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Aktuelle Informationen zu Lohn-, Umsatzsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Einzelheiten erfragen Sie bitte über das Internet und/ oder bei Ihrem Steuerberater.

News 2011


Gesetzesänderung ab 01.01.2011!
auch zum Jahreswechsel 2010/2011 machen wir Sie auf Änderungen und Anforderungen, die im neuen Lohnabrechnungsjahr zu beachten sind, aufmerksam:

1. Die Lohnsteuerkarten

Die Lohnsteuerkarten des Jahres 2010 gelten mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerk-malen (u.a. Steuerklasse/Faktor, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibeträge) auch für den Lohnsteuerabzug ab 01.01.2011. Änderungen ab 2011 sind beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Lohnsteuerkarte 2010 muss den im Jahre 2011 ausscheidenden Mitarbeitern ausgehändigt werden, damit sie diese bei Eintritt in einer anderen Firma abgeben können. Sollte die Lohnsteuerkarte verloren gehen, muss sich der Arbeitnehmer eine Ersatzbescheini- gung beim Finanzamt besorgen. Für Auszubildende, die 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis aufnehmen, gilt eine Sonderregelung. Sie legen in der Regel eine Ersatzbescheinigung vor. Der Arbeitgeber kann bei ledigen Auszubildenden die Steuerklasse 1 annehmen, wenn der Auszubildende seine steuerliche Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und die Religionszugehörigkeit schriftlich mitteilt und ferner schriftlich erklärt, das dieses Arbeitsverhältnis sein erstes Dienstverhältnis ist. Die Unterlagen sind zum Lohnkonto abzulegen.

2. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Der Beitragsnachweis (BN) ist den Krankenkassen zwei Arbeitstage vor der Beitragsfälligkeit zur Verfügung zu stellen. Die Einreichungs- und Fälligkeitstermine in 2011:

Beitragsmonat Termin zur
Abgabe des BN
Termin
Fälligkeit der Beiträge
Januar 24.01.2011 27.01.2011
Februar 21.02.2011 24.02.2011
März 24.03.2011 29.03.2011
April 20.04.2011 27.04.2011
Mai 24.05.2011 27.05.2011
Juni 23.06.2011 28.06.2011
Juli 24.07.2011 27.07.2011
August 24.08.2011 29.08.2011
September 25.09.2011 28.09.2011
Oktober 24.10.2011 27.10.2011
November 23.11.2011 28.11.2011
Dezember 22.12.2011 28.12.2011


3. Beitragsbemessungsgrenzen 2011:

KV / PV mtl. 3.712,50 EUR / 44.550,00 EUR p.a.
RV / AV-Ost mtl. 4.800,00 EUR / 57.600,00 EUR p.a.
RV / AV-West mtl. 5.500,00 EUR / 66.000,00 EUR p.a.
Versicherungspflichtgrenze KV mtl. 4.125,00 EUR / 49.500,00 EUR p.a.

Die Beitragssätze steigen in der KV auf 15,5% (AN 8,2%; AG 7,3%) und in der AV auf 3,0% (AN und AG je 1,5%).

4. Steuer-/SV-Recht

  • Für Arbeitnehmer/innen, die privat krankenversichert sind, senden Sie uns bitte den neu abge- schlossenen oder den geänderten Versicherungsvertrag in Kopie der LohnDialog® zu, damit die Zuschüsse des Arbeitgebers zur PKV und ggf. die Vorsorgeaufwendung zur KV/PV steuerlich korrekt berücksichtigt werden können.

  • Die Abführung der Insolvenzumlage ist seit dem 01.01.2011 entfallen

  • Bei geringfügig Beschäftigten bleibt die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin unverändert, also maximal 400,00 EUR/Monat. Prüfen Sie bitte erneut die Rechtmäßigkeit der Abrechnung aller bei Ihnen geringfügig Beschäftigten.

    Achtung:

    Seit Anfang des Jahres sind Ihre geringfügig entlohnten Beschäftigen verpflichtet, Sie über weitere Beschäftigungen zu informieren. Sie müssen von Ihren Arbeitnehmern eine schriftliche Bestätigung einfordern, dass sie/er Ihnen die Aufnahme weiterer Beschäftigungen unverzüglich mitteilt. Diese Bestätigung nehmen Sie zu Ihrer Personalakte.

    Somit haben Sie folgendes Problem nicht: Hat Ihre geringfügig beschäftigte Aushilfskraft tatsächlich mehrere Arbeitsverhältnisse und eine Zusammenrechnung führt dazu, dass tatsächlich keine geringfügige Beschäftigung vorliegt, gibt es trotzdem keine rückwirkende Versicherungspflicht.

    Ausnahme: Ihnen war der Sachverhalt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht bekannt. Haben Sie Ihre Arbeitnehmer darüber aufgeklärt, dass sie Ihnen weitere Beschäftigungsverhältnisse anzeigen müssen, sind Sie aus der Verantwortung!

    Nach § 8 Nr. 2 Abs. 7 Beitragsverfahrensverordnung werden Sie als Arbeitgeber verpflichtet, folgende Erklärungen zu Ihren Lohnunterlagen zu nehmen:

    - Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie
    - die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird.

  • Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und im Sinne eines geldwerten Vorteils steuer- und sv-rechtlich in der Lohnabrechnung zu behandeln (R31 Abs. 7 und 8 LStR 2005). Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte lauten für 2011:

    - 2,80 EUR für ein Mittag- oder Abendessen
    - 1,60 EUR für ein Frühstück

  • 8. Für das ELENA-Verfahren (elektronischer Entgeltnachweis) müssen trotz Aufschubs der Echt-phase die Stammdaten sorgfältig gepflegt und gewartet werden. Dazu bedarf es Ihrer aktiven Mithilfe. Das Kündigungsformular muss für jeden Entlassenen (Ausnahme geringfügig Beschäftigte) ausgefüllt und an uns übergeben werden. Bei Einstellungen ist die SV-Nummer bereits bei Personalanlage zwingend erforderlich. Weitere Daten wie die wöchentliche Arbeitszeit, der Schul- und Ausbildungsabschluss oder die genaue Tätigkeitsbezeichnung gewinnen an Bedeutung, weil in 2011 für das Meldeverfahren ein veränderter neunstelliger Tätigkeitsschlüssel aufgebaut wird. Deshalb bitten wir Sie, für Einstellungen nur noch unser aktuelles Personalstammblatt zu benutzen.
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