugsgröße | Geleistete Stunden auf Baustelle | Stunden aus Arbeitszeitkonto |
| Steuer- und SV-frei | Ja | Ja |
Wichtig: MWG und ZWG können im selben Monat gezahlt werden, jedoch nicht für identische Stunden. Das MWG wird für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf der Baustelle gezahlt, das ZWG für Stunden, die aus dem Arbeitszeitkonto (AZK) aufgelöst werden. Wenn ein Arbeitnehmer im Januar beispielsweise 160 Stunden arbeitet und zusätzlich 20 Stunden aus seinem Arbeitszeitkonto auflöst, erhält er für die 160 geleisteten Stunden MWG (160 EUR) und für die 20 aufgelösten Stunden ZWG (50 EUR).
MWG in der Lohnabrechnung: So buchen Sie richtig
Die korrekte Abrechnung des Mehraufwands-Wintergeldes erfordert besondere Aufmerksamkeit, denn Fehler können bei einer Betriebsprüfung oder Sozialkassenprüfung zu Nachforderungen führen.
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
Das MWG ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei. Das bedeutet:
- Kein Lohnsteuerabzug
- Keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
- Keine Umlagen U1, U2 oder Insolvenzgeldumlage
- Keine SOKA-BAU-Beitragspflicht auf das MWG selbst
Lohnarten und Verbuchung
In gängiger Baulohn-Software wird das MWG über eine eigene Lohnart abgebildet. Typische Einrichtung:
- Lohnart: MWG oder “Mehraufwands-Wintergeld”
- Betrag: 1,00 EUR x geleistete Stunden
- Steuerbrutto: Nein (steuerfrei)
- SV-Brutto: Nein (SV-frei)
- Ausweis auf der Lohnabrechnung: Separate Zeile unter den Nettobezügen oder als steuerfreier Bezug
Monatsabschluss und Abstimmung
Am Monatsende sollten Sie die MWG-Stunden pro Mitarbeiter gegen die Stundenlisten abgleichen. Prüfen Sie dabei drei Punkte: Erstens, ob die gemeldeten Stunden tatsächlich im MWG-Zeitraum liegen (nicht vor dem 15.12. oder nach Ende Februar). Zweitens, ob die monatlichen Obergrenzen (90/180/180) eingehalten sind. Drittens, ob die Stunden auf witterungsabhängigen Baustellen geleistet wurden. Viele Lohnsoftware-Programme bieten automatische Plausibilitätsprüfungen für diese Grenzen. Aktivieren Sie diese Prüfroutinen und hinterlegen Sie den MWG-Zeitraum als festes Steuerungsdatum. Falls Ihre Software keine automatische MWG-Prüfung bietet, legen Sie eine manuelle Checkliste an, die der Lohnbuchhalter monatlich abarbeitet. Der Abstimmungsaufwand beträgt wenige Minuten pro Mitarbeiter, verhindert aber Korrekturbuchungen und Nachforderungen bei der nächsten Prüfung.
Nachweis und Dokumentation
Für jede MWG-Zahlung müssen Sie dokumentieren:
- Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf witterungsabhängigen Baustellen
- Zuordnung der Stunden zum korrekten Zeitraum (15.12. bis Ende Februar)
- Nachweis, dass die Arbeit tatsächlich im Freien oder auf einer witterungsabhängigen Arbeitsstelle stattfand
Eine sorgfältig geführte Stundenliste ist die Grundlage für jeden MWG-Nachweis. Achten Sie darauf, dass der Arbeitsort (Baustelle) und die Witterungsbedingungen aus den Aufzeichnungen hervorgehen.
Exkurs: Winterarbeitszeit bei Dachdeckern
Für das Dachdeckerhandwerk gelten besondere tarifliche Regelungen zur Arbeitszeit, die sich direkt auf die MWG-Berechnung auswirken.
Unterschiedliche Wochenarbeitszeiten
| Zeitraum | Wochenarbeitszeit |
|---|---|
| Sommerarbeitszeit (ab Kalenderwoche 18) | 40,0 Stunden |
| Winterarbeitszeit (Dezember bis Kalenderwoche 17) | 37,5 Stunden |
Während das Bauhauptgewerbe im Dezember bis März ebenfalls 38 Stunden pro Woche vorsieht, gilt im Dachdeckerhandwerk die reduzierte Winterarbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche.
Auswirkung auf das MWG
Die geringere Wochenarbeitszeit in den Wintermonaten reduziert die maximal erreichbaren MWG-Stunden. Ein Dachdecker, der in der Winterarbeitszeit 37,5 Stunden pro Woche arbeitet (7,5 Stunden pro Tag bei einer 5-Tage-Woche), erreicht im Januar bei 21 Werktagen:
- 21 Tage x 7,5 Stunden = 157,5 Stunden
- MWG: 157,50 EUR (statt 168,00 EUR bei 8 Stunden pro Tag)
Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Sie müssen die tarifliche Arbeitszeit des jeweiligen Gewerks kennen und bei der MWG-Berechnung berücksichtigen.
Häufige Fehler bei der MWG-Abrechnung
In unserer täglichen Arbeit mit über 60 Experten und mehr als 35 Jahren Erfahrung in der Entgeltabrechnung sehen wir immer wieder dieselben Fehler beim Mehraufwands-Wintergeld. Hier die fünf häufigsten:
1. Falscher Anspruchszeitraum
Fehler: MWG wird ab dem 1. Dezember abgerechnet, obwohl der Anspruch erst ab dem 15. Dezember besteht.
Lösung: Den MWG-Zeitraum (15.12. bis Ende Februar) klar vom S-Kug-Zeitraum (1.12. bis 31.03.) unterscheiden. In der Lohnsoftware den Startzeitpunkt auf den 15.12. einstellen.
2. MWG für Ausfallstunden berechnet
Fehler: Das MWG wird auch für Krankheitstage, Urlaubstage oder witterungsbedingte Ausfallstunden angesetzt.
Lösung: MWG ausschließlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf witterungsabhängigen Baustellen berechnen. Ausfallstunden sind separat zu erfassen.
3. Stundenlimits überschritten
Fehler: Im Dezember werden mehr als 90 Stunden MWG abgerechnet, weil die Grenze nicht im System hinterlegt ist.
Lösung: Die monatlichen Höchstgrenzen (90 / 180 / 180) in der Lohnsoftware als Prüfwerte hinterlegen. Bei Überschreitung eine Warnung ausgeben lassen.
4. MWG für Hallenarbeit abgerechnet
Fehler: Arbeitnehmer, die im Winter in einer geschlossenen Werkshalle arbeiten, erhalten MWG.
Lösung: Vor der Abrechnung prüfen, ob der Mitarbeiter tatsächlich auf einer witterungsabhängigen Arbeitsstelle eingesetzt war. Die Zuordnung über Baustellennummern oder Einsatzpläne dokumentieren.
5. Verwechslung mit dem Zuschuss-Wintergeld
Fehler: MWG und ZWG werden in der Abrechnung vertauscht oder fälschlicherweise als identische Leistung behandelt.
Lösung: Separate Lohnarten für MWG und ZWG anlegen. MWG bezieht sich auf geleistete Arbeitsstunden, ZWG auf aufgelöste Stunden aus dem Arbeitszeitkonto. Die Zeiträume unterscheiden sich ebenfalls (MWG ab 15.12., ZWG ab 1.12.).
MWG und SOKA-BAU: Was Arbeitgeber wissen müssen
Das Mehraufwands-Wintergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, nicht der SOKA-BAU. In der Praxis sorgt das regelmäßig für Verwirrung, da beide Institutionen im Baulohn eng verzahnt sind. Hier die wichtigsten Abgrenzungen:
Finanzierung: Das MWG wird aus der Winterbeschäftigungsumlage finanziert, die über den Beitragsnachweis an die Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt wird. Die SOKA-BAU Beiträge (Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung) laufen über einen separaten Zahlungsweg direkt an SOKA-BAU.
Abrechnung: Das MWG wird in der Lohnabrechnung als Nettobezug ausgewiesen. Es erscheint nicht in der SOKA-BAU Meldung und hat keinen Einfluss auf die SOKA-BAU Beitragsbemessung.
Erstattung: Das MWG wird vom Arbeitgeber vorfinanziert und anschließend von der Agentur für Arbeit im Rahmen des S-KUG-Erstattungsverfahrens erstattet.
Praxistipp: Führen Sie in Ihrer Baulohn-Software getrennte Konten für SOKA-BAU Beiträge und Winterbeschäftigungsleistungen. So behalten Sie den Überblick, welche Zahlungen an welche Institution fließen, und vermeiden Zuordnungsfehler bei Betriebsprüfungen.
FAQ
Ist das Mehraufwands-Wintergeld steuerpflichtig?
Nein. Das MWG ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei. Die 1,00 EUR pro Stunde kommen vollständig beim Arbeitnehmer an, ohne Abzüge für Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge.
Können MWG und Zuschuss-Wintergeld gleichzeitig gezahlt werden?
Ja, beide Leistungen können im selben Monat gezahlt werden, allerdings nicht für dieselben Stunden. Das MWG wird für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf witterungsabhängigen Baustellen gezahlt. Das ZWG wird für Stunden gezahlt, die aus dem Arbeitszeitkonto aufgelöst werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Ein Arbeitnehmer kann also in einem Monat sowohl MWG (für gearbeitete Stunden) als auch ZWG (für AZK-Stunden) erhalten.
Was passiert mit dem MWG an arbeitsfreien Tagen wie dem 24.12. oder 31.12.?
Im Bauhauptgewerbe sind der 24. Dezember und der 31. Dezember arbeitsfrei, und zwar ohne Lohnanspruch. Da an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbracht wird, besteht auch kein Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld. Ausnahme: Wenn an diesen Tagen aus betrieblichen Erfordernissen tatsächlich gearbeitet wird, besteht ein MWG-Anspruch.
Wer finanziert das Mehraufwands-Wintergeld?
Das MWG wird aus der Winterbeschäftigungsumlage finanziert. Im Jahr 2026 beträgt diese 1,0 % der Bruttolohnsumme. Davon tragen Arbeitgeber 0,6 % und Arbeitnehmer 0,4 %. Die Umlage wird über das Sozialkassenverfahren eingezogen.
Baulohn ist komplex. Wir übernehmen das für Sie.
Das Mehraufwands-Wintergeld ist nur eine von vielen Besonderheiten in der Baulohnabrechnung. Zwischen Winterbeschäftigungsumlage, S-Kug-Anträgen und SOKA-BAU-Meldungen verliert man schnell den Überblick. Als TOP Dienstleister 2023, 2024 und 2025 unterstützen wir über 1.000 Unternehmen bei der korrekten Entgeltabrechnung. Mit mehr als 35 Jahren Erfahrung und über 60 Experten kennen wir die Stolperfallen im Baulohn.
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