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NewsAktuelle Informationen zu Lohn-, Umsatzsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Einzelheiten erfragen Sie bitte über das Internet und/ oder bei Ihrem Steuerberater. News 2011Gesetzesänderung ab 01.01.2011! auch zum Jahreswechsel 2010/2011 machen wir Sie auf Änderungen und Anforderungen, die im neuen Lohnabrechnungsjahr zu beachten sind, aufmerksam: 1. Die Lohnsteuerkarten Die Lohnsteuerkarten des Jahres 2010 gelten mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerk-malen (u.a. Steuerklasse/Faktor, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibeträge) auch für den Lohnsteuerabzug ab 01.01.2011. Änderungen ab 2011 sind beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Lohnsteuerkarte 2010 muss den im Jahre 2011 ausscheidenden Mitarbeitern ausgehändigt werden, damit sie diese bei Eintritt in einer anderen Firma abgeben können. Sollte die Lohnsteuerkarte verloren gehen, muss sich der Arbeitnehmer eine Ersatzbescheini- gung beim Finanzamt besorgen. Für Auszubildende, die 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis aufnehmen, gilt eine Sonderregelung. Sie legen in der Regel eine Ersatzbescheinigung vor. Der Arbeitgeber kann bei ledigen Auszubildenden die Steuerklasse 1 annehmen, wenn der Auszubildende seine steuerliche Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und die Religionszugehörigkeit schriftlich mitteilt und ferner schriftlich erklärt, das dieses Arbeitsverhältnis sein erstes Dienstverhältnis ist. Die Unterlagen sind zum Lohnkonto abzulegen. 2. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag Der Beitragsnachweis (BN) ist den Krankenkassen zwei Arbeitstage vor der Beitragsfälligkeit zur Verfügung zu stellen. Die Einreichungs- und Fälligkeitstermine in 2011:
3. Beitragsbemessungsgrenzen 2011:
Die Beitragssätze steigen in der KV auf 15,5% (AN 8,2%; AG 7,3%) und in der AV auf 3,0% (AN und AG je 1,5%). 4. Steuer-/SV-Recht Achtung: Seit Anfang des Jahres sind Ihre geringfügig entlohnten Beschäftigen verpflichtet, Sie über weitere Beschäftigungen zu informieren. Sie müssen von Ihren Arbeitnehmern eine schriftliche Bestätigung einfordern, dass sie/er Ihnen die Aufnahme weiterer Beschäftigungen unverzüglich mitteilt. Diese Bestätigung nehmen Sie zu Ihrer Personalakte. Somit haben Sie folgendes Problem nicht: Hat Ihre geringfügig beschäftigte Aushilfskraft tatsächlich mehrere Arbeitsverhältnisse und eine Zusammenrechnung führt dazu, dass tatsächlich keine geringfügige Beschäftigung vorliegt, gibt es trotzdem keine rückwirkende Versicherungspflicht. Ausnahme: Ihnen war der Sachverhalt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht bekannt. Haben Sie Ihre Arbeitnehmer darüber aufgeklärt, dass sie Ihnen weitere Beschäftigungsverhältnisse anzeigen müssen, sind Sie aus der Verantwortung! Nach § 8 Nr. 2 Abs. 7 Beitragsverfahrensverordnung werden Sie als Arbeitgeber verpflichtet, folgende Erklärungen zu Ihren Lohnunterlagen zu nehmen: - Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie - die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird. - 2,80 EUR für ein Mittag- oder Abendessen - 1,60 EUR für ein Frühstück | |
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