Aktivrente 2026: Was Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung jetzt beachten müssen

Seit Januar 2026 gilt die Aktivrente: Beschäftigte über der Regelaltersgrenze können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet das neue Prüfpflichten, Dokumentationsanforderungen und Anpassungen in der Lohnabrechnung. Dieser Leitfaden zeigt, was Sie jetzt tun müssen. Was ist die Aktivrente? Die Aktivrente ist Teil des Rentenpakets III und soll Anreize schaffen, damit Beschäftigte auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Kernelemente sind: Ein Steuerfreibetrag für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit neben der Rente Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber (nur AG-Anteil zur Rentenversicherung) Vereinfachte Hinzuverdienstregeln ohne Rentenkürzung Für Arbeitgeber wird es damit attraktiver, erfahrene Fachkräfte über das Rentenalter hinaus zu beschäftigen – ein wichtiger Hebel gegen den Fachkräftemangel. Wer ist betroffen? – Voraussetzungen für Mitarbeitende Nicht alle Rentnerinnen und Rentner fallen unter die Aktivrente-Regelung. Die Voraussetzungen im Überblick: Anspruchsberechtigte Personen Kriterium Anforderung Rentenart Bezug einer Regelaltersrente Altersgrenze Regelaltersgrenze erreicht (aktuell 66 Jahre, ab 2031: 67 Jahre) Beschäftigungsart Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Minijob Rentenbeginn Rente wurde bereits bewilligt Wer profitiert besonders? Fachkräfte mit spezialisiertem Know-how Mitarbeitende in Engpassberufen (Pflege, Handwerk, IT) Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduzieren, aber nicht komplett aufhören möchten Was ändert sich in der Lohnabrechnung? Die Aktivrente bringt konkrete Änderungen für Ihre Lohnbuchhaltung mit sich. Lohnsteuerabzug: Der neue Steuerfreibetrag Ab 2026 gilt ein Steuerfreibetrag von 2.000 Euro pro Jahr für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit neben einer Regelaltersrente. Das bedeutet: Die ersten 2.000 Euro Jahresverdienst bleiben steuerfrei Der Freibetrag wird nicht monatlich aufgeteilt, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt Im laufenden Lohnsteuerabzug ändert sich zunächst nichts – die Steuererstattung erfolgt über die Steuererklärung Für die Lohnabrechnung relevant: Der reguläre Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse und ELStAM bleibt bestehen. Der Freibetrag wird erst beim Finanzamt geltend gemacht. Meldepflichten an die Sozialversicherung Bei der Beschäftigung von Altersrentnern gelten besondere Meldepflichten: 1. Anmeldung (DEÜV): Personengruppe 120 (Regelaltersrentner) oder entsprechende Kennzeichnung 2. Beitragsgruppenschlüssel: Bei Vollrentnern nach Regelaltersgrenze: 0-1-1-1 (keine RV-Beiträge Arbeitnehmer) 3. Jahresmeldung: Wie bei allen Beschäftigten erforderlich Personengruppenschlüssel 119 vs. 120 – Was ist der Unterschied? Eine häufige Frage in der Lohnbuchhaltung: Wann gilt welcher Personengruppenschlüssel? Schlüssel Bezeichnung Anwendung 119 Versicherungsfreie Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze Frührentner mit Vollrente (z.B. langjährig Versicherte mit 63) 120 Versicherungsfreie Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze Rentner ab Regelaltersgrenze (66-67 Jahre) – relevant für die Aktivrente Wichtig für die Aktivrente: Die neuen Regelungen zur Aktivrente gelten nur für Personengruppe 120. Beschäftigen Sie einen Frührentner (Personengruppe 119), gelten andere Regeln – insbesondere bei der Rentenversicherung. Hinzuverdienstgrenze: Gibt es eine Obergrenze? Gute Nachricht für Arbeitgeber: Bei Beschäftigten mit Regelaltersrente (Personengruppe 120) gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Ihre Mitarbeitenden können unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Anders sieht es bei Frührentnern aus: Hier galten bis 2022 strenge Grenzen, die seitdem deutlich gelockert wurden. Seit 2023 gibt es auch hier keine feste Hinzuverdienstgrenze mehr bei vorgezogenen Altersrenten. Sozialversicherung: Was zahlt der Arbeitgeber? Hier liegt eine der wichtigsten Änderungen durch die Aktivrente. Rentenversicherung: Nur noch AG-Anteil Für Beschäftigte, die eine Regelaltersrente beziehen und weiterarbeiten, gilt: Beitragsart Arbeitgeber Arbeitnehmer Rentenversicherung ✅ Zahlt AG-Anteil (9,3 %) ❌ Kein AN-Anteil Krankenversicherung ✅ Voller AG-Anteil ✅ Voller AN-Anteil Pflegeversicherung ✅ Voller AG-Anteil ✅ Voller AN-Anteil Arbeitslosenversicherung ❌ Entfällt ❌ Entfällt Wichtig: Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den RV-Beitrag von 9,3 %. Dieser führt jedoch nicht zu höheren Rentenansprüchen für den Beschäftigten, da die Rente bereits bewilligt wurde. Rechenbeispiel: Monatliche Kosten für Arbeitgeber Ausgangssituation: Regelaltersrentner, Bruttogehalt 2.500 Euro/Monat Position Betrag Bruttogehalt 2.500,00 € RV-Beitrag AG (9,3 %) 232,50 € KV-Beitrag AG (7,3 % + Zusatzbeitrag) ca. 195,00 € PV-Beitrag AG (1,7 %) 42,50 € AV-Beitrag 0,00 € Gesamte AG-Kosten SV ca. 470,00 € Zum Vergleich: Bei einem Nicht-Rentner lägen die SV-Kosten bei ca. 520 Euro – eine Ersparnis von rund 50 Euro monatlich durch den Wegfall der Arbeitslosenversicherung. Praktische Umsetzung: Checkliste für HR und Lohnbuchhaltung Damit die Aktivrente in Ihrem Unternehmen reibungslos funktioniert, empfehlen wir diese Schritte: Vor der Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung Rentenbescheid prüfen: Liegt eine bewilligte Regelaltersrente vor? Rentenart klären: Handelt es sich um eine Vollrente oder Teilrente? Arbeitsvertrag anpassen: Befristung auf Renteneintritt entfernen oder anpassen Steuer-ID und SV-Nummer erfassen: Wie bei Neueinstellungen üblich In der Lohnabrechnung Personengruppe korrekt setzen: 120 für Regelaltersrentner Beitragsgruppenschlüssel prüfen: 0-1-1-1 bei Vollrentnern Lohnsteuerabzug normal durchführen: ELStAM-Daten abrufen Keine Arbeitslosenversicherung abführen: Automatisch bei korrekter Personengruppe Laufende Dokumentation Rentenbescheid zur Personalakte: Als Nachweis für die Befreiung Änderungen überwachen: Bei Wechsel von Teil- zu Vollrente anpassen Jahresmeldung erstellen: Wie für alle Beschäftigten Sie möchten die Abrechnung lieber abgeben? Viele Unternehmen lagern ihre Lohnabrechnung aus – gerade bei komplexen Konstellationen wie der Aktivrente macht das Sinn. LohnDialog übernimmt das komplett für Sie: von der korrekten Meldung bis zur laufenden Dokumentation. Mit einem persönlichen Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt und immer den Überblick behält. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir uns um die Details kümmern. Typische Fallstricke: Wer fällt NICHT unter die Aktivrente-Regelung? Nicht alle Konstellationen profitieren von den neuen Regelungen. Achten Sie auf diese Ausnahmen: Ausgeschlossen von der Aktivrente Personengruppe Grund Frührentner (vor Regelaltersgrenze) Aktivrente gilt nur ab Regelaltersgrenze Erwerbsminderungsrentner Andere Rentenart, andere Hinzuverdienstgrenzen Beamte mit Pension Keine gesetzliche Rentenversicherung Hinterbliebenenrentner (ohne eigene Altersrente) Witwen-/Waisenrente ist keine Altersrente Häufige Fehler in der Praxis Falscher Beitragsgruppenschlüssel: Bei Teilrentnern gelten andere Regeln als bei Vollrentnern Verwechslung von Altersrenten: Nicht jede Rente ist eine Regelaltersrente Fehlende Dokumentation: Ohne Rentenbescheid in der Akte fehlt der Nachweis bei Prüfungen Minijob-Sonderregeln übersehen: Auch für Rentner gelten die 603-Euro-Grenze und Pauschalbeiträge Bei Unsicherheiten lohnt es sich, einen erfahrenen Lohnabrechnungsdienstleister hinzuzuziehen – gerade bei Betriebsprüfungen kann ein einziger Fehler teuer werden. FAQ: Häufige Fragen zur Aktivrente Wer kann die Aktivrente in Anspruch nehmen? Alle Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine bewilligte Altersrente beziehen. Der Bezug einer Regelaltersrente ist Voraussetzung – Frührentner oder Erwerbsminderungsrentner fallen nicht unter diese Regelung. Was ändert sich 2026 mit der Rente? Mit dem Rentenpaket III wird ab 2026 ein Steuerfreibetrag von 2.000 Euro für Hinzuverdienste neben der Rente eingeführt. Außerdem entfällt für Altersrentner der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – der Arbeitgeber zahlt nur noch seinen Anteil. Für wen lohnt sich die Aktivrente? Besonders für Fachkräfte, die auch nach Renteneintritt in Teilzeit oder Vollzeit weiterarbeiten möchten. Durch den Steuerfreibetrag
Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 € steuerfrei für arbeitende Rentner

Ab Januar 2026 können Beschäftigte über der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei verdienen. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen, Umsetzung in der Lohnabrechnung und häufigen Fehlern.